Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
gegenstandslos gemäß BGBl. II Nr. 141/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird kundgemacht:
gegenstandslos gemäß BGBl. II Nr. 141/2023
(1) Folgender Staat hat Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben:
Volksrepublik Korea
(2) Die Kundmachung vom 9. April 1999, BGBl. II Nr. 107/1999, wird hiermit gegenstandslos.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.