Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV)StF. BGBl. II Nr. 389/2002

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-01
Letzte Aktualisierung 2016-02-01
Status Aufgehoben · 2007-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API
9.

Emissionen wasserverunreinigender Stoffe im Berichtszeitraum

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)

```

10.

Emissionen wasserverunreinigender Stoffe, Jahresaufstellung

```

```


```

Abwasserinhaltsstoff Arithmetisches Mittel Jahresfracht *15)

im Abwasser aus der der Tagesfrachten [kg/a]

Reinigung von der Abwasserinhaltsstoffe

Verbrennungsgas Sigma (Q tief d ×

c tief e)/n *14)

```


```

```


```

```

11.

Ist eine Abgasbehandlungsanlage vorhanden?

```

_ _

_ ja _ nein

Wenn ja, bitte folgende Liste ausfüllen:

```


```

Abzuscheidende(r) Art der Ausfallzeiten

luftverun- Abgasbehand- der Abgasbehand- Ausfallursache

reinigende(r) lungsanlage lungsanlage im

Stoff(e) Erklärungsjahr

*16)

```


```

```


```

```

12.

Ist eine Abwasserreinigungsanlage vorhanden?

```

_ _

_ ja _ nein

Wenn ja, bitte folgende Liste ausfüllen:

```


```

Abzuscheidende(r) Art der Ausfallzeiten

wasserverun- Reinigungs- der Reinigungs- Ausfallursache

reinigende(r) anlage anlage im

Stoff(e) Erklärungsjahr

```


```

```


```

```

13.

Bei der Abfassung der Emissionserklärung haben folgende

```

außerbetriebliche Stellen mitgewirkt:

```


```

```


```

_______________________________ ________________________________

Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift

_______________________________ ________________________________

Erläuterungen zur Emissionserklärung

ad *1) Adresse der zuständigen Behörde. Die Emissionserklärung ist

spätestens zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März

auf elektronischem Weg der Behörde zu übermitteln.

ad *2) Der Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr (1. Jänner bis

```

31.

Dezember).

```

ad *3) Als Abfallgruppen sind zweistellige

Schlüsselnummerbezeichnungen gemäß Abfallkatalog ÖNORM

S 2100, Ausgabe 1. September 1997, anzugeben.

ad *4) Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist die Summe der

Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung der Abfälle

und anderer Brennstoffe. Die Brennstoffwärmeleistung ergibt

sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten

durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen

der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im

Dauerbetrieb erforderlich ist. Die Brennstoffwärmeleistung

(MW) wird gebildet aus dem Produkt von Brennstoffmassenstrom

(kg/h bzw. m3/h) des eingesetzten Brennstoffes bzw. Abfalls

und dem Heizwert (MJ/kg bzw. MJ/m3) dividiert durch 3 600.

ad *5) Die Bezeichnung der Abfälle hat durch Angabe der

Schlüsselnummern gemäß Abfallkatalog ÖNORM S 2100, Ausgabe

```

1.

September 1997, zu erfolgen. Jedenfalls ist anzugeben, ob

```

unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt werden.

Zu den Brennstoffkategorien sind Biomasse, andere feste

Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, Erdgas, sonstige Gase

zuzuordnen; zB Heizöl schwer (flüssige Brennstoffe) oder

Steinkohle (andere feste Brennstoffe).

ad *6) Es sind die emissionsrelevanten Brennstoff- und

Abfallkomponenten anzugeben; das sind bei Brennstoffen

zumindest der Schwefel- und Aschegehalt und bei Altölen der

Halogengehalt. Ist die Zusammensetzung der Brennstoffe und

Abfälle nicht bekannt, so ist alternativ die Spalte “Nähere

Angaben zum Brennstoff und Abfall” auszufüllen.

ad *7) Sind die emissionsrelevanten Brennstoffkomponenten in der

vorstehenden Spalte angeführt, können nähere Angaben zum

Brennstoff entfallen.

ad *8) Es sind die Mengen der einzelnen Brennstoffarten und die

Gesamtmenge an Abfällen anzugeben.

