Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-24
Status Aufgehoben · 2006-07-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).

§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. November 2002 festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).

§ 3. Als Stichtag wird der 24. September 2002 bestimmt.

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