← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Bezug von verbilligtem Getreide aus dem Bestand der österreichischen Interventionsstelle durch von den Überschwemmungen im August 2002 geschädigte Erzeuger (Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung - ÜIG)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99, 101, 108, 111, 115 und 117 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1583/2002 über den Verkauf von 30 600 Tonnen Getreide zu einem verringerten Preis aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle an die von den Überschwemmungen geschädigten Erzeuger in Österreich, ABl. Nr. L 239 vom 6. September 2002 S. 6.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und des in § 1 genannten Rechtsakts ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA).

Förderungsgegenstand

§ 3. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist der verbilligte Bezug von insgesamt 30 600 Tonnen Getreide aus österreichischen Interventionsbeständen durch die von den Überschwemmungen im August 2002 geschädigten Erzeuger mit Tierhaltung. Der Abgabepreis beträgt für den berechtigten Erzeuger 50 Euro/Tonne (exklusive Mehrwertsteuer) ab Lager auf das Transportmittel aufgeladen.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Berechtigter Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist der Erzeuger, dessen landwirtschaftlicher Betrieb durch ein durch eine Schadenserhebungskommission erstelltes Schadensprotokoll nachweislich in den im Anhang näher bezeichneten Gebieten durch die im August 2002 aufgetretenen Überschwemmungen geschädigt wurde und dessen Futter- und Getreideflächen bzw. dessen Lagervorräte an Futter, die für die Fütterung der am Betrieb gehaltenen Nutztiere bestimmt waren, ganz oder teilweise vernichtet wurden und der das verbilligte Getreide daher zur Fütterung der eigenen Nutztiere benötigt und verwendet.

(2) Lagerhalter im Sinne dieser Verordnung ist die gewerberechtlich befugte physische und juristische Person mit Sitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die im eigenen Namen und auf Rechnung ein oder mehrere Unternehmen zum Handel mit oder zur Lagerung von Getreide oder Futtermitteln betreibt und die, vertraglich an die Vorgaben der AMA gebunden (Kauf- und Lagervertrag), den Verkauf bzw. die Abgabe des gegenständlichen Getreides an den Bezugsberechtigten abwickelt.

(3) Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, inkludiert der Begriff Getreide die Kulturart Mais.

2.

Abschnitt

Antragsstellung

§ 5. (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in § 1 zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Betriebsnummer des Erzeugers;

2.

maximal mögliche und die tatsächliche beantragte Bezugsmenge, jeweils kaufmännisch gerundet;

3.

Feldstücksnummern der geschädigten Flächen je Kulturart (Schadensfläche);

4.

Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene (BBK);

5.

Tierliste des Mehrfachantrags "Flächen 2002 (Nachweis über aktuellen Tierbestand);

6.

Schadensprotokoll der Schadenserhebungskommission;

7.

Unterschrift.

(2) Die Berechnung der auszuweisenden maximalen Bezugsmenge erfolgt durch die BBK auf Basis der vom Erzeuger angegebenen Daten unter Beachtung der Ergebnisse der Schadenserhebungskommissionen gemäß den Richtlinien der Länder für die Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden zum Katastrophenfondsgesetz.

2.

Abschnitt

Antragsstellung

§ 5. (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in § 1 zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Betriebsnummer des Erzeugers;

2.

maximal mögliche und die tatsächliche beantragte Bezugsmenge, jeweils kaufmännisch gerundet;

3.

Feldstücksnummern der geschädigten Flächen je Kulturart (Schadensfläche);

4.

Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene (BBK);

5.

Tierliste des Mehrfachantrags "Flächen 2002 (Nachweis über aktuellen Tierbestand);

6.

Schadensprotokoll der Schadenserhebungskommission;

7.

Unterschrift.

(2) Die Berechnung der auszuweisenden maximalen Bezugsmenge erfolgt durch die BBK auf Basis der vom Erzeuger angegebenen Daten unter Beachtung der Ergebnisse der Schadenserhebungskommissionen gemäß den Richtlinien der Länder für die Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden zum Katastrophenfondsgesetz.

(3) Im Falle eines bis 15. Oktober 2002 nicht beantragten Restbestandes der in § 3 ausgeschriebenen Getreidemenge erstreckt sich die Frist zur Antragstellung gemäß Abs. 1 bis 16. Dezember 2002.

