Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden (Binnenschifffahrtsfunkverordnung – BSFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-08-21
Status Aufgehoben · 2005-09-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1. Zweck und Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Formvorschriften

```

2.

Abschnitt

```

Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk

§ 4. Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks

§ 5. Rufzeichen

§ 6. Frequenzbenutzung

§ 7. Ausgangsleistung

§ 8. Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren

Funkanlagen

§ 9. Betriebliche und technische Bestimmungen

§ 10. Betriebsverfahren

```

3.

Abschnitt

```

Betrieb auf fremden Schiffen

§ 11. Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen

errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk

```

4.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13. Verweisungen

Anlage 1 Antragsformular

Anlage 2 Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für

den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 3 Betriebliche und technische Bestimmungen

Anlage 4 Bestimmungen über Betriebsverfahren

Abkürzung

BSFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:

Abkürzung

BSFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:

Abkürzung

BSFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,” sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).

(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt.

(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

1.

Abschnitt

Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,” sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).

(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.

(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

1.

Abschnitt

Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.

(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.

(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 - 157,425/160,625 - 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;

2.

“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;

3.

“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;

4.

“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;

5.

“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;

6.

“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;

7.

“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;

8.

“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;

9.

“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;

10.

“Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)” die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

11.

“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

12.

“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;

2.

“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;

3.

“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;

4.

“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;

5.

“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;

6.

“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;

7.

“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;

8.

“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;

9.

“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

11.

“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

12.

“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;

1a. „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;

2.

„Verkehrskreis Schiff-Schiff“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;

3.

„Verkehrskreis Nautische Information“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;

4.

„Verkehrskreis Schiff-Hafen“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;

5.

„Verkehrskreis Funkverkehr an Bord“ die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;

6.

„Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;

7.

„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;

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