(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M 123 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juli 2002 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 3. Dezember 2001
Tschechische Republik 25. April 2002
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR gelten folgende Texte:
Kapitel 3.2 Tabelle A:
Absatz 6.8.2.1.7:
Abschnitt 6.8.4(b):
(2) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M123)".
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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