Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfassungsbestimmung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Umsetzung von EU-Recht
§ 4 Ziele
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Anschlusspflicht
§ 7 Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8 Herkunftsnachweis
§ 9 Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
```
Teil
```
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
```
Abschnitt
```
Förderung von Ökoenergie
§ 10 Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 11 Vergütungen
```
Abschnitt
```
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen
§ 12 Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 13 Kostenersatz für KWK-Energie
```
Teil
```
Ökobilanzgruppe
§ 14 Einrichtung einer Ökobilanzgruppe
§ 15 Aufgaben
§ 16 Ökobilanzgruppe
§ 17 Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18 Allgemeine Bedingungen
§ 19 Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und
Netzbetreiber
§ 20 Marktpreis
§ 21 Abgeltung der Mehraufwendungen
```
Teil
```
Fördermittel
```
Abschnitt
```
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22 Aufbringung der Fördermittel
§ 23 Verwaltung der Fördermittel
```
Abschnitt
```
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24 Überwachung
§ 25 Berichte
```
Teil
```
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter
Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26 Verordnungen
§ 27 Auskunftspflicht
§ 28 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29 Allgemeine Strafbestimmungen
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Schlussbestimmungen
§ 32 In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 33 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweis
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
```
Teil
```
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
```
Abschnitt
```
Förderung von Ökostrom
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a. Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 11. Vergütungen
```
Abschnitt
```
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftanlagen
§ 12. Förderung der KWK-Energie
§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren
Wasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von
Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
```
Teil
```
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und
Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
3a. Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
```
Teil
```
Fördermittel
```
Abschnitt
```
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011
§ 23. Verwaltung der Fördermittel
```
Abschnitt
```
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte
```
Teil
```
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter
Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public
Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die
Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 33. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweis
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
```
Teil
```
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
```
Abschnitt
```
Förderung von Ökostrom
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a. Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 11. Vergütungen
```
Abschnitt
```
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftanlagen
§ 12. Förderung der KWK-Energie
§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren
Wasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von
Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
```
Teil
```
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und
Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
3a. Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
```
Teil
```
Fördermittel
```
Abschnitt
```
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011
§ 23. Verwaltung der Fördermittel
```
Abschnitt
```
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte
```
Teil
```
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter
Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public
Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die
Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32b. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007
§ 33. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweis
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
```
Teil
```
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
```
Abschnitt
```
Förderung von Ökostrom
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a. Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 11. Vergütungen
§ 11a. Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger
Biomasse oder von Biogas
```
Abschnitt
```
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftanlagen
§ 12. Förderung der KWK-Energie
§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren
Wasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von
Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
```
Teil
```
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und
Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
3a. Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
```
Teil
```
Fördermittel
```
Abschnitt
```
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011
§ 23. Verwaltung der Fördermittel
```
Abschnitt
```
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte
```
Teil
```
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter
Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public
Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die
Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32b. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007
§ 32c. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 33. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus
anderen Staaten
```
Teil
```
Förderung von erneuerbarer Energie
```
Abschnitt
```
Förderung von Ökostrom
§ 10. Kontrahierungspflicht
§ 10a. Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
§ 11. Vergütungen
§ 11a. Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von
flüssiger Biomasse oder von Biogas
§ 11b. Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen
nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
```
Abschnitt
```
Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von
Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen
§ 12. Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 12a. Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus
mittleren Wasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von
Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
```
Teil
```
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der
Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und
Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der
Ökostromabwicklungsstelle
3a. Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
```
Teil
```
Fördermittel
```
Abschnitt
```
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22b. Verrechnungspreis
§ 22c. Ausgleichsregelung
§ 23. Verwaltung der Fördermittel
```
Abschnitt
```
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte
```
Teil
```
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter
Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public
Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die
Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 30d. Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32b. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2007
§ 32c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der
Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der
```
Ökostromgesetz-Novelle 2008
```
§ 33. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Verfassungsbestimmung |
|---|---|
| § 2. | Geltungsbereich |
| § 3. | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
| § 4. | Ziele |
| § 5. | Begriffsbestimmungen |
| § 6. | Anschlusspflicht |
| § 7. | Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger |
| § 8. | Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen |
| § 9. | Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten |
| § 10. | Kontrahierungspflicht |
| --- | --- |
| § 10a. | Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht |
| § 11. | Vergütungen |
| § 11a. | Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas |
| § 11b. | Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht |
| § 12. | Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge |
| --- | --- |
| § 12a. | Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen |
| § 13a. | Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen |
| § 13b. | Beirat für Investitionszuschüsse |
| § 13c. | Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
| § 13d. | Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
| § 14. | Ausübungsvoraussetzungen |
| --- | --- |
| § 14a. | Antragsstellung |
| § 14b. | Konzessionserteilung |
| § 14c. | Konzessionsrücknahme |
| § 14d. | Erlöschen der Konzession |
| § 14e. | Änderung der Beteiligungsverhältnisse |
| § 15. | Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle |
| § 16. | Ökobilanzgruppe |
| § 17. | Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe |
| § 18. | Allgemeine Bedingungen |
| § 19. | Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber |
| § 20. | Marktpreis |
| § 21. | Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle |
| § 21a. | Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen |
| --- | --- |
| § 21b. | Aufteilung des Einspeisetarifvolumens |
| § 22. | Aufbringung der Fördermittel |
| --- | --- |
| § 22a. | Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007 |
| § 22b. | Verrechnungspreis |
| § 22c. | Ausgleichsregelung |
| § 23. | Verwaltung der Fördermittel |
| § 24. | Überwachung |
| --- | --- |
| § 25. | Berichte |
| § 26. | Verordnungen |
| --- | --- |
| § 27. | Auskunftspflicht |
| § 28. | Automationsunterstützter Datenverkehr |
| § 29. | Allgemeine Strafbestimmungen |
| § 30. | Übergangsbestimmungen |
| --- | --- |
| § 30a. | Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH |
| § 30b. | Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle |
| § 30c. | Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 |
| § 30d. | Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b |
| § 30e. | Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009 |
| § 31. | Schlussbestimmungen |
| § 32. | Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 32a. | Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2006 |
| § 32b. | Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2007 |
| § 32c. | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008 |
| § 32d. | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 |
| § 33. | Vollziehung |
Verfassungsbestimmung
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
Abnahme- und Vergütungspflichten;
die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
Abnahme- und Vergütungspflichten;
die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung;
Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen;
Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.
Umsetzung von EU-Recht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.
Ziele
§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;
die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;
durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;
eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;
die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;
die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 1997,
(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4% erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.
Ziele
§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;
die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;
durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;
eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;
die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;
die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.1997 S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern.
(2) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist bis zum Jahr 2010 der Abschluss von Verträgen über die Abnahme von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, durch die Ökostromabwicklungsstelle in einem Ausmaß anzustreben, dass der daraus resultierende Anteil 10%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beträgt. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in den vorgenannten Zielwert von 10% nicht einzurechnen.
