Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:
§ 1. Für die im Anhang II Liste A der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro-Diagnostika gelten die im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 (2002/364/EG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 131/17 vom 16. Mai 2002, angeführten Technischen Spezifikationen als Gemeinsame Technische Spezifikationen im Sinne des Medizinproduktegesetzes.
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (2002/364/EG) umgesetzt.
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