Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/ 2002, wird verordnet:

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

§ 1. Die nachstehend entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 350/2002 genannten verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Angewandte Informatik I
Kreatives Gestalten IVa
Psychologie und Philosophie I
Ernährung und Lebensmitteltechnologie I
Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung IV
Haushaltsmanagement III
Qualitätsmanagement I
Ländliche Entwicklung und regionales Management III

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

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