Ziele
§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;
die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;
die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2001/77/EG zu fördern.
(2) Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Ökostromanlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Ökostromanlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle, durch Ökostromanlagen auf Basis von Ablauge mit Anspruch auf Investitionszuschuss oder durch Ökostromanlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.
(3) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2008 bis zum Jahr 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
“Zertifikate” jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;
“Herkunftsnachweis” jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
“erneuerbare Energieträger” erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
“Biomasse” den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
“Abfall mit hohem biogenen Anteil” die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);
“Strom aus erneuerbaren Energieträgern” elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
“Gesamtstromverbrauch” die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
“öffentliches Netz” ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
“Engpassleistung” die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
“Hybridanlage” eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
“Mischfeuerungsanlage” eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
“Ökostromanlage” eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
“Neuanlage” eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
“Altanlage” eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
“Ökostrom” elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
“öffentliche Fernwärmeversorgung” die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
“bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung” jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
“modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen” jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
“Kleinwasserkraftwerksanlage” eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
“Zertifikate” jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;
“Herkunftsnachweis” jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
“erneuerbare Energieträger” erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
“Biomasse” den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
“Abfall mit hohem biogenen Anteil” die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);
“Strom aus erneuerbaren Energieträgern” elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
“Gesamtstromverbrauch” die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
“öffentliches Netz” ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
“Engpassleistung” die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
“Hybridanlage” eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
“Mischfeuerungsanlage” eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
“Ökostromanlage” eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
“Neuanlage” eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
“Altanlage” eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
“Ökostrom” elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
“öffentliche Fernwärmeversorgung” die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
“bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung” jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
“modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen” jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
“Kleinwasserkraftwerksanlage” eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
„neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
„Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
„bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
„Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;
„Errichter“ eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche Verantwortung für die Errichtung einer Anlage innehat;
„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
„Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
„Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen
„jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
„kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);
„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
„erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
„Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
12a. „Förderbeitrag“ jenen Beitrag in Cent/kWh oder Euro pro Zählpunkt (Zählpunktpauschale), der in Summe zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
„Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
„Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
„Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
„Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
„KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
„KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
„Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
„Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
„modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
„Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
„neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 105/2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;
„öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
„öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
„Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
„Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
„Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4 enthaltenen Ziele sind;
„Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
„Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß § 22b Abs. 6 abzuführenden Mittel mit enthalten;
„zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;
„Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;
„Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
„Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet;
„Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
„Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
„bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
„Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;
„Errichter“ eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche Verantwortung für die Errichtung einer Anlage innehat;
„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
„Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
„Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen
„jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
„kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);
„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
„erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
„Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
12a. „Förderbeitrag“ jenen Beitrag in Cent/kWh oder Euro pro Zählpunkt (Zählpunktpauschale), der in Summe zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
„Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
„Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
„Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
„Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
„KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
„KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
„Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
„Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
„modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
„Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
„neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;
„öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
„öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
„Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
„Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
„Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4 enthaltenen Ziele sind;
„Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
„Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß § 22b Abs. 6 abzuführenden Mittel mit enthalten;
„zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;
„Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;
„Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
„Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet;
„Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
„Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; Abfälle, auf die Z 1 nicht anwendbar ist, sind nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Gas aus Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
„Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
„Errichter“ eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche Verantwortung für die Errichtung einer Anlage innehat;
„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
„Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
„Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen;
„jährliches Einspeisetarifvolumen“ den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
„kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“ das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a);
„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
„erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
„Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
12a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
„Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
„Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
„Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
„Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
„Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
„Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
„Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2008)
„öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
„Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
„Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
„Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4 enthaltenen Ziele sind;
„Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
„Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus dem Zählpunktpauschale gemäß Z 34a sowie der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch alle sonstige an die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 abzugeltenden Aufwendungen, mit Ausnahme der gemäß § 21 Z 5 abzugeltenden Aufwendungen, enthalten;
31a. „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird.
„Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;
„Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
„Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet;
34a. „Zählpunktpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 22 Abs. 3 zu leisten ist und der Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 dient;
„Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Anschlusspflicht
§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicherzustellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.
Anschlusspflicht
§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger - jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) - anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.
(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.
(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger - jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) - anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.
(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.
(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger - jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) - anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.
(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.
(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger - jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) - anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.
(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.
(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.
Anerkennung von Anlagen
§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert), die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Ökostromanlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Der Antragsteller hat in diesen Fällen seinem Antrag auch ein Konzept über die Rohstoffversorgung über den gesamten Förderzeitraum anzuschließen. Dieses Konzept hat auch Angaben über einen allfälligen Deckungsbeitrag aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese im Anerkennungsbescheid gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch Energieträger verwendet werden, die nicht erneuerbare Energieträger sind, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Hybridanlagen oder Mischfeuerungsanlagen, die mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls zu enthalten:
die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen die Nennleistung des Wechselrichters;
Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 zu erstellende Dokumentation;
bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades;
bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung während der gesamten Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle;
bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005.
(4) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Verbesserungen gemäß § 11b festzustellen, dass eine Anlage gemäß § 11b verbessert worden ist. Abs. 3 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in diesem Bescheid auch die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades festzustellen ist.
(5) Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen gemäß Abs. 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Abs. 1, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, die auch Anteile von Abfällen mit hohen biogenen Anteilen aufweisen, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 11 Abs. 4).
(6) Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2, die zur Erzeugung elektrischer Energie Erdgas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde (§ 10a Abs. 10), haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 11 Abs. 4).
Herkunftsnachweis
§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:
die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Energieträger.
(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.
(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.
Herkunftsnachweis
§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger oder KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:
die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Energieträger.
(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und von KWK-Anlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie oder als elektrische Energie aus KWK-Anlagen einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.
Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen
§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(1a) Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Abs. 1 für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (§ 10a Abs. 10).
(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:
die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Energieträger.
(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Netz AG auszustellen.
(6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(7) Die Ökoanlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht
für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;
bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall - unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 - die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Die Abnahmeverpflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Ökostromanlage;
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus
KWK-Anlagen
Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:
aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Die Abnahmepflicht bei Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1MW, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 festgelegten Fristen für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW, denen vor dem ersten Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind, endet mit 31. Dezember 2008;
aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen eine Abnahmepflicht bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Abnahmepflicht für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen endet mit der in der Verordnung festgelegten Frist;
aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises, unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Sollte der so für das 11. und 12. Jahr gekürzte Preis niedriger als der gemäß § 20 veröffentlichte Marktpreis sein, besteht ein Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gem. § 20. Ab dem 13. Jahr besteht für Windkraftanlagen eine Abnahmeverpflichtung bis einschließlich dem 24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 13. bis einschließlich dem 24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Die Abnahmeverpflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Ökostromanlage;
aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs. 3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für die Gewährung der Einspeistarife besteht für weitere 12 Jahre eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;
die Ökostromabwicklungsstelle hat den Ökostromanlagenbetreibern, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz erhalten, mindestens drei Monate vor Auslaufen der Förderung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gemäß § 30 Abs. 3 oder den gemäß § 11 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Abnahme über die in Z 1 bis Z 4 und 6 bestimmten Zeiträume zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.
