(Übersetzung)RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2015-07-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 135

BGBl. III Nr. 180/2002

Änderungshistorie JSON API
3.

Neuseeland stellt weiter fest, dass das humanitäre Völkerrecht gleichermaßen auf angreifende wie verteidigende Staaten anwendbar ist und dass seine Anwendung im Einzelfall nicht davon abhängt, ob ein Staat in Selbstverteidigung handelt oder nicht. In diesem Zusammenhang wird auf die Abs. 40 bis 42 des Gutachtens im Atomwaffenfall Bezug genommen.

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts teilt die Regierung Neuseelands mit, dass sie den diplomatischen Weg über die Botschaft Neuseelands in Den Haag für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt und Englisch als bevorzugte Sprache für die Kommunikation bestimmt.

Niederlande:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts bestimmt das Königreich der Niederlande Englisch als Sprache für die Kommunikation und das Justizministerium (Büro für Rechtshilfe in Strafsachen) als für den Empfang von Mitteilungen zuständige nationale Behörde.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande die Anwendbarkeit der Änderung (Anm.: BGBl. III Nr. 96/2015) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 auf Aruba erstreckt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande die Anwendbarkeit der Änderung (Anm.: BGBl. III Nr. 95/2015) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 auf Aruba erstreckt.

Norwegen:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 lit. a erklärt Norwegen hiermit, dass das Königliche Ministerium für Justiz die zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs ist.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 erklärt Norwegen hiermit, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Panama:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Panama gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Peru:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Das Außenministerium Perus, vertreten durch die Botschaft Perus im Königreich der Niederlande, wird als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof bestimmt; Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Peru müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Polen:

Polen erklärt gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts, dass Anträge um Zusammenarbeit des Gerichtshofs und ihnen beigefügte Unterlagen in polnischer Sprache zu stellen sind.

Portugal:

Portugal erklärt seine Absicht, seine Gerichtsbarkeit im Rahmen des portugiesischen Strafrechts über jede auf portugiesischem Hoheitsgebiet aufgefundene Person auszuüben, die wegen der in Art. 5 Abs. 1 des Statuts genannten Verbrechen strafrechtlich verfolgt wird.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Portugal, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen, die sie vom Gerichtshof erhält, in Portugiesisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Portugiesische begleitet sein müssen.

Rumänien:

Der Wortlaut der Erklärung ist seitens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen noch ausständig und wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Samoa:

Die Regierung Samoas teilt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts mit, dass die Ständige Vertretung Samoas bei den Vereinten Nationen als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien und dem Gerichtshof bestimmt wird, als Sprache wird Englisch gewählt.

Schweden:

Hinsichtlich der in Art. 8 des Statuts genannten Kriegsverbrechen, die sich auf Methoden der Kriegsführung beziehen, möchte Schweden das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 über die Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen, im Besonderen dessen Abs. 85 bis 87, in Erinnerung rufen, wo der Gerichtshof zur Auffassung gelangt, dass es keinen Zweifel über die Anwendbarkeit des humanitären Rechts auf Atomwaffen geben könne.

Erklärungen:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Schweden, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs gemäß Teil 9 des Statuts im Wege des Schwedischen Ministeriums für Justiz zu übermitteln sind.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Schweden, dass alle vom Gerichtshof an Schweden gerichtete Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch oder Schwedisch abgefasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein müssen.

Schweiz:

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs nach Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sind an die zentrale Behörde für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof des Bundesamts für Justiz zu übermitteln.

Die Amtssprachen gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts sind Französisch, Deutsch und Italienisch.

Der Gerichtshof kann die Mitteilung seiner Entscheidungen und anderer Verfahrensschritte oder Unterlagen an die Personen, an die diese Entscheidungen oder Unterlagen in der Schweiz adressiert sind, direkt per Post zustellen. Einer Ladung, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zu erscheinen, sind die Bestimmungen der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs betreffend Selbstbezichtigung beizuschließen. Diese Bestimmung ist der betreffenden Person in einer Sprache, deren sie kundig ist, zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 103 Abs. 1 des Statuts erklärt die Schweiz, dass sie bereit ist, die Verantwortung für den Vollzug von vom Gerichtshof gegen schweizerische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verhängte Gefängnisstrafen zu übernehmen.

Serbien:

Gemäß Artikel 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts hat Serbien als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Sierra Leone:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Die Ständige Vertretung Sierra Leones bei den Vereinten Nationen bleibt die für die Kommunikation zwischen Sierra Leone als Vertragspartei und dem Gerichtshof zuständige Stelle, als Sprache wird Englisch gewählt.

Slowakei:

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt die Slowakei, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, begleitet von einer Übersetzung ins Slowakische, der Amtssprache der Slowakei, zu übermitteln sind.

In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 lit. b des Statuts erklärt die Slowakei, dass sie, falls erforderlich, vom Gerichtshof verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Gefängnisstrafe unter Anwendung des Prinzips der Umwandlung der vom Gerichtshof verhängten Strafe übernehmen würde, wenn diese Personen Staatsangehörige der Slowakei oder Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Slowakei sind.

Slowenien:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof an das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien zu richten sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und das Ersuchen begleitende Dokumente in slowenischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die slowenische Sprache begleitet sein müssen.

Spanien:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Spanien, dass unbeschadet der Kompetenzbereiche des Außenministeriums das Ministerium für Justiz die zuständige Behörde für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit durch den Gerichtshof oder an diesen ist.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Spanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Spanisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Erklärung zu Art. 103 Abs. 1 lit. b:

Spanien erklärt seine Bereitschaft, zur geeigneten Zeit, vom Internationalen Strafgerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen, vorausgesetzt die Dauer der Strafe übersteigt nicht das für irgendein Verbrechen nach spanischem Recht vorgesehene Höchstausmaß.

