Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)
(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig.
Abkürzung
UG
Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§ 8. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Abkürzung
UG
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Abkürzung
UG
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10. Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern diese Gründung oder Beteiligung der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung oder Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10. Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Abkürzung
UG
Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10. (1) Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet §§ 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.
Universitätsbericht
§ 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Leistungsberichte der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.
Abkürzung
UG
Universitätsbericht
§ 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.
Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, herzustellen.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zum Bund steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst-, Ausbildungs- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stünde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 1 vH des jährlichen Betrags gemäß Abs. 2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 einbehalten.
(6) Der gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß § 13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs. 8 aufgeteilt.
(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs. 8 und die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung festzusetzen.
(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, herzustellen.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Betrags gemäß Abs. 2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 12 einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß § 13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs. 8 aufgeteilt.
(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs. 8 und die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung festzusetzen.
(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
(12) Für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Möglichkeit zu Beginn des jeweiligen Jahres mit den einzelnen Universitäten jährliche Gestaltungsvereinbarungen abschließen. Bei Erreichung der in der jeweiligen Gestaltungsvereinbarung festgelegten Ziele stehen der Universität die in der Gestaltungsvereinbarung in Aussicht gestellten finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Erreichung der Ziele wird anhand von festgelegten Kenngrößen bewertet. Die Gestaltungsvereinbarung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(13) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.
Abkürzung
UG
Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.
(3) Der Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Teilbetrags für die Grundbudgets für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 12 einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt. Die Hochschulraum-Strukturmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 9 ermittelt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
(7) Der gesamte Teilbetrag für die Grundbudgets als Absolutwert darf in der jeweils nachfolgenden Leistungsvereinbarungsperiode nicht zu Gunsten der Hochschulraum-Strukturmittel gekürzt werden. Eine allfällige Reduktion des Grundbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Grundbudgets.
(8) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Indikatoren gemäß Abs. 8 sowie die konkreten Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten der Hochschulraum-Strukturmittel im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
(12) Für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Möglichkeit zu Beginn des jeweiligen Jahres mit den einzelnen Universitäten jährliche Gestaltungsvereinbarungen abschließen. Bei Erreichung der in der jeweiligen Gestaltungsvereinbarung festgelegten Ziele stehen der Universität die in der Gestaltungsvereinbarung in Aussicht gestellten finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Erreichung der Ziele wird anhand von festgelegten Kenngrößen bewertet. Die Gestaltungsvereinbarung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(13) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.
Abkürzung
UG
zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49
Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche
Lehre („Budgetsäule Lehre“),
Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste („Budgetsäule Forschung bzw. EEK“) und
Infrastruktur und strategische Entwicklung („Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung“)
festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017, herzustellen.
(3) Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Budgetsäulen gemäß Abs. 2 erfolgen. Von den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK darf jedoch nur ein Anteil von jeweils bis zu 2 vH der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kann auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.
(4) Die Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:
Budgetsäule Lehre gemäß Abs. 2 Z 1:
Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze. Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“;
Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird und höchstens 20 vH der Budgetsäule Lehre betragen darf.
Budgetsäule Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 2 Z 2:
Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Die Festlegung der Anzahl der zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“;
Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird;
Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird,
wobei die Beträge gemäß lit. b und c gemeinsam höchstens 20 vH der Säule Forschung bzw. EEK betragen dürfen.
Die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 Z 3 umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 (Medizinische Universitäten), einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 ermittelt und dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universitäten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen.
(5) Die einzelnen Fächergruppen in den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK werden gewichtet, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK,
die unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der einzelnen Fächergruppen sowie
die tatsächlichen Kostenstrukturen.
(6) Für die Verteilung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a werden Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis der Budgetsäule Lehre sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis der Budgetsäule Forschung bzw. EEK sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in ausgewählten Verwendungsgruppen in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen.
(7) Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:
Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a bis c,
Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c und deren Gewichtung gemäß Abs. 5,
Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 6 sowie
Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.
(8) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(9) Die Erhöhung gemäß Abs. 8 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
(11) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(12) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
(13) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.
Abkürzung
UG
zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49
Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche
Lehre („Budgetsäule Lehre“),
Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste („Budgetsäule Forschung bzw. EEK“) und
Infrastruktur und strategische Entwicklung („Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung“)
festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017, herzustellen.
(3) Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Budgetsäulen gemäß Abs. 2 erfolgen. Von den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK darf jedoch nur ein Anteil von jeweils bis zu 2 vH der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kann auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.
(4) Die Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:
Budgetsäule Lehre gemäß Abs. 2 Z 1:
Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze. Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“;
Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird und höchstens 20 vH der Budgetsäule Lehre betragen darf.
Budgetsäule Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 2 Z 2:
Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Die Festlegung der Anzahl der zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“;
Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird;
Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird,
wobei die Beträge gemäß lit. b und c gemeinsam höchstens 20 vH der Säule Forschung bzw. EEK betragen dürfen.
