(Übersetzung)RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS *1)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 203/2005 Albanien III 203/2005 Andorra III 180/2002 Antigua/Barbuda III 180/2002 Argentinien III 180/2002, III 203/2005 Australien III 180/2002, III 203/2005 Bangladesch III 136/2011 Barbados III 203/2005 Belgien III 180/2002 Belize III 180/2002 Benin III 180/2002 Bolivien III 180/2002 Bosnien-Herzegowina III 180/2002 Botsuana III 180/2002 Brasilien III 180/2002 Bulgarien III 180/2002 Burkina Faso III 203/2005 Burundi III 203/2005 Cabo Verde III 24/2013 Chile III 136/2011 Costa Rica III 180/2002 Côte d’Ivoire III 62/2015 Dänemark III 180/2002, III 203/2005, III 110/2008 Deutschland III 180/2002 Dominica III 180/2002 Dominikanische R III 203/2005 Dschibuti III 203/2005 Ecuador III 180/2002 Estland III 180/2002 Fidschi III 180/2002 Finnland III 180/2002 Frankreich III 180/2002, III 203/2005, III 136/2011 Gabun III 180/2002 Gambia III 180/2002 Georgien III 203/2005, III 136/2011 Ghana III 180/2002 Grenada III 136/2011 Griechenland III 180/2002, III 203/2005 Guatemala III 24/2013 Guinea III 203/2005 Honduras III 180/2002, III 203/2005 Irland III 180/2002 Island III 180/2002, III 203/2005 Italien III 180/2002, III 203/2005 Japan III 110/2008 Jordanien III 180/2002 Jugoslawien/BR III 180/2002 Kambodscha III 180/2002 Kanada III 180/2002 Kenia III 203/2005, III 110/2008 Kolumbien III 203/2005 Komoren III 110/2008 Kongo III 203/2005 Kongo/DR III 180/2002 Korea/R III 203/2005 Kroatien III 180/2002, III 203/2005 Lesotho III 180/2002, III 203/2005 Lettland III 180/2002 Liberia III 203/2005 Liechtenstein III 180/2002 Litauen III 203/2005 Luxemburg III 180/2002, III 203/2005, III 24/2013 Madagaskar III 110/2008 Malawi III 203/2005 Malediven III 24/2013 Mali III 180/2002, III 203/2005 Malta III 203/2005 Marshallinseln III 180/2002, III 203/2005 Mauritius III 180/2002 Mazedonien III 180/2002, III 203/2005 Mexiko III 203/2005 Moldau III 136/2011 Mongolei III 180/2002 Montenegro III 110/2008 Namibia III 180/2002, III 203/2005 Nauru III 180/2002 Neuseeland III 180/2002, III 203/2005, III 110/2008 Niederlande III 180/2002, III 203/2005 Niger III 180/2002 Nigeria III 180/2002 Norwegen III 180/2002 Panama III 180/2002, III 203/2005 Paraguay III 180/2002 Peru III 180/2002, III 203/2005 Philippinen III 24/2013 Polen III 180/2002 Portugal III 180/2002 Rumänien III 180/2002 Sambia III 203/2005 Samoa III 203/2005 San Marino III 180/2002 Schweden III 180/2002 Schweiz III 180/2002 Senegal III 180/2002 Serbien III 110/2008 Seychellen III 136/2011 Sierra Leone III 180/2002, III 203/2005 Slowakei III 180/2002 Slowenien III 180/2002, III 110/2008 Spanien III 180/2002 St. Kitts/Nevis III 110/2008 St. Lucia III 136/2011 St. Vincent/Grenadinen III 203/2005 Südafrika III 180/2002 Suriname III 110/2008, III 136/2011 Tadschikistan III 180/2002 Tansania III 203/2005 Timor-Leste III 203/2005 Trinidad/Tobago III 180/2002 Tschad III 110/2008, III 136/2011 Tschechische R III 136/2011 Tunesien III 136/2011 Uganda III 180/2002 Ungarn III 180/2002 Uruguay III 180/2002, III 203/2005 Vanuatu III 24/2013 Venezuela III 180/2002 Vereinigtes Königreich III 180/2002, III 136/2011, III 24/2013, III 62/2015 Zentralafrikanische R III 180/2002 Zypern III 180/2002
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2015)
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts
Gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts erklärt die Republik Österreich, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden müssen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Dezember 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Statut ist gemäß seinem Art. 126 Abs. 1 mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Statut ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Belgien, Belize, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ohne Grönland und Färöer Inseln), Deutschland, Dominica, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Irland, Island, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Lesotho, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Marshallinseln, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mongolei, Nauru, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Niger, Nigeria, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Trinidad und Tobago, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Seit In-Kraft-Treten des Statuts haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: | |
|---|---|---|
| Australien | 1. Juli 2002 | |
| Bolivien | 27. Juni 2002 | |
| Brasilien | 20. Juni 2002 | |
| Gambia | 28. Juni 2002 | |
| Griechenland | 15. Mai 2002 | |
| Honduras | 1. Juli 2002 | |
| Lettland | 28. Juni 2002 | |
| 25. Juni 2002 | ||
| Uganda | 14. Juni 2002 | |
| Uruguay | 28. Juni 2002 | |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Albanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für Justiz, Abteilung für internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz, zu senden sind.
