Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-10-01
Status Aufgehoben · 2002-11-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Gestützt auf das Immissionsschutzgesetz-Luft und in Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ist

ein Sanierungsgebiet festzulegen, in dem Maßnahmen für den Hauptverursacher Güterverkehr getroffen werden, die die Überschreitung dieses Grenzwertes hintanhalten, wobei diese Maßnahmen in einem Stufenplan mit begleitender Kontrolle sicherstellen sollen, dass der im Jahre 2001 erhobene DTV (= Durchschnittlicher täglicher Verkehr) des Schweren Güterverkehrs von 7 320 Fahrten nicht überschritten wird.

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:

Zielbestimmung

§ 1. Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

Sanierungsgebiet

§ 2. Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampaß festgelegt.

Verbot

§ 3. In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

Verbot

§ 3. In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

Ausnahmen

§ 4. Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen:

1.

Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;

2.

Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;

3.

Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A12 oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner - München - Verona dienen;

4.

Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;

5.

unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen;

6.

Fahrten mit Fahrzeugen, deren Nox-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt, wenn dies durch ein COP-Dokument gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist, nachgewiesen wird.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Artikel II

(Anm.: Zu § 3, BGBl. II Nr. 349/2002)

Erteilte Ausnahmegenehmigungen gemäß § 14 Abs. 3 IG-L bleiben bis zum 31. Mai 2003 wirksam.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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