Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV)StF. BGBl. II Nr. 389/2002
Abkürzung
AVV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 22 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hinsichtlich Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2002, wird hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hinsichtlich Dampfkesselanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
des §§ 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hinsichtlich Einleitungen von Abwässern aus der Gaswäsche, die einer Verordnung gemäß §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959 unterliegen, hinsichtlich der §§ 13 und 18 sowie Anlage 6 zu dieser Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
AVV
Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist
der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst gering gehalten werden,
Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie,
im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.
Abkürzung
AVV
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte
Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29
AWG,
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,
in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
- Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
- Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
Korkabfälle;
Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
Abkürzung
AVV
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind:
Abfälle: Abfälle gemäß AWG;
Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche Abfälle mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 9 nicht:
brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens 30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als 50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen,
brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;
(Unaufbereitete) Gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf. Einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;
Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die im § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e genannten Abfälle; Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung;
Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird und nicht als Mitverbrennungsanlage gilt. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und zur Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und
in der Abfall als Regel oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder
in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.
Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.
Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage: eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt ist und betrieben wird, oder
in erster Instanz genehmigt ist und die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wird.
Als bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gelten auch:
Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß den §§ 354 GewO 1994, 29 Abs. 8 AWG oder 4 Abs. 10 LRG-K, oder Probebetrieb gemäß den §§ 29 Abs. 8 AWG oder 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
Nennkapazität einer Verbrennungsanlage: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls zu berücksichtigen ist, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge (t/h);
Vorbehandlung: Verfahrensschritte am Standort, die zur Vorbereitung der Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Schreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung;
Abgas: ein Gasgemisch, bestehend aus den in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuss, der allfällig vorhandenen Abgasbehandlungsanlage sowie aus dem Produktionsprozess stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe;
Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1 013 mbar und auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m3 (bei Dioxinen und Furanen in ng/m3) angegeben;
Dioxine und Furane: polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung;
Einzelmesswert: das Ergebnis einer Einzelmessung;
Messwert: das Ergebnis eines Messvorganges. Der Messwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene oder
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;
Messergebnis: das arithmetische Mittel der Messwerte;
Kontinuierliche Emissionsmessungen: Messungen, welche die Konzentration der fortlaufend zu messenden Komponente wiedergeben. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstunden- oder Tagesmittelwerten;
Halbstundenmittelwert (HMW): das arithmetische Mittel der Einzelmesswerte über den Zeitraum einer halben Stunde;
Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Kalendertag;
Beurteilungswert: das Messergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung;
Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen:
die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Brennstoffen:
die mit Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
Gesamtbrennstoffwärmeleistung: die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung von Abfällen und Brennstoffen;
Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage entstehen;
Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: Personen oder Einrichtungen für die Durchführung chemischer oder physikalischer Untersuchungen an Abfällen, sowie emissionstechnischer Untersuchungen an Abgasen oder Abwässern:
akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002),
Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
gesetzlich autorisierte Stellen,
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für lit. b bis d die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung vorhanden sind, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Abfallbesitzer oder Anlageninhaber gegeben ist, nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
Abkürzung
AVV
Abschnitt
Antragsunterlagen
§ 4. (1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß den §§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 AWG, 353 oder 356a Abs. 1 GewO 1994 sowie 4 Abs. 2 LRG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg;
Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;
Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;
Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen;
Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
Abkürzung
AVV
Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);
Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;
Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;
Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
Abkürzung
AVV
Eingangskontrolle
§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.
(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:
Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;
physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und - soweit zielführend - 13 der ÖNORM S 2110 “Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische Behandlung”, ausgegeben am 1. September 2001;
chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 AWG;
Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 19 AWG, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a AWG und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß ÖNORM S 2111 “Probenahme von Abfällen”, ausgegeben am 1. Juni 1993, genommen und einer analytischen Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110 zugeführt werden. Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 “Abfälle aus dem medizinischen Bereich”, ausgegeben am 1. Februar 1999, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.
(6) Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 5 die in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung - Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.
(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.
(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
Abkürzung
AVV
Betriebsbedingungen
§ 7. (1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.
(2) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
(3) Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls
1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.
(4) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz kommen muss:
während des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;
wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.
(6) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Abs. 1 bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur des Abs. 4 zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.
(7) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1997.
(8) Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, müssen nach Möglichkeit ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten in die Feuerung eingebracht werden, wobei eine direkte Manipulation mit diesen Abfällen zu vermeiden ist.
(9) In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß § 3 Z 2 lit. a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen.
(10) Diffuse Emissionen aus dem Anlieferungs-, Lagerungs- und Manipulationsbereich, sowie bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen möglichst gering gehalten werden.
