Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 8/2002 (kurz: BHG-Novelle 2002), sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling, werden folgende Richtlinien erlassen:

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Ziele

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Ziele

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrolling ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.

(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrolling ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Anm.:

Anlage (Querformat) nicht darstellbar) (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:

a)

Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,

b)

Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen. Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar) (Finanzbericht).

(3) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 3 erläutert.

(4) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.

(5) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(6) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmensals auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind entsprechend dem jährlich im Vorhinein vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Berichtsterminkalender zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.

(7) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:

a)

Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,

b)

Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen. Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Finanzbericht).

(3) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 3 erläutert.

(4) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.

(5) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(5a) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 4, in der auch die wichtigsten verwendeten Begriffe erläutert werden.

(6) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmensals auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind entsprechend dem jährlich im Vorhinein vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Berichtsterminkalender zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.

(7) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Richtlinien treten hinsichtlich der Rechtsträger gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 mit sofortiger Wirkung, hinsichtlich der übrigen Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Anlage 1

X. QUARTALSBERICHT 200x DER MUSTER-GESELLSCHAFT (IN TAUSEND €)

UNTERNEHMENSKENNZAHLEN

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Anlage 2

X. QUARTALSBERICHT 200x DER MUSTER-GESELLSCHAFT (IN TAUSEND €)

FINANZKENNZAHLEN

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Erläuterungen der wichtigsten Begriffe und Kennzahlen

A. Unternehmensbericht

Unternehmenskennzahlen

Bilanz

Bilanzsumme

Summe Aktiva bzw. Passiva

Anlagevermögen

Als Anlagevermögen gelten alle Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Veräußerungsabsicht führt zu keiner Änderung im Bilanzausweis.

Gemäß § 224 Abs. 2 A HGB gliedert sich das Anlagevermögen im wesentlichen in drei Positionen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände,

II. Sachanlagen,

III. Finanzanlagen.

Das vorhandene sowie das erworbene und als Leihgabe vom Bund überlassene Sammlungsgut der Bundesmuseen und der Nationalbibliothek ist als so genanntes „Verwaltetes Vermögen“ gesondert auszuweisen.

Nennkapital (Nominalkapital)

Das Nennkapital ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind gesondert auszuweisen.

Eigenmittel

Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB)

Eigenmittelquote (gemäß BGBl. I Nr. 114/1997, Artikel XI, URG § 23)

Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen den Eigenmitteln einerseits und den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen auf Bestellungen andererseits ergibt.

Rückstellungen

Ausweis der gemäß § 224 Abs. 3 C in der Bilanz gebildeten

-Rückstellungen für Abfertigungen,

-Rückstellungen für Pensionen,

-Steuerrückstellungen,

-sonstige Rückstellungen.

In § 198 Abs. 8 und 9 HGB sind die wesentlichen Tatbestände angeführt, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Andere als die im Gesetz vorgesehenen Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden.

Verbindlichkeiten

In der Bilanz gemäß § 224 Abs. 3 D HGB ausgewiesene Verbindlichkeiten, wobei der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert anzugeben ist. Dabei ist jeder Posten der Verbindlichkeiten hinsichtlich der Fälligkeit zu untersuchen; dies betrifft insbesondere auch die im nächsten Jahr fälligen Beträge langfristiger Verschuldungen.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen gemäß § 225 Abs. 6 HGB gehören nicht dazu, da sie keine Zahlungsverpflichtung, sondern eine Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen sind.

Fiktive Schuldentilgungsdauer (gemäß BGBl. I Nr. 114/1997, Artikel XI, URG § 24) Nettoverschuldung dividiert durch den Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

Nettoverschuldung (gemäß BGBl. I Nr. 114/1997, Artikel XI, URG § 24 Abs. 1)

In der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV HGB und die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen.

Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (gemäß BGBl. I Nr. 114/1997, Artikel XI, URG § 24 Abs. 2)

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

± Veränderung der langfristigen Rückstellungen

Ertragslage

Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge

Umsatzerlöse im Inland, Export und Ausland aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer erzielt werden (vgl. § 232 Abs. 1 HGB).