Suriname:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Surinam, dass alle vom Gerichtshof erhaltenen Ersuchen für Zusammenarbeit und sonstigen Begleitdokumente auf diplomatischem Wege auf Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, gemeinsam mit einer Übersetzung ins Niederländische, der Amtssprache der Republik Surinam, übermittelt werden müssen.

Timor-Leste:

Gemäß Art. 87 Abs. 2 wird Englisch als offizielle Sprache für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und der Regierung der Demokratischen Republik Osttimor bestimmt.

Tschad:

Die Regierung der Republik Tschad erklärt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, dass die Kommunikation auf diplomatischem Wege erfolgen soll und Französisch als Arbeitssprache zu wählen ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 103 Abs. 1 lit. b des Statuts, erklärt die Tschechische Republik, dass sie bereit ist, verurteilte Personen, die Bürger der Tschechischen Republik sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, aufzunehmen.

Mit der Annahme dieses Statuts, erklärt die Tschechischen Republik gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts, dass Ersuchen für Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt oder gesendet werden können:

1.

wenn es ein Ersuchen um Auslieferung oder vorübergehende Überstellung oder für die Durchfuhr einer Person ist, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik;

2.

wenn es ein Ersuchen um andere Formen der Zusammenarbeit ist, vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens, direkt an die Obersten Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. b des Statuts, erklärt die Tschechischen Republik, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Tschechisch abgefasst oder von einer Übersetzung in die tschechische Sprache begleitet werden müssen.

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik nachstehende Auslegungserklärung betreffend die Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs abgegeben:

„(i) das Verbot gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e Z xiv, erstickende, giftige oder gleichartige Gase sowie alle ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen zu verwenden, gilt im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen von 1993.

(ii) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, gilt nicht bezüglich der Verwendung solcher Geschosse in Ausübung polizeilicher Gewalt in Vollstreckung der Gesetze und zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die keine direkte Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt begründen, wie beispielsweise das Retten von Geiseln und die Ausschaltung von Entführern ziviler Flugzeuge.“

Ungarn:

Ungarn erklärt in Bezug auf Art. 87 des Statuts Folgendes:

Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit sind der Regierung Ungarns auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Diese Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind in englischer Sprache zu übermitteln.

Uruguay:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts bestimmt die Regierung der Republik Uruguay das Außenministerium als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich versteht unter dem in Art. 8 Abs. 2 lit. b und lit. e verwendeten Begriff „feststehender Rahmen des Völkerrechts“ auch das durch die Staatenpraxis und opinio iuris geschaffene Völkergewohnheitsrecht. In diesem Zusammenhang bestätigt das Vereinigte Königreich und weist den Gerichtshof auf seine Auffassung hin, die es unter anderem in seinen Erklärungen anlässlich der Ratifikation einschlägiger Instrumente des Völkerrechts, einschließlich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in Bezug auf den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 zum Ausdruck gebracht hat.

Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache sein müssen.

In einer Mitteilung vom 11. März 2010 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des genannten Statuts durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird:

– Anguilla,

– Bermuda,

– Britischen Jungferninseln,

– Cayman-Inseln,

– Falklandinseln,

– Montserrat,

– Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,

– St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,

– Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,

– Turks-und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausdehnung des genannten Statuts ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

In einer Mitteilung vom 28. November 2012 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifikation des Römischen Statuts durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausweiten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des zuvor genannten Römischen Statuts auf die Insel Man am ersten Tag des Monats nach dem sechzigsten Tag der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Römischen Statuts auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Zypern:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Zypern, dass Ersuchen des Gerichtshofs auch direkt an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung übermittelt werden können.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Zypern, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen auch in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich, dessen Artikel 27 und 89 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte des Statuts in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES STATUTS –

IM BEWUSSTSEIN, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,

EINGEDENK DESSEN, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,

IN DER ERKENNTNIS, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

ENTSCHLOSSEN, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

DARAN ERINNERND, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang NACHDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,