Abkürzung
AVV
Abschnitt
Emissionsgrenzwerte
§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten oder zu berechnenden Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(3) Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
(4) Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.
Abkürzung
AVV
Messungen
§ 9. (1) Die Messungen müssen nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführten Methoden durchgeführt werden.
(2) Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas, für die in Anlage 1 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:
Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
Druck;
Sauerstoff (O tief 2);
Kohlenstoffmonoxid (CO);
organisch gebundener Kohlenstoff (C tief org);
Schwefeldioxid (SO tief 2);
Chlorwasserstoff (HCl);
Fluorwasserstoff (HF);
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO tief 2);
staubförmige Emissionen;
Quecksilber und seine Verbindungen.
(3) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(4) Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.
(5) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche Messungen gemäß Abs. 7 zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte betragen.
(6) Eine kontinuierliche Quecksilbermessung ist nicht erforderlich, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg [Hu = 25 MJ/kg *1)] beträgt. Eine kontinuierliche Messung kann auch entfallen, wenn die Beurteilungswerte nachweislich nicht mehr als 20 vH des Emissionsgrenzwertes betragen. Die Behörde kann für die kontinuierliche Quecksilbermessung einen maximal zweijährigen Versuchs- oder Probebetrieb zur Optimierung des Messgerätes bis längstens 28. Dezember 2007 genehmigen. Können auf Grund des Versuchs- oder Probebetriebes die Beurteilungswerte nicht zur Überprüfung des Emissionsgrenzwertes herangezogen werden, muss jedenfalls eine diskontinuierliche Messung durchgeführt werden.
(7) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:
HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Abs. 3 oder 5 nicht erforderlich ist;
Ammoniak (NH tief 3), wenn NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden;
Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.
(8) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.
(9) Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.
(10) Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig.
(11) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss eine Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen.
Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für
die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten
Betriebsbedingungen durchgeführt werden
```
```
*1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt S tief neu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:
0,5
S tief neu = _____ × H tief u neu
25
S tief neu errechneter max. zulässiger Quecksilbergehalt
H tief u neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls
Abkürzung
AVV
Messstellen und Messgeräte
§ 10. (1) Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein.
In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.
Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.
(2) Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.
(3) Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte und -systeme haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu entsprechen.
(4) Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt kalibriert werden. Bei Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 100 MW oder mehr müssen die Systeme für die kontinuierliche Messung von CO, NO tief x, SO tief 2 und Staub zusätzlich mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden kalibriert werden. Die Kalibrierung hat nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen. Jährlich muss eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden.
Abkürzung
AVV
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 11. (1) Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.
(2) Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufgezeichnet werden.
(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Abkürzung
AVV
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 12. (1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte berechnet werden.
(2) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet.
Abkürzung
AVV
Emissionserklärung
§ 13. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr muss der Behörde jährlich eine Emissionserklärung gemäß den Inhalten von Anlage 6 zu dieser Verordnung übermitteln. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Dampfkessel betrieben, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW. Die Behörde muss die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Umweltbundesamt GmbH zum Zwecke der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten mitteilen.
(2) Die Emissionserklärung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben müssen Folgendes enthalten:
Angaben zum Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
Angaben zur Emissionsquelle;
im Erklärungszeitraum verbrannte Brennstoffe und Abfälle;
Angaben über die Konzentration und Gesamtmasse von Emissionen in die Luft und in das Wasser;
festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungsursache.
(3) Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März auf elektronischem Weg erfolgen.
Abkürzung
AVV
Abschnitt
Andere als normale Betriebsbedingungen
§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m 3 nicht überschritten wird,
die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.
(4) Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.
Abkürzung
AVV
Prüfung
§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten.
(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss. Bei Anlagen ab einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde muss der schriftliche Befund innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfung auf elektronischem Weg der Behörde übermittelt werden.
(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.
Abkürzung
AVV
Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen
§ 16. (1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.
(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.
Abkürzung
AVV
Rückstände
§ 17. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
(3) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Gesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TS (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) sind einer umweltgerechten Beseitigung zuzuführen, sofern der Gehalt an Dioxinen nicht durch eine spezifische Behandlung nach dem Stand der Technik unter den genannten Grenzwert reduziert wird.
(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.
Abkürzung
AVV
Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
§ 18. (1) Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß § 13 und die schriftlichen Befunde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(2) Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß § 13 Abs. 1 abgeben müssen.
Abkürzung
AVV
Abschnitt
Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen
§ 19. (1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.
