(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M124 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von Trinitrophenol (Pikrinsäure) in Glykol und Trinitrophenol (Pikrinsäure) in DMA (N,N-Dimethylacetamid)
Vertragsparteien
Frankreich III 203/2002 Niederlande III 203/2002 *Tschechische R III 247/2002
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. Juli 2002 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Niederlande | 18. April 2002 |
| Frankreich | 30. April 2002 |
(1) Abweichend von den Vorschriften in 2.2.3.2.3 des ADR dürfen
– Trinitrophenol (Pikrinsäure) in Glykol mit höchstens 38 Masse-% Trinitrophenol
– Trinitrophenol (Pikrinsäure) in DMA (N,N-Dimethylacetamid) mit höchstens 30 Masse-% Trinitrophenol
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
(2) Die oben genannten Gemische sind unter Klasse 3 „flüssige desensibilisierte explosive Stoffe n.a.g., Trinitrophenol in Glycol“ oder „flüssige desensibilisierte explosive Stoffe n.a.g., Trinitrophenol in N,N-Dimethylacetamid“ einzustufen.
(3) Die oben genannten Gemische müssen in Kombinationsverpackungen 6HA1 der Verpackungsgruppe I mit einem höchsten Fassungsraum von 205 Liter gemäß den Vorschriften des Kapitels 4.1 ADR verpackt sein.
(4) Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass es während der Beförderung zu keiner Verringerung des Gehaltes an Wasser oder des zur Inertisierung dem Stoff beigefügten Phlegmatisierungsmittels kommen kann.
(5) Alle sonstigen Bestimmungen des ADR finden Anwendung.
(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M124)“.
(7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. April 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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