Teil
Förderung von erneuerbarer Energie
Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
Kontrahierungspflicht
§ 10. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:
aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Die Kontrahierungspflicht bei Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, festgelegten Fristen zu dem gemäß § 20 festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen die Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a besteht oder hinsichtlich derer kein Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses gemäß § 32d Abs. 9 gestellt worden ist, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Kontrahierungspflicht für Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen, die einen Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, BGBl. II Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 2a festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß § 11b erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Darüber hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bei Ökostromanlagen, die unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern deren Betreiber auf ihren Anspruch auf Abnahme von elektrischer Energie zu den in Z 1 bis 4 und 6 angeordneten Preisen für mindestens 12 Monate verzichten;
aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs. 3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für die Gewährung der Einspeistarife besteht eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;
die Ökostromabwicklungsstelle hat den Ökostromanlagenbetreibern, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz erhalten, mindestens drei Monate vor Auslaufen der Förderung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gemäß § 30 Abs. 3 oder den gemäß § 11 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Abnahme über die in Z 1 bis Z 4 und 6 bestimmten Zeiträume zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.
Abs. 5 und 9: Verfassungsbestimmung
Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für
Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.
Abs. 5 und 9: Verfassungsbestimmung
Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das für das Kalenderjahr 2007 zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, ist das zugrundeliegende verfügbare Unterstützungsvolumen vorrangig der Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a vorbehalten, unabhängig der jeweiligen Widmung gemäß § 21b. Wird das zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen in den darauf folgenden Kalenderjahren nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina je Kategorie auf das nächste Jahr vorzutragen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für
Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.
Abs. 5 und 9: Verfassungsbestimmung
Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das für das Kalenderjahr 2007 zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, ist das zugrundeliegende verfügbare Unterstützungsvolumen vorrangig der Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a vorbehalten, unabhängig der jeweiligen Widmung gemäß § 21b. Wird das zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen in den darauf folgenden Kalenderjahren nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina je Kategorie auf das nächste Jahr vorzutragen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für
Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.
Abs. 5 und 5a: Verfassungsbestimmung
Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
(1) Von der Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 12a oder durch KWK-Anlagen gemäß § 12 erzeugt wird. Weiters besteht keine Kontrahierungspflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen, und die im Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Photovoltaikanlagen mit einer Peak- Leistung bis zu 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, sind Gegenstand von Förderungen zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (§ 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007). Für diese Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4). Für Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen. Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder kein Konzept über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht vorlegen.
(2) Die Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist.
(3) Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das für das Kalenderjahr 2007 zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, ist das zugrundeliegende verfügbare Unterstützungsvolumen vorrangig der Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a vorbehalten, unabhängig der jeweiligen Widmung gemäß § 21b. Wird das zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen in den darauf folgenden Kalenderjahren nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina je Kategorie auf das nächste Jahr vorzutragen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (§ 21a). Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind, unbeschadet der für Photovoltaikanlagen geltenden Sonderregelungen gemäß Abs. 5a, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
(5a) (Verfassungsbestimmung) Für Photovoltaikanlagen, die keinen Antrag auf Vertragsabschluss mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt gestellt haben, und für die gemäß § 10a eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen besteht, entfällt die Verpflichtung, dem Antrag auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom den auf die Anlage Bezug habenden Bescheid gemäß § 7 und einen Nachweis über die für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Der Antragsteller hat jedoch eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen worden sind. Der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie die sonstigen Nachweise und Unterlagen, die für die Beurteilung der Abnahmeverpflichtung zu den gemäß § 11 verordneten Preisen erforderlich sind, sind vom Antragsteller über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle vor Abschluss eines Abnahmevertrages vorzulegen. Im Übrigen ist Abs. 5 anzuwenden.
(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für
Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökostromabwicklungsstelle zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2015 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.
(9) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 und § 10a sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 10a Abs. 5 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.
(10) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnommenen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.
Vergütungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
Vergütungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicher zu stellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil sowie auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestimmen ist (jährliche Degression). In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises.
§ 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - Wärmepreis in Cent/kWh.
(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit der in § 22b Abs. 5 für Kleinwasserkraftwerksanlagen enthaltenen Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der jeweils anzuwendenden Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
Der in Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ tritt mit 1.1.2009 in Kraft.
Vergütungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Für Photovoltaikanlagen können durch Verordnung Größenklassen bestimmt werden, denen ein Anteil an dem für die Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 21a zugewiesen wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Verteilung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens auf die einzelnen Größenklassen Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß § 20 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicherzustellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. Die aufgrund dieser Verordnung bestimmten Preise erhöhen sich für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2, für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreis gestellt worden ist, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus). Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008 , erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen, in denen diese Zuschläge von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas, bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad sowie bei Geothermieanlagen ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 vH vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vertragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden. In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Biomasse und Biogas) nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(2a) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Betrieb genommen werden, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmten Preisen beträgt für rohstoffabhängige Technologien (feste und flüssige Biomasse, Biogas) 15 Jahre und für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger
Biomasse oder von Biogas
§ 11a. (1) Für das Kalenderjahr 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden,
Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
Anlagen, für die keine Kontrahierungs- und Vergütungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
(2) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen 4 Cent/kWh zu betragen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im Jahr 2008 eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen (Abs. 3). Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Reichen die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Abs. 5) nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Dieser Zuschlag darf ab dem Jahre 2009 nicht gewährt werden.
(3) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse haben bis spätestens 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Diese Rohstoffbilanz hat zu umfassen:
Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Jahr 2007 eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten:
Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Jahr 2007 in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.
(4) Der Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 ist durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel auszubezahlen. Die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung hat aus den gemäß § 10a Abs. 4 2. Satz und § 32c Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen.
(5) Für den Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 steht ein Betrag von insgesamt höchstens 20 Mio. Euro zur Verfügung, der aus jenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumina zu bedecken ist, die mit Stichtag 30. Juni 2008 gemäß § 21a zur Verfügung stehen. Kann mit diesen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine aliquote Kürzung der Rohstoffzuschläge vorzunehmen.
Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger
Biomasse oder von Biogas
§ 11a. (1) Für das Kalenderjahr 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden,
Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
Anlagen, für die keine Kontrahierungs- und Vergütungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
(2) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen 4 Cent/kWh zu betragen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im Jahr 2008 eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen (Abs. 3). Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Reichen die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Abs. 5) nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Dieser Zuschlag darf ab dem Jahre 2009 nicht gewährt werden.
(3) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse haben bis spätestens 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Diese Rohstoffbilanz hat zu umfassen:
Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Jahr 2007 eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten:
Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Jahr 2007 in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.
(4) Der Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 ist durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel auszubezahlen. Die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung hat aus den gemäß § 10a Abs. 4 2. Satz und § 32c Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen.
