Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV)StF. BGBl. II Nr. 389/2002

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-01
Letzte Aktualisierung 2016-02-01
Status Aufgehoben · 2007-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API
b)

aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene oder

c)

als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;

33.

Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage;

34.

Nennkapazität: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;

35.

Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der Mitverbrennungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;

36.

Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;

37.

Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);

38.

qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;

39.

Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen;

40.

Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;

40a. Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

41.

Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;

42.

Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Kalendertag;

43.

(unaufbereitete) gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf. Einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;

44.

Verbrennung im Sinne des § 6a Abs. 1: die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt die Reaktion eines Abfalls, der einen Aschegehalt von mindestens 80% bezogen auf die Trockenmasse aufweist (beispielsweise Flugaschen, Gießereisande). Der Aschegehalt muss gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, bestimmt werden. Ebenfalls nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt der Einsatz von metallhaltigen Abfällen in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl im Rahmen der Verwertungsverfahren R 4, R 5 oder R 8 gemäß Anhang 2 zum AWG 2002;

45.

Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

46.

Vorbehandlung: Verfahrensschritte am Standort, die zur Vorbereitung der Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung;

47.

vorgesehene Abnehmer:

a)

Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich ein Ersatzbrennstoffprodukt aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Beziehung einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden.

b)

Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, im vergangenen Kalenderjahr ein Ersatzbrennstoffprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben. Es können auch Übernehmer genannt werden, die im Kalenderjahr davor Ersatzbrennstoffprodukte übernommen haben.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Abfallstrom: ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Prozess (gleich bleibendes Verfahren, gleich bleibende Prozessbedingungen und gleich bleibende Einsatzstoffe) in gleich bleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt; dies muss im Hinblick auf die Grenzwertrelevanz und die Kriterien für den Einsatz in einer spezifischen Mitverbrennungsanlage beurteilt werden;

2.

Abfälle: Abfälle gemäß AWG 2002;

3.

Abgas: ein Gasgemisch, bestehend aus den in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuss, der allfällig vorhandenen Abgasbehandlungsanlage sowie aus dem Produktionsprozess stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe;

4.

Aufbereitung: die Behandlung von Abfällen vor dem Einsatz in Mitverbrennungsanlagen, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung. Die Aufbereitung kann auch aus einer alleinigen Konfektionierung bestehen, sofern die Grenzwerte gemäß Anlage 8 Kapitel 1 eingehalten werden;

5.

befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;

6.

bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage: eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die vor dem 28. Dezember 2002

a)

rechtskräftig genehmigt und betrieben wurde, oder

b)

in erster Instanz genehmigt und die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde;

Als bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gelten auch:

Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß den §§ 354 GewO 1994, 29 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, bzw. 44 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, oder 4 Abs. 10 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen – LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, oder Probebetrieb gemäß den §§ 29 Abs. 8 AWG 1990 bzw. 44 AWG 2002 oder 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wurde;

7.

Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;

8.

Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die im § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e genannten Abfälle; Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung;

9.

Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen: die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

10.

Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Brennstoffen: die mit Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

11.

Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Ersatzbrennstoffes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;

12.

Dioxine und Furane: polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3;

13.

einmalig anfallende Abfälle: Abfälle, die kein Abfallstrom sind;

14.

Einzelmesswert: das Ergebnis einer Einzelmessung;

15.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

16.

Emissionserklärung: Meldung, die aus einer Eintragung der Stammdaten in das Stammdatenregister im Rahmen der Registrierung, einer Abfall-Input-Output-Meldung, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in die Luft (Luftemissionserklärung) und, sofern Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in das Wasser (Wasseremissionserklärung) besteht;

17.

Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangen darf. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1013 mbar und auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m³ (bei Dioxinen und Furanen in ng/m³) angegeben;

18.

Ersatzbrennstoffe: Abfälle, die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden und die die Vorgaben gemäß Anlage 8 erfüllen. Ein relevantes Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung liegt vor, wenn eine selbstgängige Verbrennung ohne Zusatzfeuerung möglich ist. Klärschlämme und Papierfaserreststoffe, die verbrannt werden und die die Vorgaben gemäß Anlage 8 erfüllen, gelten im Sinne dieser Verordnung als feste Ersatzbrennstoffe;

19.

