Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Gmünd und České Velenice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Veselí nad Luznicí und Schwarzenau und České Budejovice
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) Folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
(1) Im Bahnhof Gmünd wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) Im Bahnhof Ceské Velenice wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Veselí nad Luznicí sowie auch zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Ceské Budejovice in Reisezügen während der Fahrt durchgeführt. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Ceské Velenice umfasst:
- die Bahnsteige 1 bis 3;
- den vom Bahnsteig 1 zugänglichen gleisseitig als letzten Raum links befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im Erdgeschoss des Hauptgebäudes;
- die Verbindungswege.
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten im Bahnhof Gmünd umfasst:
- die Bahnsteige 1, 2, 5, 6, 7;
- den im Bahnhofsgebäude gleisseitig zugänglichen, links der Fahrdienstleitung gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den tschechischen Bediensteten von Schwarzenau und Gmünd zur gemeinsamen Grenze bei Gmünd-Böhmzeil/Ceské Velenice,
von den österreichischen Bediensteten von Veselí nad Luznicí, Ceské Budejovice und Ceské Velenice zur gemeinsamen Grenze bei Ceské Velenice/Gmünd-Böhmzeil
verbracht werden.
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr vom 21. April 1994 zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Sigmundsherberg, Schwarzenau, Gmünd, Ceské Velenice, Ceské Budejovice, Veselí nad Luznicí und Tábor sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sigmundsherberg und Tábor und Sigmundsherberg und Ceské Budejovice *1) außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Fall drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Prag am 7. Juni 2002, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1994
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