(5) Für den Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 steht ein Betrag von insgesamt höchstens 20 Mio. Euro zur Verfügung, der aus jenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumina zu bedecken ist, die mit Stichtag 30. Juni 2008 gemäß § 21a zur Verfügung stehen. Kann mit diesen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine aliquote Kürzung der Rohstoffzuschläge vorzunehmen.
(6) bis (8) (Anm.: Treten nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft (vgl. § 32d).
(9) Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlages zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Abs. 4 und 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.
Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas
§ 11a. (1) Für das Kalenderjahr 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden,
Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
Anlagen, für die keine Kontrahierungs- und Vergütungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
(2) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen 4 Cent/kWh zu betragen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im Jahr 2008 eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen (Abs. 3). Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Reichen die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Abs. 5) nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Dieser Zuschlag darf ab dem Jahre 2009 nicht gewährt werden.
(3) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse haben bis spätestens 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Diese Rohstoffbilanz hat zu umfassen:
Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Jahr 2007 eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten:
Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Jahr 2007 in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.
(4) Der Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 ist durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel auszubezahlen. Die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung hat aus den gemäß § 10a Abs. 4 2. Satz und § 32c Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen.
(5) Für den Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 steht ein Betrag von insgesamt höchstens 20 Mio. Euro zur Verfügung, der aus jenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumina zu bedecken ist, die mit Stichtag 30. Juni 2008 gemäß § 21a zur Verfügung stehen. Kann mit diesen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine aliquote Kürzung der Rohstoffzuschläge vorzunehmen.
(6) Für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, besteht, durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
Anlagen, für die keine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
(7) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen, in dem diese Zuschläge auf Grund dieser Bestimmung von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unmittelbar nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 6 durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung des Rohstoffzuschlages aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(9) Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlages zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Abs. 4 und 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.
Verfassungsbestimmung
Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 11b. (Verfassungsbestimmung) (1) Für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, kann sich nach Ablauf der Kontrahierungspflicht die Ökostromabwicklungsstelle zu einer weiteren Abnahme des von diesen Anlagen erzeugten Ökostroms verpflichten, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. § 10a Abs. 4 und 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Ökostromabwicklungsstelle kann Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen abschließen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für diese Anlagen durch Verordnung Preise bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Bestimmung der Preise die im § 11 Abs. 1 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Die Abnahmeverpflichtung auf Grund dieser Verträge ist mit höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu beenden.
Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen
Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren
Wasserkraftwerken
Förderung der KWK-Energie
§ 12. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO tief 2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.
(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis zum 30. September 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 100 Euro/kW Engpassleistung,
ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60 Euro/kW Engpassleistung und
ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von maximal 40 Euro/kW Engpassleistung,
(4) Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und für den Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Hat die Kommission harmonisierte Wirkungsgrad - Referenzwerte gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt, ist die Einhaltung dieser Kriterien eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 60 Millionen Euro begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13 erforderlich waren, nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen bzw. Zählpunktpauschalen ein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(6) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2007 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und - ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt - der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden.
Abschnitt
Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen
Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 12. (1) Für KWK-Anlagen, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben werden und die nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt errichtet werden, ist eine Förderung zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird und die im § 7 Abs. 2 KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden.
(2) Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer Anlage gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 300 Euro/kW Engpassleistung,
ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 180 Euro/kW Engpassleistung und
ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von höchstens 120 Euro/kW Engpassleistung,
(3) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 4) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.
(4) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit insgesamt 10 Millionen Euro begrenzt. Im Zählpunktpauschale ist ein Anteil von jährlich 2,5 Millionen Euro vorzusehen, der zur Abdeckung dieser Investitionszuschüsse zu verwenden ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(5) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 2 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und – ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt – der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 4) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.
Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 12a. (1) Für die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Investitionszuschüsse zu gewähren. Die Zuzählung des Investitionszuschusses erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Für die von Anlagen mit einer Engpassleistung bis 10 MW produzierten Strommengen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Der Anlagenbetreiber hat den Antrag auf Gewährung der Förderung vor Beginn der Errichtung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen, sofern nicht § 32d Abs. 9 Anwendung findet. Wird die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zusage des Investitionszuschusses durch die Abwicklungsstelle in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusage für einen Investitionszuschuss als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(2) Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Abs. 1, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss gemäß den nachstehenden Bestimmungen, wobei von dem unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumen (exklusive Grundstückskosten) auszugehen ist. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind, soweit Abs. 3 nicht Anderes vorsieht, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 75 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung des Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 12,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr vorzusehen sind. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4, der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
(4) Abweichend von Abs. 2 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, auf Antrag des Anlagenbetreibers unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:
Bei Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW beträgt die Höhe des Investitionszuschusses 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall lediglich ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen.
Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW bis 100 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; der Nachweis des für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse.
Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 100 kW bis 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, ist durch ein Gutachten eines vom Anlagenbetreiber bestimmten Sachverständigen nachzuweisen.
Abkürzung
ÖSG
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,55
W = Wärmemenge, die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh),
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh,
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird.
Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten zehn Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen.
(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für die letzten zwölf Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromerzeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises für KWK-Strom erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20.
Abkürzung
ÖSG
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,55
W = Wärmemenge, die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh),
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh,
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird.
Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten zehn Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen.
(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für die letzten zwölf Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromerzeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises für KWK-Strom erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20.
Abs. 10: Verfassungsbestimmung
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,6
W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben
oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche
Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.
Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß § 22a. Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß § 22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit den aus den Zählpunktpauschalen aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs. 1 für alle bestehenden und modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß § 22a bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.
(12) Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs. 1 ist ein gewichteter Marktpreis anzuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36% für das 4. Quartal zugrunde zu legen.
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,6
W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben
oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche
Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.
Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.
(10) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß § 22a. Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß § 22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit den aus den Zählpunktpauschalen aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs. 1 für alle bestehenden und modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß § 22a bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.
(12) Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs. 1 ist ein gewichteter Marktpreis anzuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36% für das 4. Quartal zugrunde zu legen.
Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren
Wasserkraftanlagen
§ 13a. (1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen
Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen
Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse für die Jahre 2006 bis 2012 ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung der Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von Euro 10 Mio. pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem in § 32a Abs. 3 genannten Zeitpunkt und bis längstens 30. September 2012 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs.1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter der im Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der Inangriffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen
§ 13a. (1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung der Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem in § 32a Abs. 3 genannten Zeitpunkt und bis längstens 30. September 2012 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs.1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter der im Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der Inangriffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006).
Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12, § 12a und § 13a dieses Bundesgesetzes sowie § 7 KWK-Gesetz ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG).
Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13c. (1) Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
(4) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 abzudecken.
Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13c. (1) Für die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach den §§ 12, 12a und 13a hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.
