ZUSATZABKOMMEN zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-10-01
Status Aufgehoben · 2017-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Noten gemäß Art. III Abs. 1 des Zusatzabkommens wurden am 10. Mai bzw. 1. Juli 2002 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 1 mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

Australien

haben zur Änderung und Ergänzung des am 1. April 1992 in Canberra geschlossenen Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten Folgendes vereinbart:

Artikel I

(1) In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Australien und der Republik Österreich *).

(2) Bei Anwendung dieses Zusatzabkommens haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992

Artikel II

(Anm.: es folgen die Änderungen des Abkommens)

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird nicht auf die Zahlung einer australischen Erwerbsunfähigkeitspension angewendet, die einer Person in Österreich am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens zu zahlen ist.

(3) Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend mit dem 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend mit dem 1. Jänner 1997 wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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