Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt im Bereich der Marktgemeinde Wolfurt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002 wird verordnet:

Die Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Wolfurt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen AB-km 9,609 und AB-km 9,643 der A 14 Rheintal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 3 (Achstraße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Wolfurt aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. BS-0024/17.1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/35-III/6/02 vom 8. August 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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