(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß KWK-Gesetz sowie § 12, § 12a und § 13a verbundenen Kosten sind für Kleinwasserkraftanlagen, KWK-Anlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 22 in Verbindung mit § 22a dieses Bundesgesetzes abzudecken.
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand des Investitionszuschusses;
förderbare Investitionskosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
- soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
das Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
Auszahlungsmodus;
Berichtslegung (Kontrollrechte);
Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
den Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Art. 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.
Teil
Ökobilanzgruppe
Einrichtung einer Ökobilanzgruppe
§ 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der Energie-Control GmbH.
(2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle
Ausübungsvoraussetzungen
§ 14. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Abnahmepflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.
3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle
Ausübungsvoraussetzungen
§ 14. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.
Antragsstellung
§ 14a. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;
eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;
ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
Konzessionserteilung
§ 14b. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) darf nur erteilt werden, wenn
der Konzessionswerber die ihm durch das Ökostromgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;
durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich gewährleistet sind;
bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
gegen keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist.
(3) Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.
Konzessionsrücknahme
§ 14c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14b Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Erlöschen der Konzession
§ 14d. (1) Die Konzession erlischt:
durch Zeitablauf;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 14e. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den §§ 14a oder 14b genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft (vgl. § 32d).
Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:
Ökostrom nach Maßgabe der §§ 10 und 10a zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
der Abschluss von Verträgen
mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern), Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von Daten;
die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen die Verrechnungspreise gemäß § 22b Abs. 2 und 3 täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die Aufbringung der Fördermittel gemäß § 19 gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4 gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der kontrahierungspflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
die Einhaltung der Marktregeln.
(1a) Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach § 22c Abs. 1 erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des § 15 Abs. 4 bestmöglich zu verwerten.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen der Kontrolle des Rechnungshofes.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Aufgaben
§ 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind:
Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
der Abschluss von Verträgen
mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;
die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet;
soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.
Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:
Ökostrom nach Maßgabe der §§ 10 und 10a zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
der Abschluss von Verträgen
mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern), Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von Daten;
die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen die Verrechnungspreise gemäß § 22b Abs. 2 und 3 täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die Aufbringung der Fördermittel gemäß § 19 gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4 gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen der Kontrolle des Rechnungshofes.
Tritt mit Ablauf des Tages vor der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV außer Kraft (vgl. § 32d).
Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:
Ökostrom nach Maßgabe der §§ 10 und 10a zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
der Abschluss von Verträgen
mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern), Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von Daten;
die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen die Verrechnungspreise gemäß § 22b Abs. 2 und 3 täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die Aufbringung der Fördermittel gemäß § 19 gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4 gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der kontrahierungspflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen der Kontrolle des Rechnungshofes.
Ökobilanzgruppe
§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen.
Ökobilanzgruppe
§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.
Ökobilanzgruppe
§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.
Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.
Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von kontrahierungspflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.
Allgemeine Bedingungen
§ 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Allgemeine Bedingungen
§ 18. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Tritt mit Ablauf des Tages vor der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV außer Kraft (vgl. § 32d).
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für sonstigen Ökostrom gemäß § 22b Abs. 3 und des Verrechnungspreises für Strom aus Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 22b Abs. 2 für die jeweiligen Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.
(1a) Stromhändler sind berechtigt und über Verlangen von Endverbrauchern verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle, den Endverbrauchern, anderen Stromhändlern und der Energie-Control GmbH durch geeignete Mittel (wie zB Rechnungsbelege, Messwerte) nachzuweisen, in welchem Umfang diesen Endverbrauchern Ökostrom geliefert wurde, der gemäß § 19 Abs. 1 den Stromhändlern vorab zugewiesen wurde.
(2) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben der Ökostromabwicklungsstelle die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber undNetzbetreiber
§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für sonstigen Ökostrom gemäß § 22b Abs. 3 und des Verrechnungspreises für Strom aus Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 22b Abs. 2 für die jeweiligen Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.
(2) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben der Ökostromabwicklungsstelle die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.
Marktpreis
§ 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durchführen (zB SWEP, Platt`s Notierungen).
Marktpreis
§ 20. Die Energie-Control GmbH hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
Abgeltung der Mehraufwendungen
§ 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten:
Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),
die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 21. Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben,
die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 21. Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, abzuziehen sind,
die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen,
die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie,
die Aufwendungen für die Zuschläge gemäß § 11 Abs. 1,
die Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß § 22b Abs. 6,
die Aufwendungen für die Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas gemäß § 11a sowie
die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den Aufwendungen für die Unterstützung von rohstoffabhängigen Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 11b ergeben.
3a. Teil
Fördervolumen
Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31 lit. a) gemäß § 22a im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 hat das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen Euro 17 Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2006, vor Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft, bemisst sich das zusätzliche Unterstützungsvolumen, das nicht überschritten werden darf, aus dem aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 festgesetzten jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen Euro. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
3a. Teil
Fördervolumen
Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß § 11b gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31a) im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (§ 11) sind dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. In den Kalenderjahren 2007 und 2008 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
§ 21b. Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfallen auf
Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 30 vH;
Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;
Windkraftanlagen 30 vH;
Photovoltaikanlagen sowie weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.
Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
§ 21b. Von dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfällt ein Betrag von 2,1 Millionen Euro auf Photovoltaikanlagen.
Abs. 3 und 4: Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 4 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, werden Abs. 3 und
4 mit Ablauf des 30.9.2006 aufgehoben.
Teil
Fördermittel
Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostromanlagen 0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt für das Jahr 2003 25 Millionen Euro, für das Jahr 2004 15 Millionen Euro und ab 2005 7 Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.
(5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Teil
Fördermittel
Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß §§ 12, 13, 13a und 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraft) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag (Zählpunktpauschale in EURO pro Zählpunkt) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Verbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Förderbeitrag enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Teil
Fördermittel
Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 22. (1) Zur Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstelle zu den gemäß § 11 oder gemäß § 30 Abs. 3 bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 34a zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Bei Nichtbezahlung des Zählpunktpauschales durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zählpunktpauschales zu ergreifen. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, das Zählpunktpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Das Zählpunktpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Zählpunktpauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung des Zählpunktpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zählpunktpauschales, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Abs. 1, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten, die Frist innerhalb der das Zählpunktpauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer das nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Zählpunktpauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist, erlassen. Die Verordnung hat weiters auch vorzusehen, dass die Begünstigten verpflichtet sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse dem Netzbetreiber unverzüglich bekannt zu geben und die Netzbetreiber die Begünstigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen haben. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der den Netzbetreibern übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.
Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die Energie-Control Kommission die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen – 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.
Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen – 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.
Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2012:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2012 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2013, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen – 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.
Abs. 6: Verfassungsbestimmung
Verrechnungspreis
§ 22b. (1) Die Energie-Control Kommission hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft abgedeckt sind.
(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß § 22a abgedeckt sind.
(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von Euro 85 Mio. nicht übersteigen.