Ersatzbrennstoffprodukte: Ersatzbrennstoffe, die die Vorgaben gemäß Anlage 9 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;

20.

Ersatzrohstoffe: Abfälle, die die Voraussetzungen einer stofflichen Verwertung gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 erfüllen;

21.

Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;

22.

Feuerungsanlage im Sinne der Anlage 2 Punkt 3: jede Mitverbrennungsanlage, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen. Anlage 2 Punkt 3 gilt nicht für Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

23.

flüssige Abfälle: alle Abfälle in flüssiger Form (bei Standardbedingungen: 25 °C, 1 013 mbar), jedoch ausgenommen Schlämme;

24.

gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;

25.

Gesamtbrennstoffwärmeleistung: die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung von Abfällen und Brennstoffen;

26.

Halbstundenmittelwert (HMW): das arithmetische Mittel der Einzelmesswerte über den Zeitraum einer halben Stunde;

26a. Jahresmittelwert: das arithmetische Mittel der Tagesmittelwerte über ein Kalenderjahr;

27.

Konfektionierung: die Behandlung von Abfällen zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, die für den Einsatz in einer Mitverbrennungsanlage oder die Verbesserung des Verbrennungsverhaltens des Ersatzbrennstoffes erforderlich ist. Beispiele für eine Konfektionierung sind Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung oder die Vermischung zur Erreichung eines bestimmten Heizwerts. Eine Aufbereitung gemäß Z 4 kann aus einer alleinigen Konfektionierung bestehen, sofern die Grenzwerte gemäß Anlage 8 Kapitel 1 eingehalten werden;

28.

kontinuierliche Emissionsmessungen: Messungen, welche die Konzentration der fortlaufend zu messenden Parameter wiedergeben. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstunden- oder Tagesmittelwerten;

29.

Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;

30.

Los: die gemäß Anlage 8 Z 2 oder Anlage 9 Z 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);

31.

Messergebnis: das arithmetische Mittel der Messwerte;

32.

Messwert: das Ergebnis eines Messvorganges. Der Messwert ergibt sich

a)

als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte,

b)

aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene oder

c)

als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;

33.

Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage;

34.

Nennkapazität: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;

35.

Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der Mitverbrennungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;

36.

Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;

37.

Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);

38.

qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;

39.

Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen;

40.

Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;

40a. Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

41.

Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;

42.

Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Kalendertag;

43.

(unaufbereitete) gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf. Einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;

44.

Verbrennung im Sinne des § 6a Abs. 1: die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt die Reaktion eines Abfalls, der einen Aschegehalt von mindestens 80% bezogen auf die Trockenmasse aufweist (beispielsweise Flugaschen, Gießereisande). Der Aschegehalt muss gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, bestimmt werden. Ebenfalls nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt der Einsatz von metallhaltigen Abfällen in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl im Rahmen der Verwertungsverfahren R 4, R 5 oder R 8 gemäß Anhang 2 zum AWG 2002;

45.

Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

46.

Vorbehandlung: Verfahrensschritte am Standort, die zur Vorbereitung der Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung;

47.

vorgesehene Abnehmer:

a)

Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich ein Ersatzbrennstoffprodukt aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Beziehung einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden.

b)

Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, im vergangenen Kalenderjahr ein Ersatzbrennstoffprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben. Es können auch Übernehmer genannt werden, die im Kalenderjahr davor Ersatzbrennstoffprodukte übernommen haben.

Abkürzung

AVV

2.

Abschnitt

Antragsunterlagen

§ 4. (1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß den §§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 AWG, 353 oder 356a Abs. 1 GewO 1994 sowie 4 Abs. 2 LRG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);

2.

Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg;

3.

Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;

6.

Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;

7.

maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

8.

Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen;

10.

Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

2.

Abschnitt

Antragsunterlagen

§ 4. (1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 39 oder § 52 Abs. 2 AWG 2002, § 353 oder § 356a Abs. 1 GewO 1994 oder § 6 EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg;

3.

Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;

6.

Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;

7.

maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

8.

Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen;

10.

Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

2.

