Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-07
Status Aufgehoben · 2002-09-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1. In der Zeit vom 9. September 2002 bis 17. September 2002 dürfen die Binnengrenzen zu Italien und Deutschland sowie die Binnengrenze am Flughafen Salzburg nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. September 2002 außer Kraft.

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