Abkürzung
AVV
In-Kraft-Treten
§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
AVV
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 21. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332/91 vom 28. Dezember 2000;
Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, ABl. Nr. L 365/34 vom 31. Dezember 1994;
Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, ABl. Nr. L 163/32 vom 14. Juni 1989;
Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, ABl. Nr. L 203/50 vom 15. Juli 1989;
Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, ABl. Nr. L 194/23 vom 25. Juli 1975.
Abkürzung
AVV
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)
Emissionsgrenzwerte (G tief Abfall) für Verbrennungsanlagen
Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 21 AWG bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:
Halbstundenmittelwerte:
```
staubförmige Emissionen ..................... 10 mg/m3
```
```
gas- und dampfförmige organische Stoffe,
```
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt ....................... 10 mg/m3
```
Chlorwasserstoff (HCl) ...................... 10 mg/m3
```
```
Fluorwasserstoff (HF) ....................... 0,7 mg/m3
```
```
Schwefeldioxid (SO tief 2) .................. 50 mg/m3
```
```
Stickstoffoxide (NO und NOtief 2), angegeben
```
als NO tief 2
bei einer Nennkapazität bis 2 t tief Abfall/h 300 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis
6 t tief Abfall/h ........................... 200 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t
tief Abfall/h ............................... 100 mg/m3
```
Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................... 100 mg/m3
```
```
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben
```
als Hg ...................................... 0,05 mg/m3
```
Tagesmittelwerte:
```
```
staubförmige Emissionen ..................... 10 mg/m3
```
```
gas- und dampfförmige organische Stoffe,
```
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt ....................... 10 mg/m3
```
Chlorwasserstoff (HCl) ...................... 10 mg/m3
```
```
Fluorwasserstoff (HF) ....................... 0,5 mg/m3
```
```
Schwefeldioxid (SO tief 2) .................. 50 mg/m3
```
```
Stickstoffoxide (NO und NO tief 2), angegeben
```
als NO tief 2
bei einer Nennkapazität bis 2 t tief Abfall/h 200 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis
6 t tief Abfall/h ........................... 150 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t
tief Abfall/h
- für Neuanlagen ............................ 70 mg/m3
- für bestehende Anlagen .................... 100 mg/m3
```
Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................... 50 mg/m3
```
```
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben
```
als Hg ...................................... 0,05 mg/m3
```
Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
```
```
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen,
```
angegeben als Cd und Tl ..................... 0,05 mg/m3
```
Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei,
```
Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel,
Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen,
angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu,
Mn, Ni, V, Sn ............................... 0,5 mg/m3
```
Ammoniak, angegeben als NH tief 3 (wenn
```
NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur
Entstickung eingesetzt werden) .............. 5 mg/m3
```
Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
```
Dioxine und Furane .......................... 0,1 ng/m3
Abkürzung
AVV
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)
Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3
Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ................... 0,05 mg/m3
1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
Dioxine und Furane ............................................................................................................ 0,1 ng/m3
1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert .................................................................................................... 0,05 mg/m3
Tagesmittelwert ............................................................................................................... 0,05 mg/m3
1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, C tief org, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:
| GM: | Gesamtemissionsgrenzwert |
|---|---|
| GAbfall: | Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
| GBrst: | Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für G Brst festlegen. |
| EAbfall: | Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen. |
| EBrst: | 100 minus EAbfall |
| Egesamt: | 100 |
| BAbfall: | Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
| BBrst: | Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen. |
| BGM: | Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert. |
1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:
Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung
Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.
2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
staubförmige Emissionen
als Halbstundenmittelwert ..................................................................................... 30 mg/m3
als Tagesmittelwert ................................................................................................ 20 mg/m3 2)
Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ............................................................................................................... 10 mg/m 3
Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
Chlorwasserstoff (HCl) ......................................................................................... 10 mg/m 3
Fluorwasserstoff (HF) .......................................................................................... 0,7 mg/m 3
Schwefeldioxid (SO 2 ) ............................................................................................ 50 mg/m 3
Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
Stickstoffoxide (NO und NO 2 ), angegeben als NO 2
- für Neuanlagen ............................................................................................... 500 mg/m 3
- für bestehende Anlagen .................................................................................. 800 mg/m 3
- für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 ................................................ 500 mg/m 3 3 )
Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ................................... 0,05 mg/m 3
2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...... 0,05 mg/m 3
Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn .......................................................................................................................... 0,5 mg/m 3
2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
Dioxine und Furane ............................................................................................... 0,1 ng/m3
Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen 4)
Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl . .. 0,05 mg/m 3
Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ................................................................................................................... 0,5 mg/m 3
3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
Dioxine und Furane ............................................................................................. 0,1 ng/m3
3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert .................................................................................... 0,05 mg/m3
Tagesmittelwert ............................................................................................... 0,05 mg/m3
3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für C tief org, HCl, HF, CO und NH tief 3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO tief 2 und NO tief x durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.