ad *9) Einschichtig = 1; zweischichtig = 2; dreischichtig = 3;

kontinuierlich = 4; fallweise: hier ist die

Gesamtstundenzahl anzugeben.

ad *10) Mittlere Konzentration im Abgas und die Gesamtmasse der

luftverunreinigenden Stoffe sind für jede für diese Anlage

begrenzte Stoffart anzugeben. Im Falle diskontinuierlicher

Messungen ist als mittlere Konzentration das Ergebnis der

Einzelmessung heranzuziehen. Die mittleren

Konzentrationsangaben im Abgas haben sich auf den selben

Sauerstoffgehalt zu beziehen wie die vorgeschriebenen

Emissionsgrenzwerte.

ad *11) Es sind sämtliche Abwasserinhaltsstoffe zu berücksichtigen,

die bescheidmäßig begrenzt sind.

ad *12) Die aktuellen Messwerte für die Parameter laut Anhang IV der

RL 2000/76/EG sind laut AEVVerbrennungsgas anhand von

mengenproportionalen Tagesmischproben zu bestimmen (mit

Ausnahme der suspendierten Feststoffe; aus Stichproben).

Dies ist beim Vergleich des arithmetischen Mittelwertes der

gemessenen Konzentration eines Jahres (ce/n) mit den im

Bescheid festgelegten Emissionsgrenzwerten zu

berücksichtigen.

ad *13) Unter Berücksichtigung der Überwachungsbestimmungen lt. § 4

AEV-Verbrennungsgas bzw. § 7 AAEV.

ad *14) Die Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sind aus

zugehörigen Wertepaaren Q tief d (m3/d) und c tief e (mg/l)

zu bilden. Q tief d ist die Tagesabwassermenge am Tag der

Emissionsmessung. c tief e ist die gemessene Konzentration

des Abwasserinhaltsstoffes. n ist die Anzahl der

durchgeführten Messungen pro Jahr.

ad *15) Wird ermittelt durch Multiplikation des arithmetischen

Mittels der Tagesfrachten mit der Anzahl der Tage eines

Jahres, an denen Abwasserabfluss stattfand (bei ständigem

Abfluss 365 Tage).

ad *16) Auf § 14 Abs. 3 der AVV wird hingewiesen.

Abkürzung

AVV

Anlage 6

(zu § 13 und § 13a)

Emissionserklärungen

gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

A Stammdaten

1.

Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer

2.

sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer

3.

Branchencode vierstellig

4.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird

5.

Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)

6.

die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden

7.

die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers

8.

jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage

9.

die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend

10.

relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden

11.

für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:

a)

die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)

b)

ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte

c)

soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE - _AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE _ _ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE _ WAV)

12.

Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“

sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

B Luftemissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort und Bezeichnung *1 :

GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Linien 1 und (Mit)Verbrennungsanlagen 1 :

Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)

6.

Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):

GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL

7.

Art der Anlage:

Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW

8.

Emissionsquelle:

Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m

9.

Auslegungsbrennstoffe:

Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung

10.

Genehmigung:

Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 AVV

11.

Betriebsdaten:

Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten

12.

Eingesetzte Brennstoffe:

Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)

13.

Eingesetzte Abfälle:

Bezeichnung2, Jahresmenge2, durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil der emissionsrelevanten Komponenten (Asche-, Chlor- und Schwefelgehalt, ausgenommen unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle und sofern in der Genehmigung keine spezielleren Auflagen getroffen sind), GLN der BE_ABIL1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft2

14.

Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:

Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

15.

Emissionen luftverunreinigender Stoffe:

Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

16.

Angaben zur Abgasreinigungsanlage:

Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

17.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:

Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

18.

Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:

Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 25 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel

19.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

20.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung

C Wasseremissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort *1 :

GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:

Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter

6.

Wasserverunreinigende Stoffe:

Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe

7.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache

8.

Emissionen:

Jahresfracht

9.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

10.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung


Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Abkürzung

AVV

Anlage 6

Emissionserklärungen

gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

A Stammdaten

1.

Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer

2.

sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer

3.

Branchencode vierstellig

4.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird

5.

Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)

6.

die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden

7.

die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers

8.

jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage

9.

die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend

10.

relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden

11.

für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:

a)

die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)

b)

ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte

c)

soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE - _AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE _ _ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE _ WAV)

12.

Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“

sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

B Luftemissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort und Bezeichnung *1 :

GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Linien 1 und (Mit)Verbrennungsanlagen 1 :

Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)

6.

Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):

GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL

7.

Art der Anlage:

Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW

8.

Emissionsquelle:

Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m

9.

Auslegungsbrennstoffe:

Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung

10.

Genehmigung:

Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 AVV

11.

Betriebsdaten:

Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten

12.

Eingesetzte Brennstoffe:

Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)

13.

Eingesetzte Abfälle:

Bezeichnung2, Jahresmenge2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft2

14.

Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:

Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

15.

Emissionen luftverunreinigender Stoffe:

Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

16.

Angaben zur Abgasreinigungsanlage:

Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

17.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:

Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

18.

Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:

Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 25 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel

19.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

20.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung

C Wasseremissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort *1 :

GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:

Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter

6.

Wasserverunreinigende Stoffe:

Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe

7.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache

8.

Emissionen:

Jahresfracht

9.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

10.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung


Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Abkürzung

AVV

Anlage 6

(zu § 13 und § 13a)

Emissionserklärungen

gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

A Stammdaten

1.

Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer

2.

sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer

3.

Branchencode vierstellig

4.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird

5.

Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)

6.

die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden

7.

die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers

8.

jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage

9.

die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend

10.

relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden

11.

für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:

a)

die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)

b)

ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte

c)

soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE - _AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE _ _ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE _ WAV)

12.

Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“

sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

B Luftemissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort und Bezeichnung *1 :

GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Linien 1 und (Mit)Verbrennungsanlagen 1 :

Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)

6.

Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):

GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL

7.

Art der Anlage:

Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002

8.

Emissionsquelle:

Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m

9.

Auslegungsbrennstoffe:

Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung

10.

Genehmigung:

Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV

11.

Betriebsdaten:

Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten

12.

Eingesetzte Brennstoffe:

Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)

13.

Eingesetzte Abfälle:

Bezeichnung2, Jahresmenge2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft2

14.

Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:

Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

15.

Emissionen luftverunreinigender Stoffe:

Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

16.

Angaben zur Abgasreinigungsanlage:

Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

17.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:

Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

18.

Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:

Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel

19.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

20.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV

C Wasseremissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort *1 :

GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:

Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter

6.

Wasserverunreinigende Stoffe:

Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe

7.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache

8.

Emissionen:

Jahresfracht

9.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

10.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung


Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Anlage 6

(zu § 13 und § 13a)

Emissionserklärungen

gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

A Stammdaten

1.

Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer

2.

sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer

3.

Branchencode vierstellig

4.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird

5.

Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)

6.

die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden

7.

die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers

8.

jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage

9.

die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend

10.

relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden

11.

für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:

a)

die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)

b)

ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte

c)

soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE - _AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE _ _ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE _ WAV)

12.

Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“

sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

B Luftemissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort und Bezeichnung *1 :

GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Linien 1 und (Mit)Verbrennungsanlagen 1 :

Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)

6.

Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):

GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL

7.

Art der Anlage:

Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002

8.

Emissionsquelle:

Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m

9.

Auslegungsbrennstoffe:

Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung

10.

Genehmigung:

Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV

11.

Betriebsdaten:

Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten

12.

Eingesetzte Brennstoffe:

Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)

13.

Eingesetzte Abfälle:

Bezeichnung2, Jahresmenge2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft2

14.

Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:

Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

15.

Emissionen luftverunreinigender Stoffe:

Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

16.

Angaben zur Abgasreinigungsanlage:

Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

17.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:

Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

18.

Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:

Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel

19.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

20.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV

C Wasseremissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber *1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort *1 :

GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:

Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter

6.

Wasserverunreinigende Stoffe:

Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe

7.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache

8.

Emissionen:

Jahresfracht

9.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

10.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung


Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Abkürzung

AVV

Anlage 7

(zu § 13)

Abfall-Input-Output-Meldung

1.

