Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung – 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder Schuldners zu achten.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1.

geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

2.

mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,

2.

eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,

3.

Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.

(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74a VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1.

geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

2.

mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,

2.

Wertpapiere aus eigener Emission,

3.

Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,

4.

Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.

(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74a VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1.

geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

2.

mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,

2.

Wertpapiere aus eigener Emission,

3.

Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,

4.

Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.

(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1.

geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

2.

mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009, verwendet werden,

2.

Wertpapiere aus eigener Emission,

3.

Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,

4.

Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.

(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind bei der Planung des Bedarfes an flüssigen Mitteln sowie der Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung der Vermögenswerte durch geeignete interne Prozesse einzubeziehen. Weiters ist eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand eines Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Sicherheiten, einzurichten und zu dokumentieren.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1.

geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

2.

mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009, verwendet werden,

2.

Wertpapiere aus eigener Emission,

3.

Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,

4.

Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.

(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäfte das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind bei der Planung des Bedarfes an flüssigen Mitteln sowie der Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung der Vermögenswerte durch geeignete interne Prozesse einzubeziehen. Weiters ist eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand eines Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Sicherheiten, einzurichten und zu dokumentieren.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1.

geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

2.

mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009, verwendet werden,

2.

Wertpapiere aus eigener Emission,

3.

Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,

4.

Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.

(5) Einmal ausnützbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäften das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3),

b)

Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß § 1 Abs. 2 und § 20a Investmentfondsgesetz (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002,

c)

Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 lit. b sowie Z 8 und Bankguthaben zusammensetzt,

d)

Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen,

8.

Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:

1.

Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,

2.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

3.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3),

b)

Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß § 1 Abs. 2 und § 20a Investmentfondsgesetz (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002,

c)

Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 lit. b sowie Z 8 und Bankguthaben zusammensetzt,

d)

Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen,

8.

Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:

1.

Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,

2.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

3.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 3a VAG sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 9, des § 2 Abs. 1 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

8.

Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:

1.

Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

2.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

3.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 3a VAG sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 9, des § 2 Abs. 1 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

8.

Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen des InvFG erfüllen. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein,

2.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

3.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 3a VAG sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 9, des § 2 Abs. 1 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

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