Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 (Eintrittstellen-Verordnung 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-07
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.

Anhang

EINTRITTSTELLEN

A. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen festgelegt werden:

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Steiermark:

6.

Vorarlberg:

7.

Wien:

B. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Salzburg:

6.

Steiermark:

7.

Tirol:

8.

Vorarlberg:

9.

Wien:

C. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Salzburg:

6.

Steiermark:

7.

Tirol:

8.

Vorarlberg:

9.

Wien:

D. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr sonstiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden:

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Salzburg:

6.

Steiermark:

7.

Tirol:

8.

Vorarlberg:

9.

Wien:

Anhang

EINTRITTSTELLEN

A. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen festgelegt werden:

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Steiermark:

6.

Vorarlberg:

7.

Wien:

B. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Salzburg:

6.

Steiermark:

7.

Tirol:

8.

Vorarlberg:

9.

Wien:

C. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Salzburg:

6.

Steiermark:

7.

Tirol:

8.

Vorarlberg:

9.

Wien:

D. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr sonstiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden:

1.

Burgenland:

2.

Kärnten:

3.

Niederösterreich:

4.

Oberösterreich:

5.

Salzburg:

6.

Steiermark:

7.

Tirol:

8.

Vorarlberg:

9.

Wien:

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