(6) (Verfassungsbestimmung) In dem gemäß Abs. 3 bestimmten Verrechnungspreis ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2007 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie an die Energie-Control GmbH bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.
Abs. 6: Verfassungsbestimmung
Verrechnungspreis
§ 22b. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(1a) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:
für die Förderung von Kleinwasserkraft mit 6,47 Cent/kWh,
für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit 10,33 Cent/kWh.
(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft abgedeckt sind.
(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß § 22a abgedeckt sind.
(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von Euro 85 Mio. nicht übersteigen.
(6) (Verfassungsbestimmung) In dem gemäß Abs. 3 bestimmten Verrechnungspreis ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2007 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie an die Energie-Control GmbH bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.
Abs. 6: Verfassungsbestimmung
Verrechnungspreis
§ 22b. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(1a) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:
für die Förderung von Kleinwasserkraft mit 6,47 Cent/kWh,
für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit 10,33 Cent/kWh.
(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft abgedeckt sind.
(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß § 22a abgedeckt sind.
(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Verrechnungspreis abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Verrechnungspreis in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von Euro 85 Mio. nicht übersteigen.
(6) (Verfassungsbestimmung) In dem gemäß Abs. 3 bestimmten Verrechnungspreis ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2007 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie an die Energie-Control GmbH bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.
Abs. 6: Verfassungsbestimmung
Verrechnungspreis
§ 22b. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(1a) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:
für die Förderung von Kleinwasserkraft mit 6,47 Cent/kWh,
für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit 10,33 Cent/kWh.
(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft abgedeckt sind.
(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß § 22a abgedeckt sind.
(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Verrechnungspreis abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Verrechnungspreis in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von Euro 85 Mio. nicht übersteigen.
(6) (Verfassungsbestimmung) In dem gemäß Abs. 3 bestimmten Verrechnungspreis ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2007 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie an die Energie-Control GmbH bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.
(7) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Stromhändlern, insbesondere auf Zahlung des Verrechnungspreises, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft (vgl. § 32d).
Ausgleichsregelung
§ 22c. (1) Über Antrag hat die Energie-Control GmbH mittels Bescheid Endverbrauchern das Recht zuzuerkennen, für zwölf Kalendermonate beginnend mit einem Monatsersten nicht mit Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), beliefert zu werden. Voraussetzungen sind,
dass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie
dass die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen oder die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen hätten und im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Ausgleichsbetrag aufgrund eines Bescheids der Energie-Control GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle entrichtet wurde.
(2) Endverbrauchern, denen gemäß Abs. 1 das Recht zusteht, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden, haben einen Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag hat 0,5% vom Nettoproduktionswert des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) des begünstigten Unternehmens zu betragen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinausgehend durch Verordnung bestimmen, in welchem Ausmaß die den Nettoproduktionswert von 0,5% übersteigenden fiktiven Ökostromaufwendungen im laufenden Kalenderjahr gemäß Abs. 4 als Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bemessung von den Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Leistungsfähigkeit der begünstigten Betriebe auszugehen, wobei auch auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher, die nicht unter die Begünstigung gemäß Abs. 1 fallen, Bedacht zu nehmen ist. Der Ausgleichsbetrag ist jedenfalls durch die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz begrenzt.
(3) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung auf Basis der bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten die den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Strommengen, aufgeteilt nach Kleinwasserkraft und sonstigen Ökostrom, im Verhältnis zur Gesamtabgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher in Österreich zu bestimmen.
(4) Die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 1 errechnet sich aus den zugewiesenen Kleinwasserkraft- und sonstigen Ökostrommengen gemäß Abs. 3, multipliziert mit der Differenz des jeweiligen Verrechnungspreises zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen (Durchschnittswert des Kalenderjahres, das der Abrechnung zugrunde liegt).
(5) Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, Stromhändlern Auskünfte über das Vorliegen eines Bescheids nach Abs. 1 zu erteilen.
Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft (vgl. § 32d).
Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;
aus Ausgleichsbeiträgen gemäß § 22c Abs. 2;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß §§ 12, 12a und 13a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
aus Förderbeiträgen gemäß § 22;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.
Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
aus Förderbeiträgen gemäß §§ 22 und 22a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 iVm. § 22b vereinnahmten Mitteln;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12 (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;
(Anm.: Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft).
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12 (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;
(Anm.: Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft).
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß §§ 12, 12a und 13a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
Überwachung
§ 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren.
Berichte
§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche “rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern entgegenstehen”, “Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträgern”, “Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien” abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des Weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu enthalten hat.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.
Berichte
§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche “rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern entgegenstehen”, “Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträgern”, “Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien” abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des Weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu enthalten hat.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.
Berichte
§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche “rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern entgegenstehen”, “Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträgern”, “Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien” abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des Weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu enthalten hat.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.
Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen
Verordnungen
§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Verfassungsbestimmung
Auskunftspflicht
§ 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer
der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer
der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstellen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu.
Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.
(5) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis - und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe - gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich
für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie
in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002
(8) Verträge,
die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,
die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder
die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
(9) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(10) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die auf Grund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie auf Grund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen.
(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,
bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder
die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/ 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften
(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.
(5) Die auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind - soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden - den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß § 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.
(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.
(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis - und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe - gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich
für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie
in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002
(8) Verträge,
die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,
die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder
die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
(9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.
(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung.
Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die auf Grund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie auf Grund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen.
(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,
bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 oder
die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/ 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften
(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.
(5) Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß § 22b Abs. 6 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.
(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung und Energieeffizienzprogramme gemäß Abs. 5 sowie § 22b Abs. 6 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.
(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis - und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe - gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich
für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie
in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002 mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.
(8) Verträge,
die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,
die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder
die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
(9) Die Ökostromabwicklungsstellen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.
(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung.
Abschluss eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§ 30a. Der Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von Investitionszuschüssen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH hat spätestens drei Monate nach Verlautbarung des § 13c in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2006 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH nicht zustande, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse auszuschreiben.
Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30b. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessionserteilung (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der auf die Konzessionserteilung folgenden Monatsersten auf die Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne des § 22 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2002, sind zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.
(2) Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an die Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.
Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 30c. Die für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die Förderungen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen Bestimmungen nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 3) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, sind anzurechnen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Entscheidung von jenen Kriterien auszugehen, wie sie im § 13 Abs. 2 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten waren.
Verfassungsbestimmung
Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
§ 30d. (Verfassungsbestimmung) (1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die Ökostrom oder KWK-Energie für den eigenen Bedarf importieren, berechtigt, die Erstattung des Förderbeitrages für Kleinwasserkraft oder für sonstigen Ökostrom bei der Energie-Control GmbH oder KWK-Zuschläge für KWK-Energie beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verlangen.
