Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Integrationsvereinbarung (IV-V)
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 449/2005.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 50d des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
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Kursträger
§ 1. (1) Vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (FIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:
Institutionen der Erwachsenenbildung, die Deutsch als Fremdsprache (DaF)-Unterricht in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
(2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution, Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.
(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Lernenden zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel des Kurses (§ 50a FrG).
(4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.
(5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind vom Kursträger vier Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
(6) Kopien der Anwesenheitsliste und Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Lernenden, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Lernenden sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
(7) Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem FIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem FIF zu melden.
(8) Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem FIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des FIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.
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Lehrpersonal (Qualitätsstandards)
§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die
eine DaF- oder DaZ-Ausbildung abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
die Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
das Studium der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in Deutsch in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen oder
zehnjährige Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht haben.
(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Lernenden über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.
Kursziel
§ 3. (1) Kursziel ist die Erreichung von A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum (Anlage A) beschrieben.
(2) (Anm.: Tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.)
(3) In Österreich nach dem 1. Jänner 2003 ausgestellte Sprachkenntnisnachweise haben der Anlage C (Anm.: Anlage C nicht darstellbar) zu entsprechen.
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Kursziel
§ 3. (1) Kursziel ist die Erreichung von A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum (Anlage A) beschrieben.
(2) Ein Sprachkenntnisnachweis, der in Form eines Diploms - das zumindest dem Referenzrahmen A1 des Europarates (Rahmencurriculum - Anlage A) entspricht - ausgestellt wird, bestätigt die Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1.
(3) In Österreich nach dem 1. Jänner 2003 ausgestellte Sprachkenntnisnachweise haben der Anlage C (Anm.: Anlage C nicht darstellbar) zu entsprechen.
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Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 4. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 50a FrG und im Rahmencurriculum (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.
(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Lernenden in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Lernenden zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
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Unterrichtsmaterial
§ 5. (1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalte des Rahmencurriculums, vor allem die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.
(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger, kostengünstiger Form zu erstellen.
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Kurszeiten
§ 6. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lernenden festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Lernenden zu berücksichtigen.
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Unterrichtseinheiten
§ 7. (1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst
100 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2) Haben Lernende Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 3) zu erreichen.
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Kursbestätigung
§ 8. (1) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung (Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar)) auszustellen, wenn der Lernende das Kursziel (§ 3) erreicht hat.
(2) Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 7 Abs. 2) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (§ 3) hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.
(3) Die Kursbestätigung hat der Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar) zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Fremden und dem FIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist vier Jahre nach Abschluss des jeweiligen Kurses aufzubewahren und danach zu vernichten.
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Kosten
§ 9. (1) Die maximale Kostenbelastung des Bundes pro Lernendem beträgt € 182 für einen Kurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten oder maximal € 22 für den Sprachkenntnisnachweis.
(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Abs. 1 verkürzt, vermindert sich die maximale Kostenbelastung des Bundes entsprechend.
(3) Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (§ 3) hinaus, richtet sich die Kostenbelastung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten. Abs. 1 gilt.
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In-Kraft-Treten
§ 10. § 3 Abs. 2 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
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Anlage A
Deutsch - Integrationskurse
Rahmencurriculum
Vorwort
Dieses Rahmencurriculum dient als Leitlinie für Anhaltspunkte und Orientierungen inhaltlicher und methodischer Vorgaben zur Vermittlung von "Deutsch als Fremdsprache" (DaF) für Deutsch - Integrationskurse.
Beim Erlernen einer Sprache steht der Mensch im Mittelpunkt. Mit Kenntnissen der Sprache sind in der Regel besseres Verständnis für kulturelle Hintergründe und Einstellungen verbunden. Sprache kann - speziell im Falle eines Integrationskurses - nicht als reine Abstraktion vermittelt werden, sondern ist an das dahinter stehende Leben und den dahinter stehenden Lebensraum gekoppelt. Das Rahmencurriculum wird für die Lebensbereiche, in denen die Zielgruppe sozial und beruflich interagiert oder interagieren wird (Lebensraum Österreich) entwickelt. Darüber hinaus wird dargelegt, welche sprachlichen Anforderungen an die Kursteilnehmer gestellt werden.
Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen *1) bietet die Grundlage zur Anlehnung an europaweite Standards für die curricularen Richtlinien. Lernziel des Kurses sind die Kenntnisse des A1-Niveaus.
I. Kurs
I.1. Aufgaben der Lehrenden und Lernenden
Die Lernenden sollen sich nach Abschluss des Kurses in Routinegesprächen auf deutsch zurechtfinden und sich in einfachen Situationen des Alltags verständigen können.
Die Lernenden sollen fähig sein, in kurzen, einfachen, miteinander verbundenen Sätzen, für den Gesprächspartner verständlich, über ihre nähere Umgebung, ihren familiären und beruflichen Alltag zu berichten.
Einfache Lesetexte sollen verstanden werden. Von besonderer Wichtigkeit ist das Verstehen von schriftlichen Informationen im alltäglichen Leben.
Die Materialien sind so aufzubereiten, dass die Lernenden befähigt sind, nach Abschluss des Kurses eigenverantwortlich weiterzulernen.
I.2. Zielgruppe
Im Zentrum stehen Drittstaatsangehörige, denen es ermöglicht werden soll, die Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, um sich sprachlich in ihrem neuen Lebens- und Arbeitsraum rasch und friktionsfrei zurechtfinden zu können. Um ihnen die Integration in Österreich zu erleichtern und das Zusammenleben aller in Österreich lebenden Menschen harmonisch zu gestalten, ist es erforderlich, authentische Situationen aus dem Alltags- und Berufsleben in den Unterricht zu projizieren.
Es ist anzunehmen, dass sich auf Grund der Herkunft, des sozialen Umfelds und der schulischen Vorbildung der Lernenden keine homogenen Voraussetzungen für den Aufbau eines Kurses finden werden (Personen ohne, mit geringen oder mit fortgeschrittenen Deutschkenntnissen). Dieser Umstand ist in der Planung in Hinblick auf größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der Inhalte und Erstellung der Kursmaterialen zu berücksichtigen.
Primär wird die Verwendung von authentischen Texten empfohlen, da sie die sprachliche Realität repräsentieren, inhaltlich interessant und aktuell sind, die notwendige sprachliche Komplexität aufweisen und vor allem auf die Bedürfnisse der Kursteilnehmer genau abgestimmt werden können.
Unterlagen über die deutsche Grammatik auf A1-Niveau sind im reichen Maße auf dem DaF-Markt vorhanden und können bei individuellem Bedarf in den Unterricht eingebaut werden.
I.3. Beschreibung der Sprachkenntnisse auf Niveau A1
Bei der Kursplanung (Lehrinhalte und Materialien) ist das sprachliche Niveau A1, auf das die Kursteilnehmer gebracht werden sollen, festzulegen.
I.3.1. Globalskala
A 1: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze
verstehen und verwenden, die auf Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zur Person stellen - zB wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
I.3.2. Qualitative Aspekte des mündlichen Sprachgebrauchs
A 1: Hat ein sehr begrenztes Repertoire an Wörtern und Wendungen,
die sich auf Informationen zur Person und einzelne konkrete Situationen beziehen.
I.3.3. Leseverstehen allgemein
A 1: Kann sehr kurze, einfache Texte Satz für Satz lesen und
verstehen, indem er/sie bekannte Namen, Wörter und einfachste Wendungen heraussucht und, wenn nötig, den Text mehrmals liest.
I.3.4: Hörverstehen:
A 1: Kann verstehen, wenn sehr langsam und sorgfältig gesprochen
wird und wenn lange Pausen Zeit lassen, den Sinn zu erfassen.
I.3.5. Schriftliche Produktion allgemein
A1: Kann einfache, isolierte Wendungen und Sätze schreiben.
I.4. Materialien
Die Materialien sollen, basierend auf dem Europäischen Referenzrahmen/Profile Deutsch (Niveau A1), aufgebaut werden, wobei auch auf bereits vorhandene Ressourcen zurückgegriffen werden kann. Da den Texten Praxisnähe abverlangt wird, könnten diese aus Zeitungstexten und Gebrauchstexten (zB Formulare, Schilder, Konsumenteninformationen) ausgewählt werden.
