Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Abkürzung
B-AStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Abkürzung
B-AStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Abkürzung
B-AStV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977.
Abkürzung
B-AStV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977.
Ausgänge
§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.
Stiegen
§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
mindestens 13 cm und
höchstens 40 cm,
in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
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