Beschränkungen

§ 6. (1) Der Erzeuger ist pro Hektar durch Überschwemmung geschädigter und für die Viehfütterung vorgesehener landwirtschaftlicher Nutzfläche höchstens zum Bezug folgender Getreidemengen berechtigt:

1.

4 000 kg /ha Schadensfläche bei Getreide- und Eiweißpflanzen (exklusive Mais);

2.

8 000 kg /ha Schadensfläche bei Mais;

3.

2 500 kg /ha Schadensfläche bei sonstigem Feldfutter und Grünland.

(2) Im Falle der Schädigung von Lagervorräten ist der Erzeuger zum Bezug von

1.

100% des Gewichts des vernichteten Körnerfutters und Mischfutters und

2.

33% des Gewichts des vernichteten Grundfutters (Heu, Silage usw.)

(3) Der Bezug kann (abgesehen im Fall der Kürzung) ausschließlich in ganzen Tonnen erfolgen. Die Verladetoleranz darf 5% der maximalen Bezugsmenge nicht überschreiten.

(4) Die maximale tatsächliche Bezugsmenge ist mit dem Ausmaß des tatsächlich entstandenen Schadens und mit dem Jahresbedarf an Getreide für die am Betrieb gehaltenen Nutztiere beschränkt.

Berechtigungsschein

§ 7. (1) Der Nachweis des Anspruchs auf Bezug von verbilligtem Getreide im Rahmen dieser Regelung erfolgt mit dem auf Basis des Schadensprotokolls von der zuständigen BBK auszustellenden und zu bestätigenden Berechtigungsschein. Die Freigabe zur Ausstellung des Berechtigungsscheines erfolgt durch die AMA. Sie stellt die Annahme des Kaufantrags dar. Die beantragte Bezugsmenge kann auch auf mehrere Berechtigungsscheine für einen gestaffelten Bezug aufgeteilt werden. Der Berechtigungsschein hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Anschrift, Betriebsnummer des Erzeugers,

2.

die beantragte Bezugsmenge und deren Bestätigung durch die BBK,

3.

die tatsächlich bezogene Menge pro Getreideart in Kilogramm und deren Bestätigung durch den betreffenden Lagerhalter,

4.

Datum der Abholung,

5.

Unterschrift des Erzeugers.

Abwicklung

§ 8. (1) Die Ausfolgung der beantragten bzw. zugeteilten Ware beginnt ab 1. Oktober 2002. Bis zum Termin für die letztmögliche Antragstellung ist lediglich der Bezug der Hälfte der beantragten Bezugsmenge zulässig.

(2) Der Lagerhalter hat den mit Abholungsvermerk(en) versehenen Berechtigungsschein zur Bestätigung der zweckgebundenen Verwendung des Getreides (Abgabe an den bezugsberechtigten Erzeuger zum reduzierten Preis) einzubehalten und jeweils am Monatsende, zumindest aber bis spätestens 28. Februar 2003, von ihm bestätigt der AMA zu übermitteln.

(3) Die Bezahlung der tatsächlich bezogenen Ware erfolgt an den Lagerhalter (Abgabestelle).

Kürzung

§ 9. Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert.

Kürzung

§ 9. Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge erfolgt eine aliquote Kürzung der nach dem 15. Oktober 2002 beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert.

Sanktionen

§ 10. Im Falle eines grob fahrlässigen bzw. absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist der zu Unrecht erzielte Vorteil, bezogen auf den Marktpreis der jeweiligen Getreideart zum Zeitpunkt tatsächlichen bzw. der beabsichtigten Getreideübernahme, zurückzuzahlen, zuzüglich eines Betrages in zweifacher Höhe des erzielten Vorteils. Der Versuch ist strafbar.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Der Erzeuger und der Lagerhalter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen Einsicht zu nehmen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich achten. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei begründeten Zweifeln darüber, ob alle Voraussetzungen über den Bestand oder die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches erfüllt sind, können die Prüforgane dem Anspruchswerber die Vorlage weiterer Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die für eine Prüfung des Anspruches erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und alle Unterlagen zu beschaffen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind vom Anspruchwerber mindestens sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren.

Anhang

zu § 4 Abs. 1

Überschwemmungsgebiete im August 2002

Überschwemmungsgebiete:

Niederösterreich: gesamtes Bundesland

Oberösterreich: gesamtes Bundesland

Salzburg: gesamtes Bundesland

Steiermark: politische Bezirke

- Liezen

- Judenburg

- Knittelfeld

- Murau

Tirol: politischer Bezirk Kitzbühel