Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 - HWG 2002Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 - HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden(NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)
Artikel 1
§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im August 2002 entstanden sind, werden dem Katastrophenfonds zusätzlich Mittel zur Verfügung gestellt.
§ 2. Mit bis zu 250 Millionen Euro sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung) zu finanzieren.
§ 3. Zur Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur sind weitere bis zu 250 Millionen Euro zu verwenden.
§ 4. Zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen sowie von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen (§ 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996) sind aus den Mitteln gemäß § 3 bis zu 28 Millionen Euro zu verwenden. Die sonstigen Mittel gemäß § 3 sind gemäß § 3 Z 1 und 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 zu verwenden.
§ 5. (1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im August 2002 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Bedingungen.
(2) Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im August 2002 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.
(3) Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission, eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden.
(4) Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete weitere Schritte zu ergreifen.
§ 6. Im Jahr 2002 nicht durch Zahlung verbrauchte Mittel sind jeweils gesonderten Rücklagen zuzuführen und im Folgejahr für die genannten Zwecke zu verwenden.
§ 6. (1) Im Jahr 2002 nicht durch Zahlung verbrauchte Mittel sind jeweils gesonderten Rücklagen zuzuführen und im Folgejahr für die genannten Zwecke zu verwenden.
(2) Nicht gemäß § 3 verbrauchte Mittel können für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden und erhöhen den im § 2 vorgesehenen Förderungsrahmen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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