Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Bundesrechenzentrum GmbH mit den Aufgaben einer Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für elektronische Abfragen von Gebietskörperschaften aus der Grundbuchs- und Firmenbuchdatenbank betraut wird
Geltender Text a fecha 2002-08-20
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit den Aufgaben einer Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für elektronische Abfragen von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) aus der Grundbuchs- und Firmenbuchdatenbank betraut.
Die gleichartige Tätigkeit, die die Bundesrechenzentrum GmbH auf vertraglicher Grundlage für Körperschaften öffentlichen Rechts erbringt, wird dadurch nicht berührt.