IM FESTEN WILLEN, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

NACHDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,

ENTSCHLOSSEN, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen

Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


*1) Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet: „Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung „Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ verwenden kann.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 203/2005 Albanien III 203/2005 Andorra III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Antigua/Barbuda III 180/2002 Argentinien III 180/2002, III 203/2005, III 105/2017 Ä1, III 106/2017 Ä2 Armenien III 206/2023 Australien III 180/2002, III 203/2005 Bangladesch III 136/2011 Barbados III 203/2005 Belgien III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Belize III 180/2002 Benin III 180/2002 Bolivien III 180/2002, III 220/2020 Ä2 Bosnien-Herzegowina III 180/2002 Botsuana III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Brasilien III 180/2002 Bulgarien III 180/2002 Burkina Faso III 203/2005 Burundi III 203/2005, III 189/2017 K Cabo Verde III 24/2013 Chile III 136/2011, III 105/2017 Ä1, III 106/2017 Ä2 Costa Rica III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Côte d’Ivoire III 62/2015 Dänemark III 180/2002, III 203/2005, III 110/2008, III 91/2025 Ä2, III 92/2025 Ä1 Deutschland III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Dominica III 180/2002 Dominikanische R III 203/2005 Dschibuti III 203/2005 Ecuador III 180/2002, III 166/2019 Ä2 El Salvador III 46/2016, III 47/2016 Ä1 , III 48/2016 Ä2 Estland III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Fidschi III 180/2002 Finnland III 180/2002, III 47/2016 Ä1, III 48/2016 Ä2 Frankreich III 180/2002, III 203/2005, III 136/2011 Gabun III 180/2002 Gambia III 180/2002 Georgien III 203/2005, III 136/2011, III 96/2015 Ä2, III 47/2016 Ä1 Ghana III 180/2002 Grenada III 136/2011 Griechenland III 180/2002, III 203/2005 Guatemala III 24/2013 Guinea III 203/2005 Guyana III 161/2018 Ä2, III 162/2018 Ä1 Honduras III 180/2002, III 203/2005 Irland III 180/2002, III 161/2018 Ä2 Island III 180/2002, III 203/2005, III 106/2017 Ä2 Italien III 180/2002, III 203/2005, III 15/2022 Ä2, III 17/2022 Ä1 Japan III 110/2008 Jordanien III 180/2002 Jugoslawien/BR III 180/2002 Kambodscha III 180/2002 Kanada III 180/2002 Kenia III 203/2005, III 110/2008 Kiribati III 206/2023 Kolumbien III 203/2005 Komoren III 110/2008 Kongo III 203/2005 Kongo/DR III 180/2002 Korea/R III 203/2005 Kroatien III 180/2002, III 203/2005, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Lesotho III 180/2002, III 203/2005 Lettland III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Liberia III 203/2005 Liechtenstein III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Litauen III 203/2005, III 47/2016 Ä1, III 48/2016 Ä2 Luxemburg III 180/2002, III 203/2005, III 24/2013, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Madagaskar III 110/2008 Malawi III 203/2005 Malediven III 24/2013 Mali III 180/2002, III 203/2005 Malta III 203/2005, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Marshallinseln III 180/2002, III 203/2005 Mauritius III 180/2002, III 95/2015 Ä1 Mexiko III 203/2005, III 24/2023 Ä1 Moldau III 136/2011 Mongolei III 180/2002, III 46/2021 Ä1, III 47/2021 Ä2 Montenegro III 110/2008 Namibia III 180/2002, III 203/2005 Nauru III 180/2002 Neuseeland III 180/2002, III 203/2005, III 110/2008, III 165/2020 Ä1 Niederlande III 180/2002, III 203/2005, III 105/2017 Ä1, III 106/2017 Ä2, III 43/2018 Ä2, III 44/2018 Ä1 Niger III 180/2002, III 68/2023 Ä2 Nigeria III 180/2002 Nordmazedonien III 180/2002, III 203/2005, III 47/2016 Ä1, III 48/2016 Ä2 Norwegen III 180/2002, III 95/2015 Ä1 Palästina III 104/2017, III 119/2017 Ä2, III 44/2018 Ä1 Panama III 180/2002, III 203/2005, III 43/2018 Ä2, III 44/2018 Ä1 Paraguay III 180/2002, III 166/2019 Ä2, III 167/2019 Ä1 Peru III 180/2002, III 203/2005, III 168/2022 Ä2, III 169/2022 Ä1 Philippinen III 24/2013, III 53/2019 K Polen III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Portugal III 180/2002, III 105/2017 Ä1, III 106/2017 Ä2 Rumänien III 180/2002, III 39/2022 Ä1 Sambia III 203/2005 Samoa III 203/2005, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 San Marino III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Schweden III 180/2002, III 15/2022 Ä2, III 17/2022 Ä1 Schweiz III 180/2002, III 47/2016 Ä1, III 48/2016 Ä2 Senegal III 180/2002 Serbien III 110/2008 Seychellen III 136/2011, III 103/2026 Ä1, III 104/2026 Ä2 Sierra Leone III 180/2002, III 203/2005 Slowakei III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Slowenien III 180/2002, III 110/2008, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Spanien III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 St. Kitts/Nevis III 110/2008 St. Lucia III 136/2011 St. Vincent/Grenadinen III 203/2005 Südafrika III 180/2002 Suriname III 110/2008, III 136/2011 Tadschikistan III 180/2002 Tansania III 203/2005 Timor-Leste III 203/2005, III 91/2025 Ä2, III 92/2025 Ä1 Trinidad/Tobago III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Tschad III 110/2008, III 136/2011 Tschechische R III 136/2011, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Tunesien III 136/2011 Uganda III 180/2002 Ukraine III 194/2024, III 195/2024 Ä1, III 196/2024 Ä2 Ungarn III 180/2002 Uruguay III 180/2002, III 203/2005, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2 Vanuatu III 24/2013 Venezuela III 180/2002 Vereinigtes Königreich III 180/2002, III 136/2011, III 24/2013, III 62/2015 Zentralafrikanische R III 180/2002 Zypern III 180/2002, III 95/2015 Ä1, III 96/2015 Ä2

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2024)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts

Gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts erklärt die Republik Österreich, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden müssen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Dezember 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Statut ist gemäß seinem Art. 126 Abs. 1 mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Statut ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Belgien, Belize, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ohne Grönland und Färöer Inseln), Deutschland, Dominica, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Irland, Island, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Lesotho, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Marshallinseln, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mongolei, Nauru, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Niger, Nigeria, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Trinidad und Tobago, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Seit In-Kraft-Treten des Statuts haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Australien 1. Juli 2002
Bolivien 27. Juni 2002
Brasilien 20. Juni 2002
Gambia 28. Juni 2002
Griechenland 15. Mai 2002
Honduras 1. Juli 2002
Lettland 28. Juni 2002
Namibia 25. Juni 2002
Uganda 14. Juni 2002
Uruguay 28. Juni 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.10.a]:

Neuseeland

Albanien:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Albanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für Justiz, Abteilung für internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz, zu senden sind.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in albanischer Sprache und in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, Englisch oder Französisch, abgefasst sein müssen.

