Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Feliferhof
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet:
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungs- und Schießplatzes Feliferhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Graz.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
bei der Gemeinde Graz.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
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