Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)
eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
Abkürzung
UG
Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Abs. 3 und 4 sind für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden (vgl. § 143 Abs. 79).
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
UG
Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor, wenn
die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.
Studienberechtigungsprüfung
§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes;
das angestrebte Studium;
den Nachweis der Vorbildung;
das Wahlfach und
eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
(4) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);
zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach).
(5) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 4 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(6) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
(7) Für die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.
(9) Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Abs. 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(10) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
(11) Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtung an der betreffenden Universität ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß.
(12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat.
(13) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(14) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
(15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:
Theologische Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);
Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);
Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);
Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);
Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);
Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);
Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);
Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);
Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);
Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);
Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);
Montanwissenschaftliche Studien;
Agrarwissenschaftliche Studien und
Künstlerische Studien.
(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 4 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 4 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.
Abkürzung
UG
Studienberechtigungsprüfung
§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes;
das angestrebte Studium;
den Nachweis der Vorbildung;
das Wahlfach und
eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
(4) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);
zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach).
(5) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 4 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(6) Die Prüfungsanforderungen und methoden für Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
(7) Für die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.
(9) Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Abs. 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(10) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
(11) Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß.
(12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat.
(13) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(14) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
(15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:
Theologische Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);
Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);
Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);
Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);
Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);
Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);
Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);
Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);
Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);
Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);
Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);
Montanwissenschaftliche Studien;
Agrarwissenschaftliche Studien und
Künstlerische Studien.
(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 4 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 4 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.
Abkürzung
UG
Studienberechtigungsprüfung
§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
Ingenieurwissenschaftliche Studien;
Künstlerische Studien;
Naturwissenschaftliche Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
Theologische Studien;
Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
Lehramtsstudien;
Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.
(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
das angestrebte Studium;
den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3);
das Wahlfach oder die Wahlfächer.
(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(9) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(11) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
(12) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z 12 und der §§ 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.
(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
(3) Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde ist das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf das gewählte Studium zu prüfen.
Abkürzung
UG
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
(3) Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Abs. 1 und 3 sind auf Bewerberinnen und Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU nicht anzuwenden.
Abkürzung
UG
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).
(2) Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben darüber hinaus die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personengruppen haben keinen Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen.
Abkürzung
UG
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).
(2) Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben darüber hinaus die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personengruppen haben keinen Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen.
Abkürzung
UG
Besondere Universitätsreife
§ 65. Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)..
Abkürzung
UG
Besondere Universitätsreife
§ 65. Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).
Abkürzung
UG
Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen
§ 65a. (1) In Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
(2) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
(4) Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.
Abkürzung
UG
Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen
§ 65a. (1) In Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
(2) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
(4) Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.
Abkürzung
UG
Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen
§ 65a. (1) In Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
(2) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
(4) Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.
Abkürzung
UG
Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren
§ 65b. (1) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
(2) Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.
Abkürzung
UG
Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren
§ 65b. (1) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
(2) Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.
Studieneingangsphase
§ 66. (1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bakkalaureatsstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
Studieneingangsphase
§ 66. (1) In den Diplom- und Bachelorstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt jedenfalls zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Abs. 1 und 1a: Ist auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 27).
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen einmal wiederholt werden. In der Satzung kann eine weitere Prüfungswiederholung vorgesehen werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(1b) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschung der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 1a dritter Satz zu Verfügung.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(1b) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 1a dritter Satz zur Verfügung.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(1a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(1b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Abkürzung
UG
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß § 51 Abs. 2 Z 27, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu
22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 2 erster Satz zur Verfügung.
(5) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(6) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Abkürzung
UG
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 77 zur Verfügung.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 3: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 3: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.
(3a) Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.
(3b) Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Abkürzung
UG
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien (ausgenommen der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung), sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen darin nicht einzurechnen sind.
(3a) Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.
(3b) Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Beurlaubung
§ 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Beurlaubung
§ 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Beurlaubung
§ 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Beurlaubung
§ 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Abkürzung
UG
Beurlaubung
§ 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Abkürzung
UG
Beurlaubung
§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
Schwangerschaft oder
Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 1 Z 6 und Abs. 2: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Beurlaubung
§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
Schwangerschaft oder
Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet;
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Abkürzung
UG
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet;
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
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