Die Authentizität und unbedingt erforderliche Praxisnähe der Texte (Idiome, umgangssprachliche Wendungen) zielt darauf ab, die Kommunikationsfähigkeit der KursteilnehmerInnen in Alltagssituationen zu festigen.
Texte, in denen vor allem frequente Alltags- oder Berufssprache vorkommt, sollen gut genug verstanden werden, um konkrete Informationsbedürfnisse zu befriedigen.
Einzelne Wörter und Sätze und sehr häufig verwendeter Wortschatz sollen so geläufig sein, dass sie mit den in II.1. beschriebenen Themenkreisen in Zusammenhang gebracht werden können.
I.5. Lernerfolgskontrollen
Die Beurteilung der Lernenden erfolgt - wie im schulischen Alltag - durch regelmäßige begleitende Lernerfolgskontrollen (Prüfungen). Die Lehrkräfte orientieren sich dabei an den individuellen Lernvoraussetzungen und Bedürfnissen der Lernenden. Die Lernerfolgskontrollen dienen der Orientierung der Lernenden und der Lehrkräfte und der Evaluierung des persönlichen Lernprozesses und der persönlichen Lernfortschritte. Für die Lernerfolgskontrollen können von den Lehrkräften unterschiedliche Instrumente wie mündliche und schriftliche Überprüfungen (auch Multiple Choice Tests) eingesetzt werden.
I.6. Kursplanung
Die Planung des Kurses hat das Erreichen des Ziels, den Lernenden die Integration zu erleichtern und Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich im österreichischen Alltag schnell und gut zurechtzufinden, zu berücksichtigen.
Das bewusst einfach strukturierte sprachliche Niveau A1 zielt in erster Linie auf die Festigung der Kommunikationsfähigkeit - verstehen und verstanden werden - ab.
- Die Lernenden sollen in der Lage sein, ihre Lebenssituation in Österreich einzuschätzen, das heißt, sich in Alltags-, Berufswelt und der österreichischen Gesellschaft zurechtzufinden.
- Die Lernenden sollen sich in der österreichischen Gesellschaft unter Wahrung ihrer eigenen Identität integrieren können.
- Die Lernenden sollen mit der deutschen Sprache durch einen hohen authentischen Input vertraut gemacht werden, was ihnen die Möglichkeit einer grundlegenden Entwicklung ihrer sprachlichen Kompetenz geben soll.
II. Gliederung der Inhalte in drei Teilbereiche (Module):
II.1. Module
Alltag (M1)
Wohnen (Wohnformen)
Ernährung (Lebensmittel, alltägliche Versorgung, Geld)
Gesundheit (Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt)
Verkehr (Verkehrsmittel, Orientierung)
Ausbildung (Schule, Fortbildung)
Arbeit und Beruf (Wirtschaft, spezifische Berufsbereiche)
Freizeit (kulturelle Aktivitäten, Sport)
Verwaltung (M2)
Bürokratiebewältigung
Sozialsystem in Österreich
Verträge
Landeskunde und Staatsbürgerschaftskunde (M3)
Bundesländer
Grundwerte einer europäischen demokratischen Gesellschaft
Staatsform
Politische Institutionen
II.2. Arbeiten mit den Modulen
Für "M1" und "M2" empfiehlt sich die Ausarbeitung von Arbeitsblättern, Kopiervorlagen und Folien, was eine große Flexibilität (Stichwort: inhomogene Gruppen) gewährleistet und den Unterrichtenden die Möglichkeit bietet, besser auf die individuellen Situationen der Lernenden einzugehen.
Beim Unterricht wird es erforderlich sein, sich am Informationsbedarf der Lernenden zu orientieren; zB mit welchem Modul begonnen wird.
Die Alltagssituationen und die Umwelt sind im urbanen Bereich anders als im ländlichen Raum. Dieser Umstand ist bei der Ausarbeitung der Arbeitsunterlagen zu berücksichtigen, um eine möglichst große Effektivität zu erzielen.
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