Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)
Abkürzung
FSG-NV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 24 und 36 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 25/2001 sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 87/2002, wird verordnet:
Abschnitt
Kurstypen und Kursinhalte
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht;
Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;
sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.
Abkürzung
FSG-NV
Abschnitt
Kurstypen und Kursinhalte
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;
Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;
sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.
Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker
§ 2. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 8 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern.
(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.
Abkürzung
FSG-NV
Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker
§ 2. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern.
(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.
Abkürzung
FSG-NV
Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker
§ 3. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
verkehrsauffälligen Probeführerscheinbesitzern sowie
sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.
(3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden.
Abkürzung
FSG-NV
Nachschulungen bei sonstiger Problematik
§ 4. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.
(2) Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.
Abkürzung
FSG-NV
Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
§ 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.
Abschnitt
Kursablauf
Umfang und Einteilung der Kurse
§ 5. (1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.
(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse gemäß § 2 bis § 4 haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
```
```
Erstmaliger Besuch einer Wiederholter Besuch einer
Nachschulung Nachschulung desselben
Kurstyps innerhalb von
fünf Jahren
```
```
Nachschulung mindestens vier Mindestens fünf
gemäß §§ 2 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
oder 4 insgesamt insgesamt
15 Kurseinheiten 18 Kurseinheiten
```
```
Nachschulung mindestens vier mindestens fünf
gemäß § 3 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
insgesamt zwölf insgesamt
Kurseinheiten sowie eine 15 Kurseinheiten sowie
Fahrprobe, die eine Fahrprobe, die
hinsichtlich des hinsichtlich des Aufwandes
Aufwandes einer einer Gruppensitzung von
Gruppensitzung von insgesamt drei
insgesamt drei Kurseinheiten entspricht
Kurseinheiten entspricht
```
```
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
(4) Die Kurssitzungen sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt, durchzuführen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat.
(6) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs. 2,
ausreichende Mitarbeit im Kurs,
keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.
Abschnitt
Kursablauf
Umfang und Einteilung der Kurse
§ 5. (1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.
(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse gemäß § 2 bis § 4 haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
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Erstmaliger Besuch einer Wiederholter Besuch einer
Nachschulung Nachschulung desselben
Kurstyps innerhalb von
fünf Jahren
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Nachschulung mindestens vier Mindestens fünf
gemäß §§ 2 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
oder 4 insgesamt insgesamt
15 Kurseinheiten 18 Kurseinheiten
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```
Nachschulung mindestens vier mindestens fünf
gemäß § 3 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
insgesamt zwölf insgesamt
Kurseinheiten sowie eine 15 Kurseinheiten sowie
Fahrprobe, die eine Fahrprobe, die
hinsichtlich des hinsichtlich des Aufwandes
Aufwandes einer einer Gruppensitzung von
Gruppensitzung von insgesamt drei
insgesamt drei Kurseinheiten entspricht
Kurseinheiten entspricht
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