Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Abfallbehandlungsanlagen erlassen werden (Industrieunfallverordnung - IUV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-28
Status Aufgehoben · 2010-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IUV

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Artikel II

Auf Grund des § 29e des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

IUV

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Artikel II

Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Abkürzung

IUV

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel II

Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Abkürzung

IUV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegen.

Abkürzung

IUV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 4 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;

2.

grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

3.

Schwelle-1-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 fallender Betrieb;

4.

Schwelle-2-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 fallender Betrieb;

5.

Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

6.

Sicherheitsmaßnahme eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;

7.

systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

8.

anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich sind;

9.

aktive Sicherheitsmaßnahme eine Sicherheitsmaßnahme, deren Wirkungsweise auf der Messung oder der Anzeige eines durch einen oder mehrere Parameter gekennzeichneten Betriebszustandes beruht und die durch einen selbsttätig wirksamen oder einen manuellen Eingriff aktiviert wird;

10.

Auswirkungsbetrachtungen nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Industrieunfällen und der diesen zu Grunde liegenden Voraussetzungen;

11.

Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 5 GewO 1994 gelten als Auditierung.

Abkürzung

IUV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 4 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;

2.

grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

3.

Schwelle-1-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 fallender Betrieb;

4.

Schwelle-2-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 fallender Betrieb;

5.

Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

6.

Sicherheitsmaßnahme eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;

7.

systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

8.

anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich sind;

9.

Auswirkungsbetrachtungen nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Industrieunfällen und der diesen zu Grunde liegenden Voraussetzungen;

10.

Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 5 GewO 1994 gelten als Auditierung.

Abkürzung

IUV

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

1.

Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.

Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (§ 84b Z 7 GewO 1994) von Industrieunfällen;

3.

sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994);

4.

sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;

5.

Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;

6.

begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;

7.

Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

1.

für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;

2.

für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).

Abkürzung

IUV

Meldung von Industrieunfällen

§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

1.

eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,

2.

ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)

2.1. zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,

2.2. zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen

oder

2.3. innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro

geführt haben,

3.

ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Abkürzung

IUV

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

1.

eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);

3.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);

4.

Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);

7.

eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.

Abkürzung

IUV

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

1.

eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);

3.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);

4.

Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);

7.

eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.

(3) Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.

Abkürzung

IUV

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84c Abs. 2 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3.

die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;

4.

die Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 5 GewO 1994);

5.

ein zum Zeitpunkt der Übermittlung des Sicherheitsberichts an die Behörde aktuelles Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, die im Betrieb vorhanden sein können;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.