3.5 Emissionsgrenzwerte (G Brst ) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:
Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (G tief Brst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
| Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
|---|---|---|---|---|
| 50 MW | 50 bis 100 MW | 100 bis 300 MW | 300 MW | |
| Schwefeldioxid (SO2) | 200 | 200 | 200 | |
| Stickstoffoxide als NO2 | 200 5) | 200 6) | 200 7) | |
| Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert | 50 | 50 | 30 | 30 |
| Gesamtstaub als Tagesmittelwert | 20 | 20 | 15 8) | 15 8) |
| Kohlenstoffmonoxid | 150 | 150 | 150 | |
GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
| Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
|---|---|---|---|---|
| 50 MW | 50 bis 100 MW | 100 bis 300 MW | 300 MW | |
| Schwefeldioxid (SO2) | 200 | 200 | 200 | |
| Stickstoffoxide als NO2 | 350 | 300 | 200 | |
| Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert | 50 | 50 | 30 | 30 |
| Gesamtstaub als Tagesmittelwert | 30 | 30 | 15 | 15 |
| Kohlenstoffmonoxid | 200 | 200 | 200 | |
GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):
| Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
|---|---|---|---|---|
| 50 MW | 50 bis 100 MW | 100 bis 300 MW | 300 MW | |
| Schwefeldioxid (SO2) | 350 | 350-200linearerRückgang 9) | 200 | |
| Stickstoffoxide als NO2 | 100 | 100 | 100 | |
| Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert | 50 | 35 | 30 | 30 |
| Gesamtstaub als Tagesmittelwert | 35 | 20 | 10 | 10 |
| Kohlenstoffmonoxid | 80 | 80 | 80 | |
2) Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m3 ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.
3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu § 12 Abs. 2 - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,
nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und
kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
4) Nicht als Feuerungsanlagen im Sinne dieses Punktes gelten Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zur einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden.
5) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 50 bis 100 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 380 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.
6) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 300 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.
7) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 220 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.
8) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 MW gilt bis 31. Oktober 2009 ein Tagesmittelwert von 20 mg/m3.
9) Rechenformel für die Ermittlung von GBrst:
GBrst = 425 - 0,75 x BWL [mg/m3]
BWL [MW] Gesamtbrennstoffwärmeleistung
Abkürzung
AVV
Anlage 3
(zu § 3 Z 13)
Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane
Zur Bestimmung des 2,3,7,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:
| Kongener | Äquivalenzfaktor | ||
|---|---|---|---|
| 2,3,7,8 | - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 | |
| 1,2,3,7,8 | - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 | |
| 1,2,3,4,7,8 | - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 | |
| 1,2,3,7,8,9 | - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 | |
| 1,2,3,6,7,8 | - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 | |
| 1,2,3,4,6,7,8 | - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 | |
| - Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 | ||
| 2,3,7,8 | - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 | |
| 2,3,4,7,8 | - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 | |
| 1,2,3,7,8 | - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 | |
| 1,2,3,4,7,8 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
| 1,2,3,7,8,9 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
| 1,2,3,6,7,8 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
| 2,3,4,6,7,8 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
| 1,2,3,4,6,7,8 | - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 | |