(2) Über die Anträge gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Erstattung für Ökostrom erfolgt aus den Mitteln der Ökostromförderung, die Erstattung für KWK-Energie erfolgt aus den Mitteln der KWK Förderung. Die für die Erstattung notwendigen Mittel sind bei der Bemessung des Verrechnungspreises gemäß § 19 und § 22b zu berücksichtigen. Die Höhe der Erstattung ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (KWK-Zuschläge) und der Energie-Control GmbH zu bestimmen. Die Auszahlung der bescheidmäßig bestimmten Beträge hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.
(3) Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110% der Höhe der Erstattung für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler, für die nach Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110% des jeweiligen Vorjahreszeitraumes nicht überschreiten. Stromhändler, die im Jahr 2005 keine inländischen Endverbraucher beliefert haben, können für das Jahr 2006 eine Erstattung für importierten Ökostrom oder KWK-Strom von höchstens 100 GWh beantragen. Anträge für das Jahr 2006 dürfen nur von jenen Stromhändlern gestellt werden, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Mai 2006 angezeigt haben. Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, die für den eigenen Bedarf Ökostrom oder KWK Energie importieren, im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110% der Höhe der Erstattung für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, für die nach Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110% des jeweiligen Vorjahreszeitraums nicht überschreiten.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung des Förderbeitrages für Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK-Zuschläge besteht nur dann, wenn
der vollständige Antrag binnen eines Monats nach dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt gestellt wird;
dem Antrag die Herkunftsnachweise gemäß RL 2003/54/EG oder 2004/8/EG beigelegt sind;
die Herkunftsnachweise von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt und gelöscht sind und die Dokumentation darüber dem Antrag beigelegt ist und
bei Stromhändlern die Herkunftsnachweise für die Dokumentation der Stromkennzeichnung gemäß §§ 45 und 45a ElWOG im jeweiligen Zeitraum nachweislich und explizit als Herkunftsnachweise eingesetzt wurden, wobei dies von jenem Wirtschaftsprüfer, der die Dokumentation gemäß § 45a Abs. 6 bestätigt hat, zu bestätigen ist und diese Bestätigung dem Antrag beigelegt ist;
bei Endverbrauchern, die für den eigenen Bedarf Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK Energie importieren, die Herkunftsnachweise nachweislich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäfts- oder Kalenderjahres diesem Endverbraucher vorgelegen sind.
(5) Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten sonstigen Ökostrom für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,12 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,183 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,242 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,416 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten Ökostrom aus Wasserkraftanlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,005 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,035 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,002 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,000 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung für KWK-Energie beträgt für die Jahre 2003 und 2004 0,15 Cent/kWh, für das Jahr 2005 0,13 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,07 Cent/kWh.
(6) Soweit den Verträgen von Stromhändlern mit Endverbrauchern ein anderer Verrechnungspreis zugrunde liegt als der gemäß § 22b Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBl. I Nr. 105/2006 festgelegte und nach solchen Verträgen nicht an den gesetzlich festgelegten Verrechnungspreis angepasst werden kann, sind die Stromhändler berechtigt, unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes durch gemäß § 22b Ökostromgesetz festgelegte, neue Verrechnungspreise entstandene Kostenänderungen an die Endverbraucher weiterzugeben. Endverbrauchern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, steht es frei, aus diesem Anlass den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Preisanpassung zu kündigen.
Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009
§ 30e. (1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn
im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie
die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.
(3) Die Rückvergütung für den Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswertes überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der Rückvergütung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 im Verfahren N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der Grundlage der bei der Antragstellung erbrachten Nachweise gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch abgewickelt werden.
(4) Unbeschadet § 45 ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und bezahlt erhalten haben.
(5) Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß § 21 Z 2.
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.
Abs. 1 und 5: Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Bestimmungen auf die sich diese Handlungen beziehen wirksam.
(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 82, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Bestimmungen auf die sich diese Handlungen beziehen wirksam.
(5) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 27, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§ 14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Der § 10 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) §§ 22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a. (Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 82, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Der § 10 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) §§ 22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a. (Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 82, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Der § 10 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) §§ 22, 22a und 22b in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007
§ 32b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) § 22b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die § 5 Abs. 1 Z 23 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007
§ 32b. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 82, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) § 22b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die § 5 Abs. 1 Z 23 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
Verfassungsbestimmung
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32c. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Differenz zwischen 20 Mio. Euro (§ 11a Abs. 5) und dem aus dem Kalenderjahr 2007 verbliebenen Unterstützungsvolumen ist von dem für das Kalenderjahr 2008 für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumen aufzubringen. Dieser Differenzbetrag ist für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a zu verwenden. Das nach Abzug dieses Betrages verbleibende restliche Unterstützungsvolumen für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 ist zu gleichen Teilen auf diese Anlagekategorien aufzuteilen. Für die übrigen Anlagenkategorien (§ 21b Z 3 und 4) bleibt das Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bestehen.
(2) Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c, nach Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem der Kundmachung folgenden Tag zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 und 2 auf Grund des § 10a in Verbindung mit § 10 Z 4 abgeschlossenen Verträge sind nichtig und unter Anwendung der Bestimmungen des § 10a neu abzuschließen. Dabei ist das für die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle maßgebliche Einspeisetarifvolumen für diese Anlagen unter Anwendung des Abs. 1 neu zu bestimmen.
Abs. 2 bis 4: Verfassungsbestimmung
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d. (1) Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 und 5a und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.
(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, anzupassen.
(6) § 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.
(7) Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Kraft:
Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
§ 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3 (Anm.: richtig Abs. 4).
(8) § 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
(9) Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 einen Investitionszuschuss gemäß § 12a in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber § 10 Z 4 letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(10) § 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 15 die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.
Abs. 2 bis 4: Verfassungsbestimmung
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d. (1) Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, mit Ausnahme von § 15 Abs. 1a, § 19 Abs. 1a, § 22c, § 23 Abs. 2 Z 3 sowie der Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 (Anm.: richtig: der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen),, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 in Kraft. Das Inkrafttreten von §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Inkrafttreten der §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt mit Ablauf des Tages dieser Kundmachung.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 und 5a und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.
(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, anzupassen.
(6) § 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.
(7) Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Kraft:
Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
§ 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3 (Anm.: richtig Abs. 4) .
(8) § 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
(9) Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 einen Investitionszuschuss gemäß § 12a in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber § 10 Z 4 letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(10) § 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 15 die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.