In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in albanischer Sprache und in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, Englisch oder Französisch, abgefasst sein müssen.
Andorra:
In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Andorra, dass alle Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit gemäß Teil 9 des Statuts auf diplomatischem Weg übermittelt werden müssen.
In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Andorra, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen, die Andorra vom Gerichtshof erhält, im Einklang mit Art. 50 des Statuts, der Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch zu den Amtssprachen des Gerichtshofs erklärt, auf Französisch oder Spanisch verfasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen begleitet sein müssen.
In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 lit. a und lit. b des Statuts erklärt Andorra, dass es, falls erforderlich, vom Gerichtshof verurteilte Personen andorranischer Staatsangehörigkeit übernehmen würde, vorausgesetzt dass die vom Gerichtshof verhängte Strafe in Übereinstimmung mit der andorranischen Gesetzgebung über das Strafhöchstausmaß auferlegt wurde.
Argentinien:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt die Argentinische Regierung, dass sie den diplomatischen Weg für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt. Mitteilungen des Internationalen Strafgerichtshofs sind an die Botschaft der Argentinischen Republik in Den Haag zu richten, die sie an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel weiterleitet, welches die zuständigen Behörden erforderlichenfalls befasst.
In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Argentinien hiermit, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle beigefügten Unterlagen in Spanisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.
Australien:
Australien hält fest, dass ein Fall vor dem Internationalen Strafgerichtshof (dem Gerichtshof) unzulässig ist, wenn er von einem Staat untersucht oder strafrechtlich verfolgt wird. Australien bestätigt nochmals den Vorrang seiner Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Verbrechen innerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Um es Australien zu ermöglichen, seine Gerichtsbarkeit in wirksamer Weise auszuüben und seine Verpflichtungen nach dem Statut des Gerichtshofs voll zu befolgen, wird keine Person von Australien an den Gerichtshof ausgeliefert, bis es Gelegenheit zur umfassenden Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung angeblicher Verbrechen gehabt hat. Zu diesem Zweck sieht das Verfahren nach australischem Recht zur Umsetzung des Statuts des Gerichtshofs vor, dass keine Person an den Gerichtshof ausgeliefert werden kann, sofern nicht der australische Justizminister (Attorney-General) eine die Auslieferung genehmigende Bescheinigung ausstellt. Das australische Recht sieht auch vor, dass keine Person auf Grund eines Haftbefehls des Gerichtshofs ohne entsprechende Bescheinigung des Justizministers festgenommen werden kann.
Australien erklärt weiter, dass nach seinem Verständnis die in den Art. 6, 7 und 8 genannten strafbaren Handlungen auf jene Weise interpretiert und angewendet werden, die der Art und Weise, wie sie nach australischem Recht umgesetzt werden, entspricht.
In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts bestimmt die australische Regierung die australische Botschaft in den Niederlanden als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel.
In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.
Belgien:
Erklärung betreffend Art. 31 Abs. 1 lit. c:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b des Statuts und im Hinblick auf die Regeln des humanitären Völkerrechts, denen nicht derogiert werden darf, ist die belgische Regierung der Auffassung, dass Art. 31 Abs. 1 lit. c des Statuts nur im Einklang mit diesen Regeln angewendet und interpretiert werden kann.