| 1,2,3,4,7,8,9 | - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 | |
| - Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 | ||
Abkürzung
AVV
Anlage 4
| (zu § 3 Z 20) |
|---|
Fehlerbandbreiten und Berechnung des Beurteilungswertes bei diskontinuierlichen Messungen
Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Halbstundenmittelwerte) der Messmethoden:
| Parameter | Fehlerbandbreite in % |
|---|---|
| HCl | 25 |
| HF | 30 |
Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Mittelwerte über mehrere Stunden) der Messmethoden:
| Parameter | Fehlerbandbreite in % |
|---|---|
| Schwermetalle | 40 |
| Dioxine und Furane | 50 |
Berechnung des Beurteilungswertes (BW):
| BW = MW - MW x F/100 | |
|---|---|
| MW | Messwert (Halbstundenmittelwert oder Mittelwert über mehrere Stunden) |
| F | Fehlerbandbreite in Prozent |
Abkürzung
AVV
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1 Z 9, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1)
Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen *1)
```
```
Parameter Regelwerk
```
```
Organische Stoffe ÖNORM EN 12619 Emissionen aus stationären
(C tief org) Ausgabe 1999 09 01 Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration des
gesamten gasförmig organisch
gebundenen Kohlenstoffes in
geringen Konzentrationen in
Abgasen - Kontinuierliches
Verfahren unter Verwendung
eines
Flammenionisationsdetektors
```
```
Kohlenstoff- VDI 2459 Blatt 1 Messung gasförmiger
monoxid (CO) bis 5 Emissionen; Messen der
Kohlenmonoxid-Konzentration;
Infrarot-Absorptionsgeräte
VDI 2459 Blatt 6 Messung gasförmiger
Emissionen; Messen der
Kohlenmonoxid-Konzentration;
Verfahren der
nichtdispersiven
Infrarot-Absorption;
Referenzmessverfahren
VDI 2459 Blatt 7 Messung gasförmiger
Emissionen; Messen der
Kohlenmonoxid-Konzentration;
Jod-Pentoxid-Verfahren
```
```
Chlorwasserstoff ÖNORM EN 1911 Emissionen aus stationären
(HCl) Ausgabe 1998 07 01 Quellen - Manuelle Methode
zur Bestimmung von HCl
Teil 1 Ansaugen des Probegases
Teil 2 Absorption der gasförmigen
Verbindungen
Teil 3 Analyse der
Absorptionslösungen und
Berechnung der Ergebnisse
```
```
Fluorwasserstoff VDI 2470 Blatt 1 Messung gasförmiger
(HF) Emissionen; Messen
gasförmiger
Fluor-Verbindungen;
Absorptions-Verfahren
(Anmerkung: Die analytische
Bestimmung mittels
Ionenchromatographie ist
ebenso zulässig - ÖNORM
M 6283: Wasseruntersuchung;
Bestimmung von Fluorid,
Chlorid, Nitrit,
Orthophosphat, Bromid,
Nitrat und Sulfat in wenig
belasteten Wässern mit der
Ionenchromatographie)
```
```
Schwefeldioxid VDI 2462 Blatt 2 Messen gasförmiger
(SO tief 2) Emissionen; Messen der
Schwefeldioxid-
Konzentration;
Wasserstoffperoxid-
Verfahren; Titrimetrische
Bestimmungen
(Anmerkung: Die analytische
Bestimmung mittels
Ionenchromatographie ist
ebenso zulässig - ÖNORM
M 6283: Wasseruntersuchung;
Bestimmung von Fluorid,
Chlorid, Nitrit,
Orthophosphat, Bromid,
Nitrat und Sulfat in wenig
belasteten Wässern mit der
Ionenchromatographie)
VDI 2462 Blatt 4 Messen gasförmiger
Emissionen; Messen der
Schwefeldioxid-
Konzentration;
Infrarot-Absorptionsgeräte
VDI 2462 Blatt 8 Messen gasförmiger
Emissionen; Messen der
Schwefeldioxid-
Konzentration; H tief 2 O
tief 2-Thorin-Methode
```
```
Stickstoffoxide VDI 2456 Blatt 3 Messen gasförmiger
(NO + NO tief 2) Emissionen; Messen von
Stickstoffmonoxid;
Infrarotabsorptions-Geräte
VDI 2456 Blatt 4 Messen gasförmiger
Emissionen; Messen von
Stickstoffdioxid-Gehalten;
Ultraviolettabsorptions-
Gerät
VDI 2456 Blatt 5 Messen gasförmiger
und 7 Emissionen; Messen von
Stickstoffmonoxid-Gehalten;
Chemiluminiszenz-
Analysatoren
VDI 2456 Blatt 6 Messen gasförmiger
Emissionen; Messen der Summe
von Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid als
Stickstoffmonoxid unter
Einsatz eines Konverters
VDI 2456 Blatt 9 Messen gasförmiger
Emissionen; Messen von
Stickstoffdioxid-Gehalten in
Feuerungsabgasen mit dem
NDUV-Resonanz-Analysator
VDI 2456 Blatt 8 Referenzmessverfahren für
und 10 Kalibrierung nach VDI 3950
