Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH bei der Durchführung des § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung des § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnik gegen Kostenersatz mitzuwirken.
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