Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, wird verordnet:
§ 1. Auftraggeber gemäß den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben Bekanntmachungen gemäß den §§ 39 sowie 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes im Amtlichen Lieferungsanzeiger, der als Teil des “Amtsblattes zur Wiener Zeitung” erscheint, zu veröffentlichen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
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