```
```
staubförmige ÖNORM EN 13284 Emissionen aus stationären
Emissionen Teil 1 Quellen - Ermittlung der
(Ausgabe Staubmassenkonzentration bei
2002 03 01) geringen
Staubkonzentrationen -
Teil 1: Manuelles
gravimetrisches Verfahren
ÖNORM M 5861 Bestimmung des Staubgehaltes
Teil 1 eines strömenden Gases;
Ausgabe 1993 04 01 Gravimetrisches Verfahren
ÖNORM M 5861 Manuelle Bestimmung von
Teil 2 Staubkonzentrationen in
Ausgabe 1994 04 01 strömenden Gasen;
Gravimetrisches Verfahren;
Besondere messtechnische
Anforderungen
VDI 2066 Blatt 1 Messen von Partikeln;
Staubmessungen in strömenden
Gasen; Gravimetrische
Bestimmung der
Staubbeladung; Übersicht
VDI 2066 Blatt 2 Messen von Partikeln;
Manuelle Staubmessung in
strömenden Gasen;
Gravimetrische Bestimmung
der Staubbeladung;
Filterkopfgeräte (4 m/h,
12 m/h)
VDI 2066 Blatt 3 Messen von Partikeln;
Manuelle Staubmessung in
strömenden Gasen;
Gravimetrische Bestimmung
geringer Staubgehalte
VDI 2066 Blatt 4 Messen von Partikeln;
Staubmessung in strömenden
Gasen; Bestimmung der
Staubbeladung durch
kontinuierliches Messen der
optischen Transmission
VDI 2066 Blatt 6 Messen von Partikeln;
Staubmessung in strömenden
Gasen; Bestimmung der
Staubbeladung durch
kontinuierliches Messen des
Streulichtes mit dem
Photometer KTN
VDI 2066 Blatt 7 Messen von Partikeln;
Manuelle Staubmessung in
strömenden Gasen;
Gravimetrische Bestimmung
geringer Staubgehalte;
Planfilterkopfgeräte
```
```
Schwermetalle: ÖNORM EN 13211 Luftqualität - Emissionen
Antimon (Sb) Ausgabe 2001 04 01 aus stationären Quellen -
Arsen (As) Manuelles Verfahren zur
Blei (Pb) Bestimmung der
Cadmium (Cd) Gesamtquecksilber-
Chrom (Cr) Konzentration
Kobalt (Co) VDI 2268 Blatt 1 Stoffbestimmung an
Kupfer (Cu) Partikeln; Bestimmung der
Mangan (Mn) Elemente Ba, Be, Cd, Co, Cr,
Nickel (Ni) Cu, Ni, Pb, Sr, V, Zn in
Quecksilber (Hg) emittierten Stäuben mittels
Thallium (Tl) atomspektrometrischer
Vanadium (V) Methoden
Zinn (Sn) VDI 2268 Blatt 2 Stoffbestimmung an
Partikeln; Bestimmung der
Elemente Arsen, Antimon und
Selen in emittierten Stäuben
mittels
Atomabsorptionsspektrometrie
nach Abtrennung über ihre
flüchtigen Hydride
VDI 2268 Blatt 3 Stoffbestimmung an
Partikeln; Bestimmung des
Thalliums in emittierten
Stäuben mittels
Atomabsorptionsspektrometrie
VDI 2268 Blatt 4 Stoffbestimmung an
Partikeln; Bestimmung der
Elemente Arsen, Antimon und
Selen in emittierten Stäuben
mittels Graphitrohr-
Atomabsorptionsspektrometrie
VDI 3868 Blatt 1 Messen von Metallen,
Halbmetallen und ihren
Verbindungen; Manuelle
Messung in strömenden,
emittierten Gasen;
Probenahmesystem für
partikelförmige und
filtergängige Stoffe
VDI 3868 Blatt 2 Bestimmung der
Gesamtemission von Metallen
und Metalloiden; Messen von
Quecksilber;
Atomabsorptionsspektrometrie
mit Kaltdampftechnik
(Anmerkung: Die analytische
Bestimmung von Pb, Cd, Cr,
Co, Cu, Mn, Ni und V mittels
ICP,
Atomemissionsspektrometrie,
ist ebenso zulässig)
```
```
Polychlorierte ÖNORM EN 1948 Emissionen aus stationären
Dibenzo-p-dioxine Ausgabe 1997 04 01 Quellen - Bestimmung der
und Dibenzofurane Massenkonzentrationen von
(PCDD/F) PCDD/PCDF
Teil 1 Probenahme
Teil 2 Extraktion und Reinigung
Teil 3 Identifizierung und
Quantifizierung
```
```
Emissionsmess- ÖNORM M 9410 Luftreinhaltung, Messtechnik
geräte und Ausgabe 1991 01 01
-systeme ÖNORM M 9411 Kontinuierlich arbeitende
Ausgabe 1999 11 01 Konzentrationsmesssysteme
für Emissionen
luftverunreinigender Stoffe,
Anforderungen, Einbau und
Wartungen
ÖNORM M 9412 Anforderungen an
Ausgabe 1994 08 01 Auswerteeinrichtungen für
kontinuierliche
Emissionsmessungen
luftverunreinigender Stoffe
```
```
Qualitäts- ÖNORM EN 14181 Emissionen aus stationären
sicherung für (Entwurf Quellen-Qualitätssicherung
automatische 2001 10 01) für automatische
Messeinrichtungen Messeinrichtungen
```
```
```
```
*1) Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...), soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen, soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, verwendet werden.
