(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION FÜR DAS VERBOT CHEMISCHER WAFFEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 2002 beim Generaldirektor der OPCW hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. September 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Da Artikel VIII Absatz 48 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die OPCW auf dem Gebiet und jedem anderen Ort unter der Jurisdiktion oder Kontrolle eines Vertragsstaates Rechts- und Geschäftsfähigkeit und jene Privilegien und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, genießen soll;

Da Artikel VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation jene Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;

Da ungeachtet Artikel VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen der Generaldirektor und das Personal des technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten jene Privilegien und Immunitäten genießen, die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges geregelt sind;

Da Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,

sind die Organisation für das Verbot chemischer Waffen und die Republik Österreich daher wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) “Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen *) vom 13. Jänner 1993;

(b) “OPCW” bezeichnet die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die gemäß Artikel VIII, Absatz 1, des Übereinkommens errichtet wurde;

(c) “Generaldirektor” bezeichnet den Generaldirektor gemäß Artikel VIII, Absatz 41, des Übereinkommens, oder in seiner Abwesenheit den amtierenden Generaldirektor;

(d) “Angestellter der OPCW” bezeichnet den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals des Sekretariats der OPCW;

(e) “Vertragsstaat” bezeichnet den Vertragsstaat dieses Abkommens;

(f) “Vertragsstaaten” bezeichnet die Vertragsstaaten des Übereinkommens;

(g) “Vertreter der Vertragsstaaten” bezeichnet die zur Konferenz der Vertragsstaaten und/oder zum Exekutivrat akkreditierten Delegationsleiter der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern, Beratern, technischen Experten und Assistenten ihrer Delegation oder die Delegierten bei anderen Treffen der OPCW;

(h) “Experten” bezeichnet Personen, die in persönlicher Eigenschaft von der OPCW genehmigte Aufträge durchführen, für ihre Organe tätig sind, oder die die OPCW auf deren Ersuchen beraten;

(i) “von der OPCW einberufene Treffen” bezeichnet jedes Treffen der Organe oder Hilfsorgane der OPCW, bzw. jede von der OPCW einberufene internationale Konferenz oder Zusammenkunft;

(j) “Vermögen” bezeichnet Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, die im Eigentum der OPCW stehen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen von ihr besessen oder verwaltet werden und jedes Einkommen der OPCW;

(k) “Archive der OPCW” bezeichnet alle Aufzeichnungen, Korrespondenz, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediadaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonbandaufzeichnungen, die im Eigentum oder Besitz der OPCW oder eines Angestellten der OPCW in amtlicher Funktion stehen und jedes andere Material, das der Generaldirektor und der Vertragsstaat übereinstimmend als Bestandteil der Archive der OPCW bezeichnen;

(l) “die Räumlichkeiten der OPCW” sind die Gebäude oder Gebäudeteile, und falls gegeben, der dazugehörige Grund, der für die Zwecke der OPCW, einschließlich jener, auf die in Teil II Unterabschnitt 11b des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen Bezug genommen wird, genützt werden.


*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 38/1997 idF BGBl. III Nr. 215/1999

ARTIKEL 2

RECHTSPERSÖNLICHKEIT

Die OPCW besitzt Rechtspersönlichkeit. Im Besonderen hat sie die Fähigkeit:

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und veräußern;

(c) gerichtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.

ARTIKEL 3

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW

1.

Die OPCW und ihr Eigentum, wo immer sie liegen und in wessen Hände sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, dass die OPCW in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

2.

Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW, wo immer es liegt und in wessen Händen immer es sich befindet, ist vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

3.

Die Archive der OPCW sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

4.

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein,

(a) kann die OPCW Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;

(b) kann die OPCW ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in oder aus dem Vertragsstaat, in oder aus einem anderen Land oder innerhalb des Vertragsstaates frei überweisen und kann alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmitteln in jede beliebige Währung umwechseln.

5.

Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der Regierung des Vertragsstaates, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.

6.

Die OPCW und ihr Eigentum sind:

(a) von allen direkten Steuern befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OPCW keine Befreiung von Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für öffentliche Dienstleistungen;

(b) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der OPCW für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter nicht im Vertragsstaat verkauft werden, es sei denn zu den mit dem Vertragsstaat festgelegten Bedingungen;

(c) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

7.

Die OPCW wird im Allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die OPCW für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so wird der Vertragsstaat, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.

