Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 120 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Universitäten:
Universität Wien;
Universität Graz;
Universität Innsbruck;
Medizinische Universität Wien;
Medizinische Universität Graz;
Medizinische Universität Innsbruck;
Universität Salzburg;
Technische Universität Wien;
Technische Universität Graz;
Montanuniversität Leoben;
Universität für Bodenkultur Wien;
Veterinärmedizinische Universität Wien;
Wirtschaftsuniversität Wien;
Universität Linz;
Universität Klagenfurt;
Universität für angewandte Kunst Wien;
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
Universität Mozarteum Salzburg;
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
Akademie der bildenden Künste Wien.
Wahlgrundsätze
§ 2. (1) Die Mitglieder der im Gründungskonvent vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Gründungskonvents beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.
(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November 2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 hat diese Aufgaben die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische Universität hervorgeht.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 3. Das aktive und passive Wahlrecht an der betreffenden Universität steht allen Personen zu, die gemäß § 122 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den in § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität festgesetzt. Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
Wahlkommissionen
§ 4. (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Gründungskonvent obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:
die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
das allgemeine Universitätspersonal.
(2) Als Wahlkommissionen an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 fungieren die nach den Bestimmungen des UOG 1993 oder KUOG und der Wahlordnung der jeweiligen Universität eingerichteten Wahlkommissionen ohne allfällige Angehörige einer Medizinischen Fakultät. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit jener der Mitglieder des Gründungskonvents.
(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 ist je eine Wahlkommission für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen einzurichten. Diese besteht jeweils aus den Vertreterinnen und Vertretern dieser Personengruppen im Fakultätskollegium der betreffenden Medizinischen Fakultät gemäß UOG 1993, bei der Personengruppe nach Abs. 1 Z 3 überdies aus deren Ersatzmitgliedern.
(4) Wahlkommissionen, die weder über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden noch über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter verfügen, sind an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 von der Rektorin oder vom Rektor, an den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 von der Dekanin oder vom Dekan der Medizinischen Fakultät nach UOG 1993, einzuberufen. Sie oder er leitet die Sitzung bis zur Bestellung einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch Beschluss.
(5) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie oder er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.
(6) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.
Wahlkundmachung
§ 5. Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (§ 2 Abs. 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten:
den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 3);
den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3);
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002);
den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6);
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ 7);
die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 1 genannte Mindestanzahl an zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;
den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 4);
die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 8).
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 6. Die zentrale Verwaltung der Universität hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der oder dem Vorsitzenden überprüfte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der oder dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
Wahlvorschläge
§ 7. (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Ein Wahlvorschlag hat mindestens eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu enthalten. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Abs. 1 Z 2 hat zumindest zwei Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zu enthalten. An den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 gilt dies, sofern eine ausreichende Anzahl an Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung steht.
(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.
(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der oder dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 5 Z 5 oder 6 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.
(5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.
Durchführung der Wahl
§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiterin oder Wahlleiter) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführerin oder der von der Wahlkommission bestellte Protokollführer hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.
(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Die Wählerin oder der Wähler hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ihre oder seine Stimmberechtigung nachzuweisen.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin oder der Wähler wählen wollte.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 9. (1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter hat diese oder dieser im Beisein der Protokollführerin oder des Protokollführers die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.
(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind sieben Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerberinnen und Wahlwerber gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.
(5) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate folgendermaßen vorzugehen:
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