Bundesgesetz, mit dem die XXI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 112/2006).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 112/2006).
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 112/2006).
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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