Andorra:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Andorra, dass alle Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit gemäß Teil 9 des Statuts auf diplomatischem Weg übermittelt werden müssen.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Andorra, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen, die Andorra vom Gerichtshof erhält, im Einklang mit Art. 50 des Statuts, der Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch zu den Amtssprachen des Gerichtshofs erklärt, auf Französisch oder Spanisch verfasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen begleitet sein müssen.

In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 lit. a und lit. b des Statuts erklärt Andorra, dass es, falls erforderlich, vom Gerichtshof verurteilte Personen andorranischer Staatsangehörigkeit übernehmen würde, vorausgesetzt dass die vom Gerichtshof verhängte Strafe in Übereinstimmung mit der andorranischen Gesetzgebung über das Strafhöchstausmaß auferlegt wurde.

Argentinien:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt die Argentinische Regierung, dass sie den diplomatischen Weg für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt. Mitteilungen des Internationalen Strafgerichtshofs sind an die Botschaft der Argentinischen Republik in Den Haag zu richten, die sie an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel weiterleitet, welches die zuständigen Behörden erforderlichenfalls befasst.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Argentinien hiermit, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle beigefügten Unterlagen in Spanisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Australien:

Australien hält fest, dass ein Fall vor dem Internationalen Strafgerichtshof (dem Gerichtshof) unzulässig ist, wenn er von einem Staat untersucht oder strafrechtlich verfolgt wird. Australien bestätigt nochmals den Vorrang seiner Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Verbrechen innerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Um es Australien zu ermöglichen, seine Gerichtsbarkeit in wirksamer Weise auszuüben und seine Verpflichtungen nach dem Statut des Gerichtshofs voll zu befolgen, wird keine Person von Australien an den Gerichtshof ausgeliefert, bis es Gelegenheit zur umfassenden Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung angeblicher Verbrechen gehabt hat. Zu diesem Zweck sieht das Verfahren nach australischem Recht zur Umsetzung des Statuts des Gerichtshofs vor, dass keine Person an den Gerichtshof ausgeliefert werden kann, sofern nicht der australische Justizminister (Attorney-General) eine die Auslieferung genehmigende Bescheinigung ausstellt. Das australische Recht sieht auch vor, dass keine Person auf Grund eines Haftbefehls des Gerichtshofs ohne entsprechende Bescheinigung des Justizministers festgenommen werden kann.

Australien erklärt weiter, dass nach seinem Verständnis die in den Art. 6, 7 und 8 genannten strafbaren Handlungen auf jene Weise interpretiert und angewendet werden, die der Art und Weise, wie sie nach australischem Recht umgesetzt werden, entspricht.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts bestimmt die australische Regierung die australische Botschaft in den Niederlanden als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Belgien:

Erklärung betreffend Art. 31 Abs. 1 lit. c:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b des Statuts und im Hinblick auf die Regeln des humanitären Völkerrechts, denen nicht derogiert werden darf, ist die belgische Regierung der Auffassung, dass Art. 31 Abs. 1 lit. c des Statuts nur im Einklang mit diesen Regeln angewendet und interpretiert werden kann.

Erklärung betreffend Art. 87 Abs. 1:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Belgien, dass das Ministerium für Justiz die zuständige Behörde für den Empfang von Ersuchen um Zusammenarbeit ist.

Erklärung betreffend Art. 87 Abs. 2:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 erklärt Belgien, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in einer Amtssprache des Königreichs sein müssen.

Belize:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Belize, dass alle an Belize gerichteten Ersuchen gemäß Teil 9 auf diplomatischem Weg übermittelt werden müssen.

Cabo Verde:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Kap Verde, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente, die es vom Gerichtshof erhält, auf diplomatischem Wege über die Botschaft in Brüssel zu übermitteln sind, vorzugsweise in Portugiesisch oder einer Übersetzung in die portugiesische Sprache.

Chile:

1.

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles übermittelt werden.

2.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. b des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Côte d'Ivoire:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Côte d'Ivoire, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs auf diplomatischem Wege und auf Französisch, der Amtssprache der Republik Côte d'Ivoire, übermittelt werden müssen.

Dänemark:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Dänemark, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg oder direkt an das Ministerium für Justiz, das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Dänemark, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Dänisch, der Amtssprache Dänemarks, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Dänemark hat mit 1. Oktober 2004 den Geltungsbereich des Statuts auf Grönland ausgedehnt.

Dänemark hat mit 1. Oktober 2006 den Geltungsbereich des Statuts auf die Färöer Inseln ausgedehnt.

Deutschland:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Deutschland, dass Ersuchen des Gerichtshofs auch direkt an das Bundesministerium für Justiz oder an eine von diesem im Einzelfall bestimmte Behörde übermittelt werden können. Ersuchen an den Gerichtshof können direkt vom Bundesministerium für Justiz oder mit dessen Zustimmung von einer anderen zuständigen Behörde übermittelt werden.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Deutschland weiter, dass Ersuchen um Zusammenarbeit an Deutschland und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Deutsche begleitet sein müssen.

El Salvador:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt werden müssen.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein müssen.

Estland:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Estland, dass Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Amt des Generalstaatsanwalts (Public Prosecutor`s Office), das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Estland, dass Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Estnisch, der Amtssprache Estlands, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Internationalen Strafgerichtshofs, zu übermitteln sind.