Abkürzung
AVV
Anlage 6
(zu § 13 Abs. 1)
_
Erläuterungen auf 8. Innenblatt! Zutreffendes bitte ankreuzen! x
_
________________________________ _______________________________
An *1) Erklärungszeitraum *2)
```
```
```
```
Emissionserklärung vom
________________________________ _______________________________
Emissionserklärung
gemäß § 13 Abs. 1 der Abfallverbrennungsverordnung - AVV
```
Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
```
```
```
Name/Firmenbezeichnung
```
```
Adresse
```
```
Bezirk
```
```
Sachbearbeiter
```
```
Telefonnummer (mit Vorwahl)
```
```
```
Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
```
```
```
Standort der Anlage, wenn anders als in Ziffer 1 angegeben (Adresse)
```
```
Identifikationsnummer
```
```
Art und Zweck der Anlage
```
```
Auslegungsbrennstoffe und Abfallgruppen *3)
```
```
Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW *4)
```
```
```
Angaben zur Emissionsquelle
```
```
```
Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei
Brennstoffwärmeleistung gemäß Ziffer 2 in °C
```
```
Maximaler Abgasvolumenstrom bei Brennstoffwärmeleistung gemäß Ziffer 2 und Auslegungsbrennstoffen bzw. -abfällen (0 °C, 1 013 mbar, nach Abzug des Feuchtegehaltes) in m3/h
```
```
Oberer lichter Querschnitt des Schornsteines in m2
```
```
Austrittshöhe der Emissionen über dem Boden in m
```
```
```
Behördliche Genehmigung(en)
```
```
```
Angabe, nach welchem(n) Bundesgesetz(en) die Anlage genehmigt ist
_ _ _ _
_ AWG _ GewO 1994 _ LRG-K _ WRG 1959
```
```
Behörde
```
```
Aktenzahl/Datum
```
```
Für Feuerungsanlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung ≥
50 MW: _ _
Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987 _ ja _ nein
```
```
```
Anlage war im Erklärungszeitraum in Betrieb
```
_ _
_ ja _ nein
Im Erklärungszeitraum sind in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage folgende Brennstoffe oder Abfälle eingesetzt worden:
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
```
Jahresaufstellung für Feuerungsanlagen mit einer
```
Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
```
```
Emissionsschadstoff-
frachten [t/a] Gesamtenergieinput [GJ]
SO tief 2 No Staub CO aufgeschlüsselt in die fünf
tief x Brennstoffkategorien *5) und
als Abfall
NO tief 2
```
```
Emissionen luftverunreinigender Stoffe im Berichtszeitraum
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
Emissionen wasserverunreinigender Stoffe im Berichtszeitraum
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
```
Emissionen wasserverunreinigender Stoffe, Jahresaufstellung
```
```
```
Abwasserinhaltsstoff Arithmetisches Mittel Jahresfracht *15)
im Abwasser aus der der Tagesfrachten [kg/a]
Reinigung von der Abwasserinhaltsstoffe
Verbrennungsgas Sigma (Q tief d ×
c tief e)/n *14)
```
```
```
```
```
Ist eine Abgasbehandlungsanlage vorhanden?
```
_ _
_ ja _ nein
Wenn ja, bitte folgende Liste ausfüllen:
```
```
Abzuscheidende(r) Art der Ausfallzeiten
luftverun- Abgasbehand- der Abgasbehand- Ausfallursache
reinigende(r) lungsanlage lungsanlage im
Stoff(e) Erklärungsjahr
*16)
```
```
```
```
```
Ist eine Abwasserreinigungsanlage vorhanden?
```
_ _
_ ja _ nein
Wenn ja, bitte folgende Liste ausfüllen:
```
```
Abzuscheidende(r) Art der Ausfallzeiten
wasserverun- Reinigungs- der Reinigungs- Ausfallursache
reinigende(r) anlage anlage im
Stoff(e) Erklärungsjahr
```
```
```
```
```
Bei der Abfassung der Emissionserklärung haben folgende
```
außerbetriebliche Stellen mitgewirkt:
```
```
```
```
_______________________________ ________________________________
Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift
_______________________________ ________________________________
Erläuterungen zur Emissionserklärung
ad *1) Adresse der zuständigen Behörde. Die Emissionserklärung ist
spätestens zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März
auf elektronischem Weg der Behörde zu übermitteln.
ad *2) Der Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr (1. Jänner bis
```
Dezember).
