Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(6) Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.
(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.
(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
Abkürzung
AWSG
Überleitung der Beamten des Bundes
§ 7. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(6) Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.
(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.
(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
Abkürzung
AWSG
Überleitung der Beamten des Bundes
§ 7. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(6) Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.
(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.
(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
Abkürzung
AWSG
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 8. (1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.
Abkürzung
AWSG
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 8. (1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.
(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.
Abkürzung
AWSG
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 8. (1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.
(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.
Abkürzung
AWSG
Personal
§ 8a. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.
Abkürzung
AWSG
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Abkürzung
AWSG
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Abkürzung
AWSG
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Abkürzung
AWSG
Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Abkürzung
AWSG
Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 10a. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.
Abkürzung
AWSG
Beschäftigungsbonus
§ 10b. (1) Die Gesellschaft wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Beschäftigungsbonus ab.
(2) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Beschäftigungsbonus ist die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von Branche und Größenklasse. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten gewährt.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der Förderung,
die förderbaren Kosten,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren,
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Auszahlungsmodus,
Berichtslegung (Kontrollrechte),
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
Geltungsdauer,
Evaluierung.
(4) Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß §§ 10c Abs. 6 und 10d Abs. 1 tatsächlich entrichtet worden sind.
(5) Eine Förderung kann auch an Unternehmen, die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen gewährt werden, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
Abkürzung
AWSG
Datenübermittlung zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung
§ 10c. (1) Die Gesellschaft hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
(3) Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
(4) Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
(5) Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
(6) Der Hauptverband hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
(7) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.
Abkürzung
AWSG
Datenübermittlung zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung
§ 10c. (1) Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband (Anm. 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
(3) Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
(4) Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
(5) Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
(6) Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband (Anm. 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
(7) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.
(______
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Abkürzung
AWSG
Datenübermittlung betreffend den Abgabenrückstand
§ 10d. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
(2) Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder
im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Abkürzung
AWSG
Datenübermittlung aus Anlass einer Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung
§ 10e. (1) Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband (Anm. 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband (Anm. 1) zu übermitteln:
Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
(2) Der Hauptverband (Anm. 1) hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
(3) Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.
(______
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Abkürzung
AWSG
Einrichtung der Datenübermittlungen; Kostenersatz
§ 10f. Der Hauptverband (Anm. 1) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c, 10d und 10e bis längstens 30. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.
(______
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Abkürzung
AWSG
§ 10g. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c bis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Abkürzung
AWSG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
Abkürzung
AWSG
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) (zu § 3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.
(2) (zu § 4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
Abkürzung
AWSG
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) (zu § 3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.
(2) (zu § 4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.
Abkürzung
AWSG
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) (zu § 3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.
(2) (zu § 4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.
Abkürzung
AWSG
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AWSG
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 lit. g bis j und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
Abkürzung
AWSG
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 lit. g bis j und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
AWSG
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 lit. g bis j und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Abkürzung
AWSG
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 lit. g bis j und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
AWSG
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 Z 7 bis 10 und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 8 und 11, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 14 Z 3 und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
AWSG
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 lit. g bis j und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 8 und 11, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 14 Z 3 und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
AWSG
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
AWSG
§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Abkürzung
AWSG
§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
AWSG
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
AWSG
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
AWSG
§ 15. Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
AWSG
Verweisungen
§ 15. Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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