Finnland:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Finnland, dass Ersuchen um Zusammenarbeit entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Ministerium für Justiz, das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind. Der Gerichtshof kann auch, falls erforderlich, mit anderen zuständigen Behörden Finnlands direkt in Kontakt treten. In Angelegenheiten, die Überstellungsersuchen betreffen, ist das Ministerium für Justiz die einzige zuständige Behörde.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Finnland, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Finnisch oder Schwedisch, den Amtssprachen Finnlands, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Frankreich:

(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 136/2011)

Gambia:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Gambia, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg oder direkt an die Kanzlei des Generalstaatsanwalts (Attorney General`s Chambers) und das Justizministerium (Department of State for Justice), die zuständige Behörde für den Empfang solcher Ersuchen, zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Gambia, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs und der Amtssprache der Republik Gambia, abgefasst sein müssen.

Georgien:

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts ist jedes Ersuchen um Zusammenarbeit oder zusätzliche Unterlagen in georgischer Sprache oder entsprechender Übersetzung abzufassen.

Basierend auf Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Georgiens über die „Zusammenarbeit Georgiens und dem Internationalen Strafgerichtshof“, ist das Justizministerium von Georgien die beauftragte Behörde um als Gegenüber des Strafgerichtshof zu fungieren.

Basierend auf Art. 9 des gleichen Gesetzes, muss die schriftliche Kommunikation zwischen zwei Organen in georgischer Sprache erfolgen oder das Dokument einen Anhang in georgischer Sprache haben.

Basierend auf der Verordnung des Justizministeriums von Georgien, ist die Abteilung für internationales öffentliches Recht des Justizministeriums von Georgien die Ansprechstelle für den Internationalen Strafgerichtshof.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts, dass bis zu einer weiteren Mitteilung Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg zu stellen sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt die Hellenische Republik, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Griechische begleitet sein müssen.

Guatemala:

1.

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Guatemala übermittelt werden.

2.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Status müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein.

Honduras:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts bestimmt die Republik Honduras das Ministerium für Inneres und Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Hinsichtlich Art. 103 erklärt die Republik Honduras ihre Bereitschaft, vom Gerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige von Honduras sind, der Gerichtshof ihre Fälle gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c entschieden hat und die Dauer der Strafe gleich oder geringer ist als die nach honduranischem Gesetz vorgesehene Höchststrafe für die Straftat, deretwegen sie verurteilt worden sind.

Island:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts bestimmt Island das Ministerium für Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Italien:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2 ersucht Italien um Übermittlung von den in Art. 87 des Statuts vorgesehenen Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg. Diese Ersuchen und die relevanten Unterlagen sind auf Italienisch unter Beifügung einer französischen Übersetzung zu stellen.

Japan:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts erklärt die Regierung von Japan, dass bis auf weiteres, Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof auf diplomatischem Weg übermittelt werden sollen.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts erklärt die Regierung von Japan, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und dieses Ersuchen begleitende Dokumente auf Englisch abgefasst und von einer Übersetzung in die japanische Sprache begleitet sein müssen.

Kolumbien:

Die kolumbianische Regierung erklärt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst sein müssen. Als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen wird die Botschaft Kolumbiens im Königreich der Niederlande bestimmt.

Demokratische Republik Kongo:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sind Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit an das Amt des Generalanwalts der Regierung (Government Procurator`s Office) der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.

Für alle Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts ist Französisch Amtssprache.

Kroatien:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Kroatien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Justizministerium, Abteilung für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof, zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in kroatischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Lesotho:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts sind hinsichtlich des Königreichs Lesotho Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen auf diplomatischem Weg zu stellen, dies ist das Außenministerium des Königreichs Lesotho, die Kommunikation hat in englischer Sprache zu erfolgen.

Lettland:

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Lettland, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Lettisch abgefasst oder von einer Übersetzung in die lettische Sprache begleitet sein müssen.

Liechtenstein:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts betreffend die zentrale Behörde:

Ersuchen des Gerichtshofs gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sind an die zentrale Behörde für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Ministerium für Justiz der Regierung Liechtensteins, zu übermitteln.

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts betreffend die direkte Zustellung von Schriftstücken:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts kann der Gerichtshof Entscheidungen und andere Aufzeichnungen oder Unterlagen an Empfänger in Liechtenstein direkt per Post zustellen. Einer Ladung, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zu erscheinen, ist die Bestimmung der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs über Selbstbezichtigung beizuschließen. Diese Bestimmung ist der betroffenen Person in einer Sprache, deren sie kundig ist, auszufolgen.

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts betreffend die Amtssprache:

Die Amtssprache im Sinne von Art. 87 Abs. 2 des Statuts ist Deutsch. Ersuchen und zu ihrer Begründung beigefügte Unterlagen sind in der Amtssprache Liechtensteins, Deutsch, oder in deutscher Übersetzung zu übermitteln.

Erklärung gemäß Art. 103 Abs. 1 des Statuts:

Gemäß Art. 103 Abs. 1 des Statuts erklärt Liechtenstein seine Bereitschaft, vom Gerichtshof zu Gefängnisstrafen verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Strafe zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige Liechtensteins oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein sind.

Litauen:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt die Republik Litauen, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit direkt an das Ministerium für Justiz oder die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen übermittelt werden können.

Luxemburg:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 wählt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Französisch als Sprache; die Botschaft des Großherzogtums Luxemburg in Den Haag ist die geeignetste Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

1.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 des Statuts bestimmt Luxemburg die Generalstaatsanwaltschaft als zentrale Behörde im Sinne des Art. 87 des Statuts.

2.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 103 Abs. 1 lit. a und b des Statuts erklärt Luxemburg seine Bereitschaft, vom Gerichtshof zu Gefängnisstrafen verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Strafe zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige von Luxemburg oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg sind.