Die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 Z 3 umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 (Medizinische Universitäten), einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 ermittelt und dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universitäten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen.
(5) Die einzelnen Fächergruppen in den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK werden gewichtet, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK,
die unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der einzelnen Fächergruppen sowie
die tatsächlichen Kostenstrukturen.
(6) Für die Verteilung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a werden Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis der Budgetsäule Lehre sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis der Budgetsäule Forschung bzw. EEK sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in ausgewählten Verwendungsgruppen in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen.
(7) Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:
Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a bis c,
Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c und deren Gewichtung gemäß Abs. 5,
Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 6 sowie
Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.
(8) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode gemeinsam mit dem Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 festgelegt.
(9) Die Erhöhung gemäß Abs. 8 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
(11) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(12) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
(13) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.
Abkürzung
UG
Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).
Festlegung der Globalbudgets der Universitäten
§ 12a. (1) Die Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
(2) Das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget setzt sich aus folgenden Teilbeträgen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in § 12 Abs. 2 genannten Gesamtbetrags sowie der Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK und Infrastruktur und strategische Entwicklung festgelegt wird, sowie unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 zusammen:
Teilbetrag für Lehre:
Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.
Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.
Teilbetrag für Forschung bzw. EEK:
Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.
Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 entspricht.
Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung:
Der Teilbetrag umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Medizinische Universitäten) sowie einen Betrag für strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Dieser Teilbetrag dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universität unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen. Jede Universität erhält den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
(3) Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge wird mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
(4) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.
Abkürzung
UG
Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).
Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan
§ 12b. (1) Die Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogenen Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen des Entwicklungsprozesses die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, berücksichtigt („Gegenstromprinzip“).
(2) Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß § 13b haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
(3) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.
Abkürzung
UG
Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).
Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan
§ 12b. (1) Die Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogenen Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen des Entwicklungsprozesses die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, berücksichtigt („Gegenstromprinzip“).
(2) Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß § 13b haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
(3) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.
Abkürzung
UG
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.
Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
Studien und Weiterbildung:
Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
gesellschaftliche Zielsetzungen:
Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
interuniversitäre Kooperationen:
Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.
die Leistungsverpflichtung des Bundes:
Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Gesondert darzustellen sind zumindest:
der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen. Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.
(9) Wird innerhalb dieser sechswöchigen Frist keine Einigung über eine Leistungsvereinbarung erzielt, erhält die betreffende Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung im ersten, zweiten und dritten Jahr jeweils 98 vH eines Drittels des für die vorangegangene Leistungsvereinbarung festgesetzten Grundbudgets.
Abkürzung
UG
Leistungsvereinbarung
§ 13. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 21/2004)
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Gesondert darzustellen sind zumindest:
der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen. Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 21/2004)
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Studien und Weiterbildung:
gesellschaftliche Zielsetzungen:
Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
interuniversitäre Kooperationen:
die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Gesondert darzustellen sind zumindest:
der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Studien und Weiterbildung:
Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
Verbesserung der Betreuungsrelationen:
Angebote für berufstätige Studierende:
gesellschaftliche Zielsetzungen:
Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
interuniversitäre Kooperationen:
Festlegung von Indikatoren:
an den Medizinischen Universitäten:
an der Veterinärmedizinischen Universität Wien:
an den Universitäten Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Klagenfurt:
die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
(5) (Anm.: aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)
(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:
der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Studien und Weiterbildung:
Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
Verbesserung der Betreuungsrelationen:
Angebote für berufstätige Studierende:
gesellschaftliche Zielsetzungen:
Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
interuniversitäre Kooperationen:
Festlegung von Indikatoren:
an den Medizinischen Universitäten:
an der Veterinärmedizinischen Universität Wien:
an den Universitäten Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Klagenfurt:
in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.
die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
(5) (Anm.: aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)
(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:
der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Studien und Weiterbildung:
Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
Verbesserung der Betreuungsrelationen:
Angebote für berufstätige Studierende:
gesellschaftliche Zielsetzungen:
Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
interuniversitäre Kooperationen:
Festlegung von Indikatoren:
an den Medizinischen Universitäten:
an der Veterinärmedizinischen Universität Wien:
an den Universitäten Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Klagenfurt:
die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
(5) (Anm.: aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)
(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:
der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Studien und Weiterbildung:
Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
Verbesserung der Betreuungsrelationen:
Angebote für berufstätige Studierende:
gesellschaftliche Zielsetzungen:
Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
interuniversitäre Kooperationen:
Festlegung von Indikatoren:
an den Medizinischen Universitäten:
an der Veterinärmedizinischen Universität Wien:
an den Universitäten Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Klagenfurt:
in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.
die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
Bedarf,
Nachfrage,
Leistung,
gesellschaftliche Zielsetzungen.
(5) (Anm.: aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)
(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:
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