Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-28
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 32 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung nachstehender Verordnungen (EG) Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 21 vom 24. 1. 2002,

2.

Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken, ABl. Nr. L 29 vom 4. 2. 2000,

3.

Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 475/2000, ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 2000,

(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnung durchzuführen.

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung nachstehender Verordnungen (EG) Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 21 vom 24. 1. 2002,

2.

Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken, ABl. Nr. L 29 vom 4. 2. 2000,

3.

Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 475/2000, ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 2000,

4.

Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 2002, S. 1.

5.

Verordnung (EG) Nr. 501/2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates, ABl. Nr. L 81 vom 19. 03. 2004, S 1.

6.

Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand, ABl. Nr. L 233 vom 02. 07. 2004, S 1.

(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnung durchzuführen.

Erhebungseinheiten

§ 2. Erhebungseinheiten sind:

1.

die statistischen Einheiten, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuzuordnen sind;

2.

Unternehmungen, soweit diese brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß Z 1 integriert sind;

3.

Unternehmungen, die am 1. Jänner 1995 brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß Z 1 integriert gewesen und nach diesem Zeitpunkt in einen eigenen Rechtsträger umgewandelt worden sind, soweit diese Unternehmungen nicht durch andere wirtschaftsstatistische Erhebungen von der Bundesanstalt Statistik Österreich abgedeckt werden.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 3. (1) Bei den Erhebungseinheiten gemäß § 2 sind folgende Merkmale jährlich zu erheben:

1.

Bei den Erhebungseinheiten gemäß § 2 Z 1 die Daten des Rechnungsabschlusses, die Bilanzdaten, die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung und Daten über die Erwerbstätigkeit.

2.

Bei den Unternehmungen gemäß § 2 Z 2 und 3 die Geschäftsberichte, die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung; soweit solche Daten nicht vorhanden sind, vergleichbare Daten.

(2) Beim Bund, bei den Ländern, Gemeinden über 10 000 Einwohner und Industrie- und Dienstleistungsgemeinden ab 5 000 Einwohner sowie bei den Sozialversicherungsträgern sind zusätzlich vierteljährlich die zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres aufgebuchten Stände der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 zu erheben.

Durchführung der Erhebung

§ 4. (1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1 sind von den Erhebungseinheiten bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budgetjahr bzw. Geschäftsjahr folgt, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum 31. Mai nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(2) Die Daten gemäß § 3 Abs. 2 sind

a)

betreffend Bund, Länder und Gemeinden innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende, die des vierten Quartals innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende,

b)

betreffend die Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende

(3) Die Erhebungseinheiten haben bei der Übermittlung der Daten die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Formulare und im Falle der Übermittlung auf elektronischem Wege die von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformate zu verwenden. Die Formulare und Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Einvernehmen mit den betroffenen Erhebungseinheiten zu erstellen.

(4) Der Bund, die Länder und die Gemeinden haben die Daten automationsunterstützt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Vor der Übermittlung der Daten sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung, BGBl. Nr. 507/1987 in der geltenden Fassung, bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der geltenden Fassung) zu überprüfen. Die Daten des Bundes sind vom Bundesminister für Finanzen über die Bundesrechenzentrum GmbH, die jährlich zu erhebenden Daten der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, zu überprüfen.

Durchführung der Erhebung

§ 4. (1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1 sind von den Erhebungseinheiten bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budgetjahr bzw. Geschäftsjahr folgt, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum 31. Mai nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(2) Die Daten gemäß § 3 Abs. 2 sind

a)

betreffend Bund, Länder und Gemeinden innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende, die des vierten Quartals innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende,

b)

betreffend die Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende

(3) Die Erhebungseinheiten haben bei der Übermittlung der Daten die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Formulare und im Falle der Übermittlung auf elektronischem Wege die von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformate zu verwenden. Die Formulare und Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Einvernehmen mit den betroffenen Erhebungseinheiten zu erstellen. Diese Formulare und Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich in elektronischer Form abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen.

(4) Der Bund, die Länder und die Gemeinden haben die Daten automationsunterstützt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Vor der Übermittlung der Daten sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung, BGBl. Nr. 507/1987 in der geltenden Fassung, bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der geltenden Fassung) zu überprüfen. Die Daten des Bundes sind vom Bundesminister für Finanzen über die Bundesrechenzentrum GmbH, die jährlich zu erhebenden Daten der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, zu überprüfen.

Weiterleitung von Daten an die Oesterreichische Nationalbank

§ 4a. Erhobene Daten, die für die Statistiken benötigt werden, die laut Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, oder aufgrund von Leitlinien oder Verordnungen der Europäischen Zentralbank von der Oesterreichischen Nationalbank zu erstellen sind, dürfen von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank in unanonymisierter Form übermittelt werden.

Kosten

§ 5. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2002 in Höhe von bis zu 146 738 Euro, im Jahre 2003 in Höhe von bis zu 150 884 Euro und ab dem Jahre 2004 in Höhe von bis zu 153 574 Euro abgegolten.

Kosten

§ 5. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2002 in Höhe von bis zu 146 738 Euro, im Jahre 2003 in Höhe von bis zu 150 884 Euro, im Jahre 2004 in Höhe von bis zu 153 574 Euro, im Jahre 2005 in Höhe von bis zu 281 550 Euro, im Jahre 2006 in Höhe von bis zu 278 270 Euro und ab dem Jahre 2007 in Höhe von bis zu 276 427 Euro abgegolten. Hierin ist sowohl der in der Gebarungsstatistik-VO 2000 festgelegte als auch der ab dem Jahre 2005 neu entstehende Mehraufwand enthalten.

Übergangsbestimmung

§ 6. Die gemäß § 4 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind im Jahre 2002 bis spätestens 31. Oktober 2002 an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

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