Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Zugang zur Ausbildung an der Sicherheitsakademie (Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-10-01
Status Aufgehoben · 2004-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10a Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet:

Zugang zu Grundausbildungen für den Exekutivdienst

§ 1. (1) Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.

(2) Für den Zugang zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2c ist die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Zugang zur Führungskräfteausbildung

§ 2. (1) Führungskräfte sind jene Menschen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.

(2) Führungskräfte der Sicherheitsexekutive, des Bundesasylamtes und Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsexekutive tätig sind, sowie jene Bediensteten dieser Behörden und Wachkörper, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, sind zur Führungskräfteausbildung zuzulassen.

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.

Zugang zu sonstigen Fortbildungsveranstaltungen

§ 3. (1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in § 10a Abs. 1 SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend bestimmt ist.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.

Auswahl und Ausbildung der Lehrkräfte

§ 4. (1) Lehrkräfte an der Sicherheitsakademie sind haupt- oder nebenberuflich Vortragende. Nebenberuflich Vortragende sind Menschen, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben an der Sicherheitsakademie betraut sind.

(2) Als Lehrkräfte sind Menschen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Menschen, die für ein an der Sicherheitsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen, oder die auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.

(3) Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die über Grundzüge der Pädagogik geschult sind oder binnen eines Jahres nach Beginn der Lehrtätigkeit eine pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolviert haben oder eine vergleichbare Schulung einer anderen Einrichtung nachweisen. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b können hauptberuflich als Lehrkräfte für Ausbildungen für den Exekutivdienst herangezogen werden, wenn sie mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a versehen haben.

(4) Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor eine Kommission einzurichten, die über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission setzt sich aus dem Direktor, mindestens zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie, die für die Ausbildung an der Sicherheitsakademie zuständig sind, sowie mindestens zwei Experten zur Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung, wie insbesondere Psychologen, zusammen.

(5) Die Sicherheitsakademie hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern des Lehrkörpers die Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere im Hinblick auf moderne Lehr- und Prüfungsmethoden, angeboten wird. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte Bedacht zu nehmen sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder ähnlichen Veranstaltung.

Übergangsbestimmungen

§ 5. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive tätig waren.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

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