Darunter sind jene Erlöse - auch aperiodische - zu verstehen, welche die eigentliche Betriebsleistung des Unternehmens betreffen und betriebs- und branchentypisch sind.

Die sonstigen betrieblichen Erträge umfassen die Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sowie die übrigen betrieblichen Erträge.

Den übrigen betrieblichen Erträgen sind jene Erträge zuzuordnen, die weder Umsatzerlöse (und damit nicht betriebstypisch) sind, noch unter eine der gesondert auszuweisenden Positionen der sonstigen betrieblichen Erträge fallen. Hiezu zählen insbesondere Zuwendungen, die der Gesellschaft auf Grund der Bestimmungen des Ausgliederungsgesetzes zufließen, sowie Betriebskostenzuschüsse des Bundes.

Betriebsleistung

(Netto-)Umsatzerlöse

± Bestandsveränderungen

Personalaufwand

Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Abfertigungen, Aufwendungen für Altersversorgung, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen.

Die Aufwendungen für Abfertigungen und Altersversorgung umfassen sowohl die Auszahlungen als auch die Veränderungen der dafür gebildeten Rückstellungen.

Die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Pflichtbeiträge enthalten die Kommunalabgabe, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie den damit einzuhebenden Dienstgeberzuschlag, die U-Bahn-Abgabe in Wien, die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die Invalidenausgleichstaxe.

Die sonstigen Sozialaufwendungen betreffen freiwillige Leistungen, die nicht unmittelbar an einzelne ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden, wie zB Zuwendungen an einen Betriebsratsfonds, für freiwillige Versicherungen der Arbeitnehmer, Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen, Weihnachtsgeschenke usw.

Zum Personalaufwand zählen auch die Refundierungen des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten sowie des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes, die das Unternehmen für die gesetzlich dienstzugewiesenen Beamten an den Bund leistet.

Betriebserfolg (= EBIT)

Zwischenergebnis aller betrieblichen Erträge und Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 HGB: Zwischensumme Z 1 bis 8 bzw. 1 bis 7)

Finanzerfolg

Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens, Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, Zinsen und ähnliche Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 HGB: Zwischensumme Z 10 bis 15 bzw. 9 bis 14)

Beteiligungsergebnis

Erträge aus Beteiligungen

Zinsensaldo

Saldo Zinsenerträge und ähnliche Erträge

aus Gegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, soweit sie nicht als Beteiligungserträge/-aufwendungen zu erfassen sind.

EGT

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) =

Summe aus Betriebserfolg und Finanzerfolg (i. e. vor a. o. Ergebnis und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag)

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Jahres-(Perioden-)überschuss/-fehlbetrag (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) =

EGT

± ao. Ergebnis

± Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Investitionen/Finanzierung

Investitionen IV, SA und FA

Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, in Sachanlagen und in Finanzanlagen.

Abschreibungen

Normalabschreibungen sowie außerordentliche Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände, auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes;

Abschreibungen auf Finanzanlagen und sonstige Finanzinvestitionen;

auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten.

Cash flow aus dem Ergebnis

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

± sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen und Erträge

Beschäftigte

Durchschnittlich Beschäftigte (Normalzeitäquivalent)

Grundsätzlich zählen zum Gesamtpersonal des entsprechenden Unternehmens alle in einem aufrechten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich Unternehmensleitung, sich in Urlaub befindende Beschäftigte, Kranke sowie Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge und vorübergehend Abwesende (zB Präsenzdienst leistende und sich in Mutterschutz bzw. Karenz befindende Beschäftigte, Sonderurlauber). Weiters zählen dazu die gesetzlich dem Unternehmen dienstzugewiesenen Beamten.

Nicht zum Gesamtpersonal zählen Praktikanten, Fremdfirmenpersonal und stundenweise beschäftigte Aushilfskräfte sowie Personen, die als freie Dienstnehmer beschäftigt sind.

Durch die Angabe der durchschnittlichen Beschäftigten kann der durchschnittliche Personalaufwand pro Arbeitnehmer ermittelt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.