Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. November 1967 betreffend die Errichtung einer zweiten Notarstelle in Dornbirn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Dornbirn errichtet.
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