Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)
Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(93) § 12b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum VII. Teil und zu § 119, der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(94) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 51 Abs. 2 Z 5b, § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 51 Abs. 2 Z 5d und 5f, § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 1, 2 und 4, § 63a Abs. 3, § 72 Abs. 4 sowie § 91 Abs. 1 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 54c betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie § 54c samt Überschrift, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1 Z 5 außer Kraft;
Auf Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen.
(95) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis zu § 20d, § 64, § 71e sowie § 78, § 2 Z 3a, § 3 Z 12, § 6 Abs. 8, § 9, § 13 Abs. 7a, § 13b, § 14 Abs. 6a, § 15 Abs. 6, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 2 und 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 3, § 40c Abs. 2 Z 6, § 40d Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2 Z 5c sowie Z 37, § 54a Abs. 1, § 59a Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 1b Z 2 und Abs. 3b, § 63 Abs. 9, § 64 samt Überschrift, § 65, § 65a Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 71c Abs. 6a, § 71e, § 73 Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 1, 3 und 4 Z 5, 6 und 8 samt Überschrift, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Z 3 und 4, § 88 Abs. 1a, § 89 Abs. 1 und 2, § 107 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 118a Abs. 10 sowie § 135 Abs. 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 70 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 87 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;
§ 19 Abs. 2a, § 40d Abs. 2, § 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33 sowie § 78 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
§ 71c Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und § 71c Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025 folgenden Tag in Kraft.
(96) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
(97) Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Abs. 99 fortzusetzen oder
nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.
(98) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 97 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.
(99) Die Fristen gemäß Abs. 97 Z 1 und Abs. 98 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 97 Z 2 Anwendung.
(100) Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(101) Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 54c begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.
(102) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 BHG herzustellen.
(103) § 13 Abs. 6, § 13a Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 59 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, § 87 Abs. 7, § 91 Abs. 6, § 92 Abs. 6, § 135 Abs. 8 Z 2, § 143 Abs. 102 sowie § 144 Z 2 bis 7 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(104) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 13 Abs. 7a, § 19 Abs. 2b, § 21 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Z 2 lit. d, Abs. 4 Z 3 und 4 sowie § 87 Abs. 5a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 60 Abs. 4 und § 62 Abs. 5 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(105) Beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 94 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. September 2026 mit Personen, deren Mittelpunkt ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit in den vergangenen 24 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages in den Vereinigten Staaten von Amerika lag, kann die Rektorin oder der Rektor von der Anwendung der Bestimmungen des § 13b Abs. 3 Z 8, des § 98 Abs. 2 und des § 107 Abs. 1 absehen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen gemäß § 99a ist im genannten Zeitraum für die betreffende Personengruppe bis höchstens 10 vH der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 zulässig, auch wenn eine entsprechende Festlegung im Entwicklungsplan gemäß § 13b Abs. 3 Z 10 nicht erfolgt ist.
(106) Das Inhaltsverzeichnis und § 48 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(107) § 40d Abs. 1, § 71c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 143 Abs. 95 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(108) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Gesamtbetrag im Sinn des Abs. 102 und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 BHG herzustellen.
(109) § 143 Abs. 108 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
UG
Vollziehung
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 9, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Abkürzung
UG
Vollziehung
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 9, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;
8a. hinsichtlich der § 60 Abs. 5 letzter Satz, § 87 Abs. 7 letzter Satz, § 91 Abs. 6 und § 92 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
UG
Vollziehung
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 7, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Abkürzung
UG
Vollziehung
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 7, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung.
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