Mali:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts erklärt die Regierung Malis, dass Ersuchen um Zusammenarbeit in französischer Sprache auf diplomatischem Weg zu stellen sind.

Malta:

Malta erklärt hinsichtlich Art. 20 Abs. 3 lit. a und b des Statuts, dass gemäß seiner Verfassung keine Person, die beweisen kann, dass sie von einem zuständigen Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, neuerlich wegen dieser Straftat oder einer anderen Straftat, deretwegen sie anlässlich des Gerichtsverfahrens für erstere Straftat verurteilt werden hätte können, ausgenommen infolge einer Anordnung eines höheren Gerichts im Rahmen des Berufungsverfahrens in Bezug auf die Verurteilung oder den Freispruch, vor Gericht gestellt werden darf; und keine Person darf wegen einer Straftat belangt werden, wenn sie beweisen kann, dass ihr hiefür die Strafe erlassen wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Verfahren wie in Art. 20 Abs. 3 lit. a und b des Statuts beschrieben, als null und nichtig zu betrachten wäre und daher bei der Anwendung der oben genannten Verfassungsbestimmung nicht in Betracht gezogen würde. Diese Frage war allerdings niemals Gegenstand einer Entscheidung vor den maltesischen Gerichten.

Das Begnadigungsrecht wird in Malta nur im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich jenen nach diesem Statut ausgeübt.

Malta erklärt gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache abgefasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Marshallinseln:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Die Ständige Vertretung der Marschallinseln bei den Vereinten Nationen wird als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und den Vertragsparteien bestimmt, als Sprache wird Englisch gewählt.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg oder direkt an das Justizministerium, der für den Empfang derartiger Ersuchen zuständigen Stelle, zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in mazedonischer oder englischer Sprache zu übermitteln sind.

Mexiko:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts erklärt Mexiko, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln sind.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Montenegro:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts hat Montenegro als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Namibia:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts bestimmt die Republik Namibia den diplomatischen Weg oder den Permanent Secretary des Ministeriums für Justiz der Regierung der Republik Namibia als zuständige Stelle für die Kommunikation.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt die Republik Namibia, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Neuseeland:

1.

Neuseeland stellt fest, dass die Mehrheit der in Art. 8 des Statuts genannten Kriegsverbrechen, im Besonderen jene in Art. 8 Abs. 2 lit. b i bis v und Art. 8 Abs. 2 lit. e i bis iv (die sich auf verschiedene Arten von Angriffen auf zivile Ziele beziehen), die für die Begehung des jeweiligen Verbrechens angewandten Arten von Waffen nicht erwähnen. Die Regierung Neuseelands ruft in Erinnerung, dass das grundlegende Prinzip, das das humanitäre Völkerrecht untermauert, die Linderung und Begrenzung der Grausamkeit des Kriegs aus humanitären Gründen ist und dass – eher als auf Waffen einer früheren Zeit begrenzt zu sein – sich dieser Rechtsbereich entwickelt hat und sich weiter entwickelt, um den gegenwärtigen Verhältnissen zu entsprechen. Nach Auffassung der Regierung Neuseelands wäre es daher mit den Prinzipien des humanitären Völkerrechts unvereinbar, vorzugeben, den Anwendungsbereich von Art. 8, im Besonderen von Art. 8 Abs. 2 lit. b, nur auf konventionelle Waffen betreffende Vorfälle zu begrenzen.

2.

Neuseeland sieht seine Auffassung im Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen (1996) unterstützt und weist im Besonderen auf Abs. 86 hin, wo der Gerichtshof feststellte, dass der Schluss, dass humanitäres Recht auf solche Waffen nicht anwendbar sei, „unvereinbar wäre mit dem eigentlich humanitären Charakter der in Frage stehenden rechtlichen Prinzipien, der das gesamte Recht des bewaffneten Konflikts durchdringt und auf alle Formen der Kriegsführung und alle Arten von Waffen, jene der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft, anzuwenden ist.“

3.

Neuseeland stellt weiter fest, dass das humanitäre Völkerrecht gleichermaßen auf angreifende wie verteidigende Staaten anwendbar ist und dass seine Anwendung im Einzelfall nicht davon abhängt, ob ein Staat in Selbstverteidigung handelt oder nicht. In diesem Zusammenhang wird auf die Abs. 40 bis 42 des Gutachtens im Atomwaffenfall Bezug genommen.

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts teilt die Regierung Neuseelands mit, dass sie den diplomatischen Weg über die Botschaft Neuseelands in Den Haag für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt und Englisch als bevorzugte Sprache für die Kommunikation bestimmt.

Niederlande:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts bestimmt das Königreich der Niederlande Englisch als Sprache für die Kommunikation und das Justizministerium (Büro für Rechtshilfe in Strafsachen) als für den Empfang von Mitteilungen zuständige nationale Behörde.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande die Anwendbarkeit der Änderung (Anm.: BGBl. III Nr. 96/2015) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 auf Aruba erstreckt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande die Anwendbarkeit der Änderung (Anm.: BGBl. III Nr. 95/2015) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 auf Aruba erstreckt.

Norwegen:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 lit. a erklärt Norwegen hiermit, dass das Königliche Ministerium für Justiz die zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs ist.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 erklärt Norwegen hiermit, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Panama:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Panama gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Peru:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Das Außenministerium Perus, vertreten durch die Botschaft Perus im Königreich der Niederlande, wird als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof bestimmt; Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Peru müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Polen:

Polen erklärt gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts, dass Anträge um Zusammenarbeit des Gerichtshofs und ihnen beigefügte Unterlagen in polnischer Sprache zu stellen sind.