Z 1: Verfassungsbestimmung
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung;
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Z 1: Verfassungsbestimmung
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 10a Abs. 5 und 5a, § 22b Abs. 6, § 27, § 30, § 30d, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 5, § 32a, § 32b Abs. 1, § 32c, § 32d Abs. 2 bis 4 und § 33 Z 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 11 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
hinsichtlich des § 13c Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 13d Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 25 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anlage
zu § 5 Abs. 1 Z 5
Tabelle 1
SN Abfallbezeichnung
123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer
Fette und Wachse
12301 Wachse
125 Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen
Fettprodukten
12501 Inhalt von Fettabscheidern
12503 Öl-, Fett- und Wachsemulsionen
171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung
17104 Holzschleifstaub und -schlämme
17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung
17115 Spanplattenabfälle
172 Holzabfälle aus der Anwendung
17202 Bau- und Abbruchholz *1)
17207 Eisenbahnschwellen
17209 Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert
184 Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung
18401 Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne
Altpapieraufbereitung
187 Papier- und Pappeabfälle
18702 Papier und Pappe, beschichtet
19 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung
tierischer und pflanzlicher Produkte
199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung
tierischer und pflanzlicher Produkte
19909 Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)
94 Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung
und Gewässernutzung
947 Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung
(ausgenommen Schlämme)
94705 Inhalte aus Fettfängen
949 Abfälle aus der Gewässernutzung
94902 Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei
Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt, oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104, 17114, 17115, 17202, 17203, 17207, 17209, 18401, 18402, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg)
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische
Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist.
Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallkataloges angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als “Abfälle mit hohem biogenen Anteil” zu qualifizieren:
Tabelle 2
SN Abfallbezeichnung
11 Nahrungs- und Genussmittelabfälle
111 Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion
11102 überlagerte Lebensmittel
11103 Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub
11104 Würzmittelrückstände
11110 Melasse
11111 Teig
11112 Rübenschnitzel, Rübenschwänze
114 Abfälle aus der Genussmittelproduktion
11401 überlagerte Genussmittel
11402 Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen
11404 Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
11405 Hopfentreber
11406 Ausputz- und Schwimmgerste
11415 Trester
11416 Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und
Extraktionsrückstände)
11417 Fabrikationsrückstände von Tee
11418 Fabrikationsrückstände von Kakao
11419 Hefe und hefeähnliche Rückstände
11423 Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion
117 Abfälle aus der Futtermittelproduktion
11701 Futtermittel
11702 überlagerte Futtermittel
12 Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse
121 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer
Öle
12101 Ölsaatenrückstände
12102 verdorbene Pflanzenöle
123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer
Fette und Wachse
12302 Fette (zB Frittieröle)
127 Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer
Fette
12702 Schlamm aus der Speisefettproduktion
12703 Schlamm aus der Speiseölproduktion
12704 Zentrifugenschlamm
129 Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung
pflanzlicher und tierischer Fette
12901 Bleicherde, ölhaltig
17 Holzabfälle
171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung
17101 Rinde
17102 Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz
17103 Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem
Holz
172 Holzabfälle aus der Anwendung
17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt
17203 Holzwolle, nicht verunreinigt
18 Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle
181 Abfälle aus der Zellstoffherstellung
18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe
und Äste)
19 andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung
tierischer und pflanzlicher Produkte
199 andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung
tierischer und pflanzlicher Produkte
19901 Stärkeschlamm
19903 Gelatineabfälle
19904 Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion
19905 Rückstände aus der Maisstärkeproduktion
19906 Rückstände aus der Reisstärkeproduktion
19911 Darmabfälle aus der Verarbeitung
535 Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen
53504 Trester von Heilpflanzen
916 Marktabfälle
91601 Viktualienmarkt-Abfälle
917 Grünabfälle
91701 Garten- und Parkabfälle
949 Abfälle aus der Gewässernutzung
94901 Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-,
Abmäh- und Abfischgut)
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
“Natives” biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein “antropogener” Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten (Klassifizierung dieser Reste entsprechend Liste I).
11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist. 12901
______________ *1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anlage 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
| Schlüssel-Nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
|---|---|
| 12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
| 123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
| 12301 | Wachse |
| 125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
| 12501 | Inhalt von Fettabscheidern |
| 12503 | Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
| 17 | Holzabfälle |
| 171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
| 17104 | Holzschleifstäube und schlämme |
| 17104 01 | Holzschleifstäube und schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz |
| 17104 02 | Holzschleifstäube und schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
| 17104 03 | Holzschleifstäube und schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
| 17114 | Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
| 17115 | Spanplattenabfälle |
| 172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
| 17202 | Bau- und Abbruchholz 1) |
| 17202 01 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz 1) |
| 17202 02 | Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
| 17202 03 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
| 17207 | Eisenbahnschwellen |
| 17209 | Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert |
| 17209 88 | Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert – ausgestuft |
| 18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
| 184 | Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
| 18401 | Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung |
| 187 | Papier- und Pappeabfälle |
| 18702 | Papier und Pappe, beschichtet |
| 19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 19909 | Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
| 94 | Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
| 947 | Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
| 94705 | Inhalte aus Fettfängen |
| 949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
| 94902 | Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17114, 17115, 17202 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17207, 17209 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 18401, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist
| Schlüssel-Nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
|---|---|
| 11 | Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
| 111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
| 11102 | überlagerte Lebensmittel |
| 11103 | Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub |
| 11104 | Würzmittelrückstände |
| 11110 | Melasse |
| 11111 | Teig |
| 11112 | Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
| 114 | Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
| 11401 | überlagerte Genussmittel |
| 11402 | Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
| 11404 | Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
| 11405 | Hopfentreber |
| 11406 | Ausputz- und Schwimmgerste |
| 11415 | Trester |
| 11416 | Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
| 11417 | Fabrikationsrückstände von Tee |
| 11418 | Fabrikationsrückstände von Kakao |
| 11419 | Hefe und hefeähnliche Rückstände |
| 11423 | Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
| 117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
| 11701 | Futtermittel |
| 11702 | überlagerte Futtermittel |
| 12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
| 121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
| 12101 | Ölsaatenrückstände |
| 12102 | verdorbene Pflanzenöle |
| 123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
| 12302 | Fette (zB Frittieröle) |
| 127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
| 12702 | Schlamm aus der Speisefettproduktion |
| 12703 | Schlamm aus der Speiseölproduktion |
| 12704 | Zentrifugenschlamm |
| 129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
| 12901 | Bleicherde, ölhaltig |
| 17 | Holzabfälle |
| 171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
| 17101 | Rinde |
| 17102 | Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
| 17103 | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
| 172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
| 17201 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
| 17201 01 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz |
| 17201 02 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
| 17201 03 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
| 17203 | Holzwolle, nicht verunreinigt |
| 18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
| 181 | Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
| 18101 | Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste) |
| 19 | andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 199 | andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 19901 | Stärkeschlamm |
| 19903 | Gelatineabfälle |
| 19904 | Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
| 19905 | Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
| 19906 | Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
| 19911 | Darmabfälle aus der Verarbeitung |
| 53 | Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
| 535 | Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
| 53504 | Trester von Heilpflanzen |
| 91 | Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
| 916 | Marktabfälle |
| 91601 | Viktualienmarkt-Abfälle |
| 917 | Grünabfälle |
| 91701 | Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
| 94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
| 949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
| 94901 | Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110, 11111, 11401, 11701, 11702, 12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901