Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz - BBKG)
§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG).
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG).
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG).
§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.
§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden, Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien nach §§ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.
(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.
(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Bundesberufungskommission.
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden, Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien nach §§ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe und der Ausstellung von Behindertenpässen nach §§ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.
(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.
(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Bundesberufungskommission.
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden, Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien nach §§ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe und der Ausstellung von Behindertenpässen nach §§ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.
(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.
(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Bundesberufungskommission.
§ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände verpflichtet.
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission von seiner Funktion zu entheben,
wenn es dies beantragt hat;
wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen ist;
wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
§ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
§ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, für den Fall seiner/ihrer Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate tunlichst gleichmäßig zu verteilen.
(3) Die Geschäftseinteilung der Senate der Bundesberufungskommission ist unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.
§ 9. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der zuständige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mündlichen, parteiöffentlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlussfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.
(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
§ 10. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen die erforderliche Zahl an Schriftführern bereitzustellen. Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Protokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist ein Büro einzurichten.
§ 11. (1) Die vor dem 1. Jänner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehörden haben die Geschäfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die für die Zeit ab 1. Jänner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die Berufungsbehörden zählt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission. Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Berufungsbehörden auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. Jänner 2003 vorgenommen werden.
(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung gemäß § 7 Abs. 1 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der vor dem 1. Jänner 2003 gültigen Höhe.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben. Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemäß § 7 Abs. 1 abgeändert werden.
§ 11. (1) Die vor dem 1. Jänner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehörden haben die Geschäfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die für die Zeit ab 1. Jänner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die Berufungsbehörden zählt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission. Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Berufungsbehörden auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. Jänner 2003 vorgenommen werden.
(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung gemäß § 7 Abs. 1 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der vor dem 1. Jänner 2003 gültigen Höhe.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben. Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemäß § 7 Abs. 1 abgeändert werden.
(4) Die Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1.
§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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