Portugal:

Portugal erklärt seine Absicht, seine Gerichtsbarkeit im Rahmen des portugiesischen Strafrechts über jede auf portugiesischem Hoheitsgebiet aufgefundene Person auszuüben, die wegen der in Art. 5 Abs. 1 des Statuts genannten Verbrechen strafrechtlich verfolgt wird.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Portugal, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen, die sie vom Gerichtshof erhält, in Portugiesisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Portugiesische begleitet sein müssen.

Rumänien:

Der Wortlaut der Erklärung ist seitens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen noch ausständig und wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Samoa:

Die Regierung Samoas teilt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Statuts mit, dass die Ständige Vertretung Samoas bei den Vereinten Nationen als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien und dem Gerichtshof bestimmt wird, als Sprache wird Englisch gewählt.

Schweden:

Hinsichtlich der in Art. 8 des Statuts genannten Kriegsverbrechen, die sich auf Methoden der Kriegsführung beziehen, möchte Schweden das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 über die Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen, im Besonderen dessen Abs. 85 bis 87, in Erinnerung rufen, wo der Gerichtshof zur Auffassung gelangt, dass es keinen Zweifel über die Anwendbarkeit des humanitären Rechts auf Atomwaffen geben könne.

Erklärungen:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Schweden, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs gemäß Teil 9 des Statuts im Wege des Schwedischen Ministeriums für Justiz zu übermitteln sind.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Schweden, dass alle vom Gerichtshof an Schweden gerichtete Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch oder Schwedisch abgefasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein müssen.

Schweiz:

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs nach Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sind an die zentrale Behörde für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof des Bundesamts für Justiz zu übermitteln.

Die Amtssprachen gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts sind Französisch, Deutsch und Italienisch.

Der Gerichtshof kann die Mitteilung seiner Entscheidungen und anderer Verfahrensschritte oder Unterlagen an die Personen, an die diese Entscheidungen oder Unterlagen in der Schweiz adressiert sind, direkt per Post zustellen. Einer Ladung, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zu erscheinen, sind die Bestimmungen der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs betreffend Selbstbezichtigung beizuschließen. Diese Bestimmung ist der betreffenden Person in einer Sprache, deren sie kundig ist, zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 103 Abs. 1 des Statuts erklärt die Schweiz, dass sie bereit ist, die Verantwortung für den Vollzug von vom Gerichtshof gegen schweizerische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verhängte Gefängnisstrafen zu übernehmen.

Serbien:

Gemäß Artikel 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts hat Serbien als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Sierra Leone:

Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Die Ständige Vertretung Sierra Leones bei den Vereinten Nationen bleibt die für die Kommunikation zwischen Sierra Leone als Vertragspartei und dem Gerichtshof zuständige Stelle, als Sprache wird Englisch gewählt.

Slowakei:

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt die Slowakei, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, begleitet von einer Übersetzung ins Slowakische, der Amtssprache der Slowakei, zu übermitteln sind.

In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 lit. b des Statuts erklärt die Slowakei, dass sie, falls erforderlich, vom Gerichtshof verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Gefängnisstrafe unter Anwendung des Prinzips der Umwandlung der vom Gerichtshof verhängten Strafe übernehmen würde, wenn diese Personen Staatsangehörige der Slowakei oder Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Slowakei sind.

Slowenien:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof an das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien zu richten sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und das Ersuchen begleitende Dokumente in slowenischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die slowenische Sprache begleitet sein müssen.

Spanien:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Spanien, dass unbeschadet der Kompetenzbereiche des Außenministeriums das Ministerium für Justiz die zuständige Behörde für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit durch den Gerichtshof oder an diesen ist.

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Spanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Spanisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Erklärung zu Art. 103 Abs. 1 lit. b:

Spanien erklärt seine Bereitschaft, zur geeigneten Zeit, vom Internationalen Strafgerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen, vorausgesetzt die Dauer der Strafe übersteigt nicht das für irgendein Verbrechen nach spanischem Recht vorgesehene Höchstausmaß.

Suriname:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Surinam, dass alle vom Gerichtshof erhaltenen Ersuchen für Zusammenarbeit und sonstigen Begleitdokumente auf diplomatischem Wege auf Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, gemeinsam mit einer Übersetzung ins Niederländische, der Amtssprache der Republik Surinam, übermittelt werden müssen.

Timor-Leste:

Gemäß Art. 87 Abs. 2 wird Englisch als offizielle Sprache für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und der Regierung der Demokratischen Republik Osttimor bestimmt.

Tschad:

Die Regierung der Republik Tschad erklärt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, dass die Kommunikation auf diplomatischem Wege erfolgen soll und Französisch als Arbeitssprache zu wählen ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 103 Abs. 1 lit. b des Statuts, erklärt die Tschechische Republik, dass sie bereit ist, verurteilte Personen, die Bürger der Tschechischen Republik sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, aufzunehmen.

Mit der Annahme dieses Statuts, erklärt die Tschechischen Republik gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts, dass Ersuchen für Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt oder gesendet werden können:

1.

wenn es ein Ersuchen um Auslieferung oder vorübergehende Überstellung oder für die Durchfuhr einer Person ist, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik;

2.

wenn es ein Ersuchen um andere Formen der Zusammenarbeit ist, vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens, direkt an die Obersten Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. b des Statuts, erklärt die Tschechischen Republik, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Tschechisch abgefasst oder von einer Übersetzung in die tschechische Sprache begleitet werden müssen.

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik nachstehende Auslegungserklärung betreffend die Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs abgegeben:

„(i) das Verbot gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e Z xiv, erstickende, giftige oder gleichartige Gase sowie alle ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen zu verwenden, gilt im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen von 1993.