Allgemeines

Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, Herkunft und Verbleib heranzuziehen. Die in die Verbrennungsanlage eingebrachten und in ihr angefallenen Abfälle sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch den Lagerstand (vergleiche Punkt 2.3) und gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen enthalten.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist.

2.

Strukturen und Inhalte der Abfall-Input-Output-Meldung Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.

2.1 Zusammenfassung der in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebrachten

Abfälle

Die Meldung der eingebrachten Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die von anderen Rechtspersonen übernommen worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Absendeort, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, und Branche zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.

Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.

Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber anzugeben.

Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich angefallene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen, oder die im Rahmen einer Abfallbehandlung außerhalb einer Anlage angefallen sind, oder die bei ihm als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart („Innerbetriebliche Bewegung“), Herkunft, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, aus der der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben.

Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Herkunftsverfahren ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

2.2 Zusammenfassung der in der (Mit)Verbrennungsanlage angefallenen

Abfälle

Die Meldung der angefallenen Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die an andere Rechtspersonen weitergegeben worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem (Input- oder Output)Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse und Empfangsort des Abfallübernehmers.

Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer anzugeben.

Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich weitergegebene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart (Buchungsart: „Innerbetriebliche Bewegung“), GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, durch Angabe der GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

2.3 Lagerstand

Zu Beginn und am Ende des Meldezeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die vierzehnfache Tageskapazität der (Mit)Verbrennungsanlage(n) (zu berechnen als Nennkapazität mal 336), so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen. In der Abfall-Input-Output-Meldung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Meldezeitraums gegliedert nach GTIN jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Meldezeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Meldezeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Zeitraum und Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den jeweiligen Meldezeitraum zusammenzufassen.

2.4 Abfallartenneuzuordnung

Wird zB im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im jeweiligen Meldezeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.

3.

Sonstige Bestimmungen

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden. Die Abfallmasse ist in kg mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten Verbrennungslinie zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die Verbrennungslinie anzugeben, sofern sie gemäß § 13 Abs. 4 als relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete (Mit)Verbrennungsanlage. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar sind, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist bei den beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.

Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse – falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern – des Absende-, Empfangs-, Anfalls-, oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.

Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 1. Jänner 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.

Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn der Inhaber über keine Personen-GLN verfügt, sind Name und Sitz des Inhabers anzugeben.

4.

Erleichterungen für die Erklärungszeiträume 2006 und 2007

Die Übergeber und Übernehmer können durch die Personen-GLN an Stelle der Standort-GLN angegeben werden. Dies gilt auch für Abfallübernahmen aus und -übergaben in Lohnarbeit. Weiters braucht für Lohnarbeit kein Behandlungsverfahren und keine Anlagen-GLN angegeben werden. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern muss keine Zusammenfassung nach Branche erfolgen. Für die Abfälle, die aus einer anderen Anlage des Inhabers der (Mit)Verbrennungsanlage stammen und sodann der (Mit) Verbrennungsanlage zugeführt wurden, kann als Herkunftsangabe die Standort-GLN verwendet werden und die Angabe des Herkunfts-Behandlungsverfahrens kann entfallen. Für die Abfälle, die aus der (Mit)Verbrennungsanlage stammen und einer anderen Anlage des Inhabers der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, kann als Verbleibsangabe die Standort-GLN der Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, verwendet werden und die Angabe des Verbleibs-Behandlungsverfahrens kann entfallen. Monatliche Lagerstandsaufzeichnungen und Lagerstandskorrekturen müssen nicht geführt werden.

Abkürzung

AVV

Anlage 7

(zu § 13)

Abfall-Input-Output-Meldung

1.

Allgemeines

Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, Herkunft und Verbleib heranzuziehen. Die in die Verbrennungsanlage eingebrachten und in ihr angefallenen Abfälle sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch den Lagerstand (vergleiche Punkt 2.3) und gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen enthalten.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist.

2.

Strukturen und Inhalte der Abfall-Input-Output-Meldung

Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.