ARTIKEL 4

ERLEICHTERUNGEN UND IMMUNITÄTEN FÜR DEN NACHRICHTENVERKEHR UND VERÖFFENTLICHUNGEN

1.

Die OPCW genießt für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr auf dem Gebiet des Vertragsstaates, soweit dies im Einklang mit internationalen Übereinkommen, Vorschriften und Vereinbarungen des Vertragsstaates steht, keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie von der Regierung des Vertragsstaates jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischer Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost und Telekommunikation und Pressetarife für Mitteilungen an die Medien gewährt werden.

2.

Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der OPCW unterliegen nicht der Zensur.

Die OPCW hat das Recht Codes zu benutzen sowie ihre Briefe und anderen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) zu senden oder zu empfangen, die die selben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und versiegelten Postsäcke (Valisen).

Nichts in diesem Absatz soll so ausgelegt werden, dass die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen durch Vereinbarung zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW ausgeschlossen wird.

3.

Der Vertragsstaat anerkennt das Recht der OPCW zur Erfüllung ihrer Zwecke nach dem Übereinkommen innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

4.

Die an die OPCW gerichteten amtlichen Mitteilungen und alle abgehenden amtlichen Mitteilungen der OPCW, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, sind unverletzlich. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, ohne dass dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Videos, Filme, Tonbandaufnahmen und Software.

ARTIKEL 5

MITGLIEDER DER DELEGATIONEN DER VERTRAGSSTAATEN

1.

Die Vertreter der Vertragsstaaten genießen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen, ohne dass davon andere Privilegien und Immunitäten, die sie genießen, berührt sind, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung;

(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;

wobei diese Befreiung auch dann noch weiterbesteht, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr ausüben;

(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;

(d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke, Briefe oder Amtsmaterialien durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;

(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;

(f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

(g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

2.

Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3.

Die Privilegien und Immunitäten werden den Personen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind daher verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten.

4.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen auf Personen, die Staatsbürger des Vertragsstaates sind oder Staatenlose mit Aufenthalt in Österreich.

ARTIKEL 6

ANGESTELLTE DER OPCW

1.

Während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten genießen der Generaldirektor, das Personal des Sekretariats, einschließlich von geeigneten Experten während der Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen gemäß Teil XI Absatz 7 und 8 des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen im Einklang mit Artikel VIII Abs. 51 des Übereinkommens, die Privilegien und Immunitäten gemäß Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nichtinspizierten Vertragsstaaten die Privilegien und Immunitäten gemäß Teil II Absatz 12 desselben Anhangs.

2.

Die Angestellten der OPCW, hinsichtlich anderer Tätigkeiten in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens:

(a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

(b) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen;

(c) genießen Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien, die den Vorschriften des Übereinkommens unterliegen;

(d) genießen die selben Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre von der OPCW bezahlten Gehälter und Einkünfte und zu den selben Bedingungen wie die Beamten der Vereinten Nationen;

(e) sind zusammen mit ihren Ehegatten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;

(f) genießen zusammen mit ihren Gatten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Bedienstete diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges;

(g) erhalten in Bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

3.

Die Angestellten der OPCW sind vom nationalen Dienst befreit, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei Angehörigen des Vertragsstaates auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor der OPCW erstellten und vom Vertragsstaat genehmigten Liste erfasst sind. Sollten andere Angestellte der OPCW zum nationalen Dienst durch den Vertragsstaat aufgefordert werden, wird der Vertragsstaat auf Ersuchen der OPCW einen zeitweiligen Aufschub für solche Angestellte gewähren, der notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden.

4.

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genießt der Generaldirektor der OPCW und sein Ehegatte jene Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten und ihren Ehegatten im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt werden. Die selben Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch höheren Angestellten der OPCW, die im Namen des Generaldirektors handeln, gewährt.

5.

Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten der OPCW im Interesse der OPCW und nicht ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Angestellten in jedem Falle zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

6.

Die OPCW arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden des Vertragsstaates zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu sichern sowie jeden Missbrauchs im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

ARTIKEL 7

EXPERTEN

1.

Experten genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Reisen verbringen.

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

(b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann weiter, wenn diese Personen nicht mehr amtliche Funktionen für die OPCW wahrnehmen;

(c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;

(d) Zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der OPCW das Recht, Codes zu benützen, Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

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