(ii) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, gilt nicht bezüglich der Verwendung solcher Geschosse in Ausübung polizeilicher Gewalt in Vollstreckung der Gesetze und zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die keine direkte Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt begründen, wie beispielsweise das Retten von Geiseln und die Ausschaltung von Entführern ziviler Flugzeuge.“

Ukraine:

Zu Art. 87 Abs. 1 lit. a: Die Ukraine erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Büro des Generalstaatsanwalts (für Ermittlungen und Strafverfolgung) oder an das Justizministerium der Ukraine (für die Vollstreckung von Strafen und anderen Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs, welche nach Prüfung des Falles getroffen wurden) übermittelt werden können.

Zu Art. 87 Abs. 2: Die Ukraine erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in der ukrainischen Sprache übermittelt werden müssen oder von einer Übersetzung in ukrainischer Sprache begleitet sein müssen.

Zu Art. 124: Die Ukraine erklärt, dass es für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem das Römer Statuts für die Ukraine in Kraft getreten ist, die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für die in Art. 8 (in überarbeiteter Fassung) bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn diese Verbrechen angeblich von ihren Staatsangehörigen begangen worden sind.

Ungarn:

Ungarn erklärt in Bezug auf Art. 87 des Statuts Folgendes:

Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit sind der Regierung Ungarns auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Diese Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind in englischer Sprache zu übermitteln.

Uruguay:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts bestimmt die Regierung der Republik Uruguay das Außenministerium als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich versteht unter dem in Art. 8 Abs. 2 lit. b und lit. e verwendeten Begriff „feststehender Rahmen des Völkerrechts“ auch das durch die Staatenpraxis und opinio iuris geschaffene Völkergewohnheitsrecht. In diesem Zusammenhang bestätigt das Vereinigte Königreich und weist den Gerichtshof auf seine Auffassung hin, die es unter anderem in seinen Erklärungen anlässlich der Ratifikation einschlägiger Instrumente des Völkerrechts, einschließlich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in Bezug auf den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 zum Ausdruck gebracht hat.

Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache sein müssen.

In einer Mitteilung vom 11. März 2010 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des genannten Statuts durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird:

– Anguilla,

– Bermuda,

– Britischen Jungferninseln,

– Cayman-Inseln,

– Falklandinseln,

– Montserrat,

– Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,

– St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,

– Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,

– Turks-und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausdehnung des genannten Statuts ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

In einer Mitteilung vom 28. November 2012 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifikation des Römischen Statuts durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausweiten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des zuvor genannten Römischen Statuts auf die Insel Man am ersten Tag des Monats nach dem sechzigsten Tag der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Römischen Statuts auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Zypern:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Statuts erklärt Zypern, dass Ersuchen des Gerichtshofs auch direkt an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung übermittelt werden können.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Zypern, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen auch in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich, dessen Artikel 27 und 89 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte des Statuts in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES STATUTS –

IM BEWUSSTSEIN, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,

EINGEDENK DESSEN, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,

IN DER ERKENNTNIS, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

ENTSCHLOSSEN, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

DARAN ERINNERND, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang NACHDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,

IM FESTEN WILLEN, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

NACHDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,

ENTSCHLOSSEN, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen

Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


*1) Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet: „Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung „Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ verwenden kann.

TEIL 1

ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 1

Der Gerichtshof

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof („Gerichtshof“) errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.

Artikel 2

Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

Artikel 3

Sitz des Gerichtshofs

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden („Gaststaat“).

(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist.

(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.

Artikel 4

Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.

TEIL 2

GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5

Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

a)

das Verbrechen des Völkermords;

b)

Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c)

Kriegsverbrechen;

d)

das Verbrechen der Aggression.

(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen 2) vereinbar sein.


2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956

TEIL 2

GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5

Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

a)

das Verbrechen des Völkermords;

b)

Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c)

Kriegsverbrechen;

d)

das Verbrechen der Aggression.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2015)

Artikel 6

Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Völkermord“ jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a)

Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b)

Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c)

vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d)

Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e)

gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Artikel 7

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a)

vorsätzliche Tötung;

b)

Ausrottung;

c)

Versklavung;

d)

Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e)

Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f)

Folter;

g)

Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h)

Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

i)

zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j)

das Verbrechen der Apartheid;

k)

andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a)

bedeutet „Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b)

umfasst „Ausrottung“ die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten – mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

c)

bedeutet „Versklavung“ die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d)

bedeutet „Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung“ die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e)

bedeutet „Folter“, dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

f)

bedeutet „erzwungene Schwangerschaft“ die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

g)

bedeutet „Verfolgung“ den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h)

bedeutet „Verbrechen der Apartheid“ unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i)

bedeutet „zwangsweises Verschwindenlassen von Personen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck „Geschlecht“ auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 8

Kriegsverbrechen

(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.

(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet “Kriegsverbrechen”

a)

schwere Verletzungen der Genfer Abkommen 3 ) vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:

i)

vorsätzliche Tötung;

ii) Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;

iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;

iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;

v)

Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;

vii) rechtswidrige Verschleppung oder Versetzung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;

viii) Geiselnahme;

b)

andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:

i)

vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;

iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;

iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

v)

der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;

vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;

vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;

viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;

ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;

x)

die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;

xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;

xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;

xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;

xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden standen;

xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;

xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;

xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;

xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und auf Grund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;

xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung;

xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;

xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;

xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;

xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;

xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;

c)

im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:

i)

Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art. Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;

ii) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;

iii) Geiselnahme;

iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet;

d)

Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;

e)

andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:

i)

vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;

iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;

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