2.1 Zusammenfassung der in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebrachten Abfälle

Die Meldung der eingebrachten Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die von anderen Rechtspersonen übernommen worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Absendeort, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, und Branche zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.

Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.

Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber anzugeben.

Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich angefallene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen, oder die im Rahmen einer Abfallbehandlung außerhalb einer Anlage angefallen sind, oder die bei ihm als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart („Innerbetriebliche Bewegung“), Herkunft, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, aus der der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben.Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Herkunftsverfahren ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

2.2 Zusammenfassung der in der (Mit)Verbrennungsanlage angefallenen Abfälle

Die Meldung der angefallenen Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die an andere Rechtspersonen weitergegeben worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem (Input- oder Output-)Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse und Empfangsort des Abfallübernehmers.

Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer anzugeben.

Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich weitergegebene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart (Buchungsart: „Innerbetriebliche Bewegung“), GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, durch Angabe der GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

2.3 Lagerstand

Zu Beginn und am Ende des Meldezeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die vierzehnfache Tageskapazität der (Mit)Verbrennungsanlage(n) (zu berechnen als Nennkapazität mal 336), so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.

In der Abfall-Input-Output-Meldung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Meldezeitraums gegliedert nach GTIN jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Meldezeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Meldezeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Zeitraum und Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den jeweiligen Meldezeitraum zusammenzufassen.

2.4 Abfallartenneuzuordnung

Wird zB im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im jeweiligen Meldezeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.

3.

Sonstige Bestimmungen

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.

Die Abfallmasse ist in kg mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten Verbrennungslinie zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die Verbrennungslinie anzugeben, sofern sie gemäß § 13 Abs. 4 als relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete (Mit)Verbrennungsanlage. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar sind, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist bei den beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.

Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse – falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern – des Absende-, Empfangs-, Anfalls-, oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.

Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 1. Jänner 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.

Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn der Inhaber über keine Personen-GLN verfügt, sind Name und Sitz des Inhabers anzugeben.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Anlage 7

(zu § 13)

Abfall-Input-Output-Meldung

1.

Allgemeines

Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, menge, Herkunft und Verbleib heranzuziehen. Die in die Verbrennungsanlage eingebrachten und in ihr angefallenen Abfälle sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch den Lagerstand (vergleiche Punkt 2.3) und gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen enthalten.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist.

2.

Strukturen und Inhalte der Abfall-Input-Output-Meldung

Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.

2.1 Zusammenfassung der in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebrachten Abfälle

Die Meldung der eingebrachten Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die von anderen Rechtspersonen übernommen worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Absendeort, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, und Branche zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.

Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.

Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber anzugeben.

Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich angefallene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen, oder die im Rahmen einer Abfallbehandlung außerhalb einer Anlage angefallen sind, oder die bei ihm als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart („Innerbetriebliche Bewegung“), Herkunft, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, aus der der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben.Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Herkunftsverfahren ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

2.2 Zusammenfassung der in der (Mit)Verbrennungsanlage angefallenen Abfälle

Die Meldung der angefallenen Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die an andere Rechtspersonen weitergegeben worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem (Input- oder Output-)Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse und Empfangsort des Abfallübernehmers.

Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer anzugeben.

Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich weitergegebene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart (Buchungsart: „Innerbetriebliche Bewegung“), GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, durch Angabe der GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

2.3 Lagerstand

Zu Beginn und am Ende des Meldezeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die vierzehnfache Tageskapazität der (Mit)Verbrennungsanlage(n) (zu berechnen als Nennkapazität mal 336), so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.

In der Abfall-Input-Output-Meldung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Meldezeitraums gegliedert nach GTIN jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Meldezeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Meldezeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Zeitraum und Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den jeweiligen Meldezeitraum zusammenzufassen.

2.4 Abfallartenneuzuordnung

Wird zB im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im jeweiligen Meldezeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.

3.

Sonstige Bestimmungen

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.

Die Abfallmasse ist in kg mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten Verbrennungslinie zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die Verbrennungslinie anzugeben, sofern sie gemäß § 13 Abs. 4 als relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete (Mit)Verbrennungsanlage. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar sind, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist bei den beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.

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