(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-09-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Dezember 2001 bzw. am 1. August 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 30. September 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTEREICH UND DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,

IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und aufrechtzuerhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der vertragliche Schutz derartiger Investitionen geeignet sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien:

a)

natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;

b)

juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding- oder Offshore Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet wurden oder auf andere Weise rechtmäßig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und die

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte;

b)

Anteilsrechte, Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

c)

Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d)

geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e)

durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Lizenzen, Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Tantiemen, Gebühren für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der Auszahlung des Ertrages.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien, einschließlich des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone, über die eine der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Aufsuchung, Nutzung, Erhaltung und Verwaltung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer direkt über dem Meeresgrund sowie des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, souveräne Rechte ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden und beeinträchtigt nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation derartiger Investitionen.

Artikel 3

Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung zu.

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(2) Die Meistbegünstigung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei die Vorteile einzuräumen, welche sich ergeben aus:

a)

der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorganisation, einem multilateralen Investitionsabkommen oder

b)

einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, Verstaatlichung oder sonstige Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer umgehenden, wirksamen und angemessenen Entschädigung erfolgen. Eine solche Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei transferierbar. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf jene Fälle Anwendung, in denen eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft enteignet, die gemäß den in einem Bereich ihres eigenen Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen.

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, eines Aufstands oder höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer entsprechender Leistung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

a)

Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

b)

Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

Artikel 7

Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

Investitionserträge gemäß Artikel 1 Abs. 3;

b)

Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;

c)

Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

d)

Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;

e)

das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

f)

Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie

g)

Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Artikel 8

Prinzip des Eintrittsrechts

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechtsansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution. Die letztgenannte Vertragspartei anerkennt ebenso das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte bzw. Ansprüche, die diese Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Wird jedoch die strittige Angelegenheit dem ICSID unterbreitet, kann der Investor oder eine hierzu ermächtigte, privatrechtlich organisierte Institution ein Verfahren gegen die letztgenannte Vertragspartei anstrengen und betreiben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Eine derartige Streitigkeit wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie innerhalb von 60 Tagen nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

a)

den zuständigen Gerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder

b)

gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c)

in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i)

dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten *) („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Schiedsort

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