Abschnitt

Antragsunterlagen

§ 4. (1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 39 oder § 52 Abs. 2 AWG 2002, § 353 oder § 356a Abs. 1 GewO 1994 oder § 6 EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H u von 25 MJ/kg;

3.

Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;

6.

Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;

7.

maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 n /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

8.

Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF., hervorgehen;

10.

Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

2.

Abschnitt

Antragsunterlagen

§ 4. (1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 39 oder § 52 Abs. 2 AWG 2002, § 353 oder § 356a Abs. 1 GewO 1994 oder § 6 EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H u von 25 MJ/kg;

3.

Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;

6.

Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;

7.

maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 n /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

8.

Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF., hervorgehen;

10.

Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);

2.

den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

3.

minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

6.

Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);

7.

Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;

8.

Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

3.

minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

6.

Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);

7.

Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;

8.

Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

3.

minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5.

den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 n /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

6.

Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);

7.

Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;

8.

Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

3.

minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

4a. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;

4b. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;

5.

den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 n /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

6.

Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);

7.

Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;

8.

Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2.

den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

3.

minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4.

Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

4a. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;

4b. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;

5.

den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 n /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

6.

Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);

7.

Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;

8.

Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;

9.

Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

1.

die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und

2.

die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

enthalten.

Abkürzung

AVV

Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen

§ 5a. Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a  Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

1.

für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder

2.

die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen

§ 5a. Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

1.

für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder

2.

die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Abkürzung

AVV

Eingangskontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.

(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:

1.

Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;

2.

physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und - soweit zielführend - 13 der ÖNORM S 2110 “Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische Behandlung”, ausgegeben am 1. September 2001;

3.

chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;

4.

gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 AWG;

5.

Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 19 AWG, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a AWG und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß ÖNORM S 2111 “Probenahme von Abfällen”, ausgegeben am 1. Juni 1993, genommen und einer analytischen Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110 zugeführt werden. Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 “Abfälle aus dem medizinischen Bereich”, ausgegeben am 1. Februar 1999, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(6) Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 5 die in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung - Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.

(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.

(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Abkürzung

AVV

Eingangskontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.

(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:

1.

Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;

2.

physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und - soweit zielführend - 13 der ÖNORM S 2110 “Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische Behandlung”, ausgegeben am 1. September 2001;

3.

chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;

4.

gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;

5.

Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß den ÖNORMEN Serie S 2123 „Probenahmepläne für Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, genommen und einer analytischen Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110 zugeführt werden. Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 “Abfälle aus dem medizinischen Bereich”, ausgegeben am 1. Jänner 2005, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(6) Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 5 die in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung - Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.

(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.

(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Abkürzung

AVV

Eingangskontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, besteht aus

1.

einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;

2.

einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und

3.

einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:

1.

Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;

2.

physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und - soweit zielführend - 13 der ÖNORM S 2110 “Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische Behandlung”, ausgegeben am 1. September 2001;

3.

chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;

4.

gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;

5.

Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 oder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung.

(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind

1.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,

2.

Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 sowie

3.

gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte der Anlage 1 einhält.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)

(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.

(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Abkürzung

AVV

Eingangskontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, besteht aus

1.

einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;

2.

einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und

3.

einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:

1.

Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;

2.

physikalische Eigenschaften;

3.

chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;

4.

gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;

5.

Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 oder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung.

(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind

1.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,

2.

Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 sowie

3.

gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte der Anlage 1 einhält.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)

(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.

(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Eingangskontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, besteht aus

1.

einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;

2.

einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und

3.

einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:

1.

Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;

2.

physikalische Eigenschaften;

3.

chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;

4.

gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;

5.

Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 oder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung.

(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind

1.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,

2.

Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 sowie

3.

gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte der Anlage 1 einhält.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)

(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.

(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Abkürzung

AVV

Vorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen

§ 6a. (1) Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,

2.

Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder

3.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Abfällen erfolgt,

1.

welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und

2.

hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist,

sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Vorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen

§ 6a. (1) Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,

2.

Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder

3.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Abfällen erfolgt,

1.

welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und

2.

hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist,

sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

Abkürzung

AVV

Betriebsbedingungen

§ 7. (1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.

(2) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.

(3) Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls

1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.

(4) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.

(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz kommen muss:

1.

während des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;

2.

wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;

3.

wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.

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