```
ad *3) Als Abfallgruppen sind zweistellige
Schlüsselnummerbezeichnungen gemäß Abfallkatalog ÖNORM
S 2100, Ausgabe 1. September 1997, anzugeben.
ad *4) Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist die Summe der
Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung der Abfälle
und anderer Brennstoffe. Die Brennstoffwärmeleistung ergibt
sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten
durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen
der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im
Dauerbetrieb erforderlich ist. Die Brennstoffwärmeleistung
(MW) wird gebildet aus dem Produkt von Brennstoffmassenstrom
(kg/h bzw. m3/h) des eingesetzten Brennstoffes bzw. Abfalls
und dem Heizwert (MJ/kg bzw. MJ/m3) dividiert durch 3 600.
ad *5) Die Bezeichnung der Abfälle hat durch Angabe der
Schlüsselnummern gemäß Abfallkatalog ÖNORM S 2100, Ausgabe
```
September 1997, zu erfolgen. Jedenfalls ist anzugeben, ob
```
unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt werden.
Zu den Brennstoffkategorien sind Biomasse, andere feste
Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, Erdgas, sonstige Gase
zuzuordnen; zB Heizöl schwer (flüssige Brennstoffe) oder
Steinkohle (andere feste Brennstoffe).
ad *6) Es sind die emissionsrelevanten Brennstoff- und
Abfallkomponenten anzugeben; das sind bei Brennstoffen
zumindest der Schwefel- und Aschegehalt und bei Altölen der
Halogengehalt. Ist die Zusammensetzung der Brennstoffe und
Abfälle nicht bekannt, so ist alternativ die Spalte “Nähere
Angaben zum Brennstoff und Abfall” auszufüllen.
ad *7) Sind die emissionsrelevanten Brennstoffkomponenten in der
vorstehenden Spalte angeführt, können nähere Angaben zum
Brennstoff entfallen.
ad *8) Es sind die Mengen der einzelnen Brennstoffarten und die
Gesamtmenge an Abfällen anzugeben.
ad *9) Einschichtig = 1; zweischichtig = 2; dreischichtig = 3;
kontinuierlich = 4; fallweise: hier ist die
Gesamtstundenzahl anzugeben.
ad *10) Mittlere Konzentration im Abgas und die Gesamtmasse der
luftverunreinigenden Stoffe sind für jede für diese Anlage
begrenzte Stoffart anzugeben. Im Falle diskontinuierlicher
Messungen ist als mittlere Konzentration das Ergebnis der
Einzelmessung heranzuziehen. Die mittleren
Konzentrationsangaben im Abgas haben sich auf den selben
Sauerstoffgehalt zu beziehen wie die vorgeschriebenen
Emissionsgrenzwerte.
ad *11) Es sind sämtliche Abwasserinhaltsstoffe zu berücksichtigen,
die bescheidmäßig begrenzt sind.
ad *12) Die aktuellen Messwerte für die Parameter laut Anhang IV der
RL 2000/76/EG sind laut AEVVerbrennungsgas anhand von
mengenproportionalen Tagesmischproben zu bestimmen (mit
Ausnahme der suspendierten Feststoffe; aus Stichproben).
Dies ist beim Vergleich des arithmetischen Mittelwertes der
gemessenen Konzentration eines Jahres (ce/n) mit den im
Bescheid festgelegten Emissionsgrenzwerten zu
berücksichtigen.
ad *13) Unter Berücksichtigung der Überwachungsbestimmungen lt. § 4
AEV-Verbrennungsgas bzw. § 7 AAEV.
ad *14) Die Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sind aus
zugehörigen Wertepaaren Q tief d (m3/d) und c tief e (mg/l)
zu bilden. Q tief d ist die Tagesabwassermenge am Tag der
Emissionsmessung. c tief e ist die gemessene Konzentration
des Abwasserinhaltsstoffes. n ist die Anzahl der
durchgeführten Messungen pro Jahr.
ad *15) Wird ermittelt durch Multiplikation des arithmetischen
Mittels der Tagesfrachten mit der Anzahl der Tage eines
Jahres, an denen Abwasserabfluss stattfand (bei ständigem
Abfluss 365 Tage).
ad *16) Auf § 14 Abs. 3 der AVV wird hingewiesen.