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Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)

Geltender Text a fecha 2012-05-23

Abkürzung

BLRG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BLRG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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BLRG

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

1.

den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

2.

den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

3.

den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

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BLRG

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene unbehandelte Materialien, wobei

1.

Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub und

2.

nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt,

sind.

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.

(3) Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.

(4) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.

(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.

(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

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BLRG

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

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BLRG

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

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BLRG

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen, Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz, Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

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BLRG

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind

1.

das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,

2.

Lagerfeuer,

3.

Grillfeuer,

4.

das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und

5.

das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

1.

das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,

2.

das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,

3.

Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,

4.

das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,

5.

das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und

6.

das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt,

zulassen.

(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

(6) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

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BLRG

Behörde

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die im § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.

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BLRG

Behörde

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010)

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BLRG

Kontrollbefugnisse

§ 5. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.

(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

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BLRG

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (1) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

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BLRG

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (1) Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

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BLRG

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

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BLRG

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in Geltung.

(2) Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.

(3) Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Ausnahmen, welche gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:

1.

in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.

2.

in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.

Abkürzung

BLRG

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

2.

nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

3.

die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

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BLRG

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

2.

biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

3.

die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;

4.

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Abkürzung

BLRG

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Abkürzung

BLRG

Außer-Kraft-Treten

§ 10. Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen - mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere:

1.

Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993;

2.

Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.

3.

Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und 32/1989;

4.

Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;

5.

Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2:

§§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24;

6.

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;

7.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl. Nr. 26/1985;

8.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;

9.

Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976:

§ 6 Abs. 1 und Abs. 3;

10.

Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985;

11.

Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;

12.

Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10, § 12 Abs. 2d;

13.

Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;

14.

Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c;

15.

Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl. Nr. 26/1986;

16.

Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;

17.

Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.

Abkürzung

BLRG

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 10. (1) Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen - mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere:

1.

Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993;

2.

Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.

3.

Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und 32/1989;

4.

Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;

5.

Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2:

§§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24;

6.

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;

7.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl. Nr. 26/1985;

8.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;

9.

Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976:

§ 6 Abs. 1 und Abs. 3;

10.

Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985;

11.

Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;

12.

Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10, § 12 Abs. 2d;

13.

Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;

14.

Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c;

15.

Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl. Nr. 26/1986;

16.

Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;

17.

Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.

(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 7 samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, außer Kraft.

Abkürzung

BLRG

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 10. (1) Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen - mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere:

1.

Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993;

2.

Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.

3.

Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und 32/1989;

4.

Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;

5.

Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2:

§§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24;

6.

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;

7.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl. Nr. 26/1985;

8.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;

9.

Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976:

§ 6 Abs. 1 und Abs. 3;

10.

Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985;

11.

Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;

12.

Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10, § 12 Abs. 2d;

13.

Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;

14.

Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c;

15.

Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl. Nr. 26/1986;

16.

Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;

17.

Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.

(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 7 samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.