Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)
(4a) Die Universitäten haben unbeschadet von Abs. 4 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß § 12 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.
(5) Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG 2013.
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Handelsgesetzbuches anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Leistungsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine beeidete Buchprüferin und Steuerberaterin oder ein beeideter Buchprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Leistungsbericht und den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, sind der Leistungsbericht und der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, sind der Leistungsbericht und der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Abkürzung
UG
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Abkürzung
UG
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Abkürzung
UG
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Abkürzung
UG
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 17. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 16 und eine Personalverwaltung gemäß §§ 125 ff erforderlich sind.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
Abkürzung
UG
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 17. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 16 und eine Personalverwaltung gemäß §§ 125 ff erforderlich sind.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.
Abkürzung
UG
Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
§ 18. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Erlassung eines Frauenförderungsplans;
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(2a) In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) mit Bescheid entscheiden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(2a) In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(2a) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 50/2024)
(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 50/2024)
(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden. Für gemeinsame Studienprogramme, die zu einem joint degree führen, kann bei Bedarf die Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen in englischer Sprache in der Satzung vorgesehen werden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
Eröffnungsbilanz;
Leistungsvereinbarung, Rechnungsabschluss, Leistungsbericht, Wissensbilanz;
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
Richtlinien der Leitungsorgane;
Curricula;
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
Mitglieder der Leitungsorgane;
Verleihung von Lehrbefugnissen;
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
Verwendung der Studienbeiträge.
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
Eröffnungsbilanz;
Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
Richtlinien der Leitungsorgane;
Curricula;
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
Mitglieder der Leitungsorgane;
Verleihung von Lehrbefugnissen;
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
Verwendung der Studienbeiträge;
Gestaltungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss;
Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.
Abkürzung
UG
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
Eröffnungsbilanz;
Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
Richtlinien der Leitungsorgane;
Curricula;
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
Mitglieder der Leitungsorgane;
Verleihung von Lehrbefugnissen;
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
Verwendung der Studienbeiträge;
Gestaltungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss;
Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.
Abkürzung
UG
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
Eröffnungsbilanz;
Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
Richtlinien der Leitungsorgane;
Curricula;
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
Mitglieder der Leitungsorgane;
Verleihung von Lehrbefugnissen;
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
Verwendung der Studienbeiträge;
Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.
Abkürzung
UG
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
Eröffnungsbilanz;
Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
Richtlinien der Leitungsorgane;
Curricula;
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
Mitglieder der Leitungsorgane;
Verleihung von Lehrbefugnissen;
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
Verwendung der Studienbeiträge;
Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.
Abkürzung
UG
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
Eröffnungsbilanz;
Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
Richtlinien der Leitungsorgane;
Curricula;
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
Mitglieder der Leitungsorgane;
Verleihung von Lehrbefugnissen;
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 177/2021)
Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.
Abkürzung
UG
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen
§ 20a. (1) § 20a gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
(2) Jedem Kollegialorgan gemäß Abs. 1 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
(3) Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Abs. 2 zu beachten.
(4) Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß § 42 Abs. 8d, gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.
Abkürzung
UG
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan
§ 20b. (1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (§ 19 Abs. 2 Z 6). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich. Über den Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages des Rektorats vom Senat ein Beschluss zu fassen.
(2) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG), im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (§ 2 Z 13) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln.
Abkürzung
UG
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan
§ 20b. (1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (§ 19 Abs. 2 Z 6). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich. Über den Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages des Rektorats vom Senat ein Beschluss zu fassen.
(2) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (§ 2 Z 13) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln.
Abkürzung
UG
Interuniversitäre Organisationseinheiten
§ 20c. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der interuniversitären Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die einer der beteiligten Universitäten zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten zu bestellen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Verwaltungsaufgaben ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der interuniversitären Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion mittels Bescheid jenes Rektorats, mit dem die Leiterin oder der Leiter in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, abberufen werden.
(5) Durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten ist überdies insbesondere zu regeln:
Abschluss der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Leiterin oder dem Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,
Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter und dem der betreffenden interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal,
Zuordnung des erforderlichen Personals zur interuniversitären Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Universität, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben,
Dienst- und Fachaufsicht über das der interuniversitären Organisationseinheit zugeordnete Personal.
(6) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der beteiligten Universitäten ist insbesondere zu regeln:
Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten Personals,
Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung,
Nutzung der Infrastruktur,
Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln,
Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen,
Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Universitäten und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interuniversitären Organisationseinheit.
(7) Für Kooperationen in der Lehre sind die Bestimmungen über die gemeinsam eingerichteten Studien oder gemeinsamen Studienprogramme anzuwenden.
Abkürzung
UG
Interhochschulische Organisationseinheiten
§ 20d. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitungen der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen zu bestellen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
(4) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der Universitäten und zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ist insbesondere zu regeln:
Zuordnung des erforderlichen Personals zur interhochschulischen Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Hochschule, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;
Dienst- und Fachaufsicht über das der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordnete Personal;
Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordneten Personals;
Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung;
Nutzung der Infrastruktur;
Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln;
Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;
Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.
(5) Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht § 6 Abs. 1 PrivHG.
Universitätsrat
§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;
Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
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