Erklärung betreffend Art. 87 Abs. 1:
In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Belgien, dass das Ministerium für Justiz die zuständige Behörde für den Empfang von Ersuchen um Zusammenarbeit ist.
Erklärung betreffend Art. 87 Abs. 2:
In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 erklärt Belgien, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in einer Amtssprache des Königreichs sein müssen.
Belize:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Belize, dass alle an Belize gerichteten Ersuchen gemäß Teil 9 auf diplomatischem Weg übermittelt werden müssen.
Cabo Verde:
In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Kap Verde, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente, die es vom Gerichtshof erhält, auf diplomatischem Wege über die Botschaft in Brüssel zu übermitteln sind, vorzugsweise in Portugiesisch oder einer Übersetzung in die portugiesische Sprache.
Chile:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles übermittelt werden.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. b des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.
Côte d'Ivoire:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Côte d'Ivoire, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs auf diplomatischem Wege und auf Französisch, der Amtssprache der Republik Côte d'Ivoire, übermittelt werden müssen.
Dänemark:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Dänemark, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg oder direkt an das Ministerium für Justiz, das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Dänemark, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Dänisch, der Amtssprache Dänemarks, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.
Dänemark hat mit 1. Oktober 2004 den Geltungsbereich des Statuts auf Grönland ausgedehnt.
Dänemark hat mit 1. Oktober 2006 den Geltungsbereich des Statuts auf die Färöer Inseln ausgedehnt.
Deutschland:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Deutschland, dass Ersuchen des Gerichtshofs auch direkt an das Bundesministerium für Justiz oder an eine von diesem im Einzelfall bestimmte Behörde übermittelt werden können. Ersuchen an den Gerichtshof können direkt vom Bundesministerium für Justiz oder mit dessen Zustimmung von einer anderen zuständigen Behörde übermittelt werden.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Deutschland weiter, dass Ersuchen um Zusammenarbeit an Deutschland und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Deutsche begleitet sein müssen.
Estland:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Estland, dass Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Amt des Generalstaatsanwalts (Public Prosecutor`s Office), das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Estland, dass Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Estnisch, der Amtssprache Estlands, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Internationalen Strafgerichtshofs, zu übermitteln sind.
Finnland:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Finnland, dass Ersuchen um Zusammenarbeit entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Ministerium für Justiz, das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind. Der Gerichtshof kann auch, falls erforderlich, mit anderen zuständigen Behörden Finnlands direkt in Kontakt treten. In Angelegenheiten, die Überstellungsersuchen betreffen, ist das Ministerium für Justiz die einzige zuständige Behörde.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Finnland, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Finnisch oder Schwedisch, den Amtssprachen Finnlands, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.
Frankreich:
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 136/2011)
Gambia:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Gambia, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg oder direkt an die Kanzlei des Generalstaatsanwalts (Attorney General`s Chambers) und das Justizministerium (Department of State for Justice), die zuständige Behörde für den Empfang solcher Ersuchen, zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Gambia, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs und der Amtssprache der Republik Gambia, abgefasst sein müssen.
Georgien:
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts ist jedes Ersuchen um Zusammenarbeit oder zusätzliche Unterlagen in georgischer Sprache oder entsprechender Übersetzung abzufassen.
Basierend auf Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Georgiens über die „Zusammenarbeit Georgiens und dem Internationalen Strafgerichtshof“, ist das Justizministerium von Georgien die beauftragte Behörde um als Gegenüber des Strafgerichtshof zu fungieren.
Basierend auf Art. 9 des gleichen Gesetzes, muss die schriftliche Kommunikation zwischen zwei Organen in georgischer Sprache erfolgen oder das Dokument einen Anhang in georgischer Sprache haben.
Basierend auf der Verordnung des Justizministeriums von Georgien, ist die Abteilung für internationales öffentliches Recht des Justizministeriums von Georgien die Ansprechstelle für den Internationalen Strafgerichtshof.
Griechenland:
Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts, dass bis zu einer weiteren Mitteilung Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg zu stellen sind.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt die Hellenische Republik, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Griechische begleitet sein müssen.
Guatemala:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Guatemala übermittelt werden.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Status müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein.
Honduras:
Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts bestimmt die Republik Honduras das Ministerium für Inneres und Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.
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