(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS (AGC)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Belarus III 147/2002 Belgien III 147/2002 Bosnien-Herzegowina III 147/2002 Bulgarien III 147/2002 Deutschland III 147/2002 Frankreich III 147/2002 Griechenland III 147/2002 Italien III 147/2002 Jugoslawien/BR III 147/2002 Kroatien III 147/2002 Luxemburg III 147/2002 Moldau III 147/2002 Nordmazedonien III 147/2002 Polen III 147/2002 Rumänien III 147/2002 Russische F III 147/2002 Slowakei III 147/2002 Slowenien III 147/2002 Tschechische R III 147/2002 Türkei III 147/2002 Ukraine III 147/2002 Ungarn III 147/2002
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind das Übereinkommen und die Änderungen der Anlage I in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung
zu Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC):
Die Bundesregierung der Republik Österreich erklärt hiermit gemäß Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC), daß sich die Republik Österreich durch die Bestimmungen des Artikel 8 AGC als nicht gebunden betrachtet.
Österreich weist darauf hin, daß die topographischen Verhältnisse in Österreich eine durchgehende Einhaltung des Parameters „Entwurfsgeschwindigkeit“ von 160 km/h bei Bestandslinien sowie von 250 km/h bei Neubaulinien nicht zulassen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt eines optimalen Einsatzes der vorhandenen Mittel zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und dem vorrangigen Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Strecken der Parameter der Entwurfsgeschwindigkeit von 250 km/h für alle Neubaustrecken nicht zu vertreten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden gemäß Art. 13 des Übereinkommens nachstehende Verwaltungen notifiziert:
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung III.6
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Belarus:
Belarus erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden und erklärt, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Schiedsrichtern zu unterbreiten und dass nur Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Streitparteien bestimmt wurden, als Schiedsrichter tätig sein dürfen.
Russische Föderation:
Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.
Slowakei:
Erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden.
Tschechische Republik:
Gleichlautender Vorbehalt wie die Slowakei.
Ukraine:
Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den internationalen Eisenbahnverkehr in Europa zu erleichtern und zu entwickeln,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Verstärkung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern wichtig ist, einen koordinierten Plan für den Ausbau und den Bau von Eisenbahnlinien vorzusehen, die den zukünftigen Erfordernissen des internationalen Verkehrs entsprechen –
HABEN folgendes VEREINBART:
Artikel 1
Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-Eisenbahnnetzes
Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau- und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
Artikel 2
Das internationale E-Eisenbahnnetz besteht aus einem System von Haupt- und Ergänzungslinien, wobei die Hauptlinien die „großen Magistralen des Eisenbahnverkehrs“ sind, die einen bereits sehr umfangreichen internationalen Verkehr sicherstellen oder dies in kurzer Zeit tun, und die Ergänzungslinien solche Linien sind, die bereits jetzt das Netz der Hauptlinien ergänzen und erst zu einem späteren Zeitpunkt einen sehr umfangreichen internationalen Schienenverkehr sicherstellen werden.
Artikel 3
Bau und Ausbau der Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes
Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen angepaßt.
Artikel 4
Bezeichnung der Verwahrstelle
Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 5
Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September 1985 bis zum 1. September 1986 in Genf für Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.
(2) Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch
Unterzeichnung und anschließende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 6
Inkrafttreten des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß eine oder mehrere Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes die Hoheitsgebiete von mindestens vier dieser Staaten durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedingung erfüllende Hinterlegung eine solchen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.
(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 7
Geltungsbereich des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig sind. Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
(2) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
Artikel 9
Erklärung zu Artikel 8
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet.
Artikel 10
Verfahren zur Änderung des Hauptwortlauts
(1) Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Veränderung des Hauptwortlauts dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.
Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.
Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien und die Änderung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft. Sie tritt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Generalsekretär eine Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz geprüft wird.
Artikel 11
Verfahren zur Änderung der Anlage I
(1) Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.
(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten
bei Einfügung einer neuen Hauptlinie oder bei Änderung einer vorhandenen Hauptlinie jede Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die betreffende Linie verläuft;
bei Einfügung einer neuen Ergänzungslinie jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die internationale Hauptlinie bzw. die internationalen Hauptlinien verlaufen, mit denen die neuen oder die zu ändernden Ergänzungslinien verbunden sind. Als angrenzend im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Fährschiffverbindung, die durch den Verlauf der vorerwähnten Hauptlinien vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet liegen.
(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim Generalsekretär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertragspartei, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis sie dem Generalsekretär notifiziert, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Änderungsvorschlag mitgeteilt worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung, so gilt diese als nicht angenommen.
(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Notifikation für diese Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 12
Verfahren zur Änderung der Anlage II
(1) Die Anlage II dieses Übereinkommens kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage II dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.
(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.
(4) Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.
(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft.
Artikel 13
Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen dieses Übereinkommens mitzuteilen sind
Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung mit, der nach den Artikeln 11 und 12 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.
Artikel 14
Kündigung und Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 15
Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ausgesetzt, wenn die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgenden Monate weniger als acht beträgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am einunddreißigsten Mai neunzehnhundertfünfundachtzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anlage I
EISENBAHNLINIEN VON GROSSER INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Numerierung der Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung
(1) Die Hauptlinien, zu denen die Linien des Haupt- und Zwischenrasters – A-Linien – gehören, werden mit zwei Ziffern, die Ergänzungslinien – B-Linien – werden mit drei Ziffern numeriert.
(2) Die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Linien des Hauptrasters haben von Westen nach Osten ansteigende, ungerade, zweistellige, auf 5 endende Nummern. Die in West-Ost-Richtung verlaufenden Linien des Hauptrasters haben von Norden nach Süden ansteigende, gerade, zweistellige, auf 0 endende Nummern. Die Linien des Zwischenrasters haben zweistellige, ungerade oder gerade Nummern entsprechend jenen der Linien des Hauptrasters, zwischen denen sie liegen.
(3) Die B-Linien haben dreistellige Nummern, deren erste Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen Linie des Hauptrasters im Norden, deren zweite Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen Linie des Hauptrasters im Westen und deren dritte Ziffer eine Ordnungszahl ist.
VERZEICHNIS DER EISENBAHNLINIEN
I. Numerierung der Europa-Linien
Nord-Süd
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.