Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle (Altölverordnung 2002)Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit umfassend eine Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen geändert wird, eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen geändert wird, eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 geändert wird und eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle (Altölverordnung 2002); (Abfallverbrennung – Sammelverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-10-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 3 und 4 und 25 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Artikel 5

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen, sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.

(2) Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002

1.

rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder

2.

in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.

Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.

Artikel 5

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.

(Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft)

Messverfahren

§ 2. (1) Zur Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen sind die ÖNORM EN 12766 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten“ Teil 1 „Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, und die ÖNORM EN 12766 Teil 2 „Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002, als Referenzmethode anzuwenden.

(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB, PCT) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei erwiesen ist, dass der in Betracht kommende PCB/PCT-Gehalt unterschritten wird.

(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, Bestimmung des Chlorgehaltes, Verbrennung nach Wickbold oder nach DIN V 51408 Teil 2, Vornorm, Ausgabe Mai 1987, Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Bestimmung des Chlorgehaltes, Mikrocoulometrische Bestimmung, oxidatives Verfahren, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, oder einem gleichwertigen Verfahren.

Motoröle

§ 3. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:

1.

Halogenhältige Zusätze,

2.

Cadmium und dessen Verbindungen,

3.

Quecksilber und dessen Verbindungen,

4.

Arsen und dessen Verbindungen.

Definition der Emissionsgrenzwerte

§ 4. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen (Anlage zu dieser Verordnung) geknüpft sind.

Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus

Altölen

§ 5. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der in § 6 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 6 eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.

(3) Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder es sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.

Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen

§ 6. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3

```

```

a)

Die Summe der Elemente Blei, Vanadium,

```

Kupfer und Chrom und ihrer Verbindungen,

angegeben als Sigma Pb, V, Cu, Cr ........ 5 mg/m3

```

b)

Die Summe der Elemente Nickel und Zink und

```

ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma

Ni, Zn ................................... 1 mg/m3

```

c)

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben

```

als Cd ................................... 0,1 mg/m3

```

2.

Gasförmige Emissionen

```

```

a)

anorganische Chlorverbindungen,

```

Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl¯ . 30 mg/m3

```

b)

Fluorwasserstoff (HF)

```

angegeben als F¯ ......................... 5 mg/m3

```

c)

Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3

```

```

d)

Organisch gebundener Kohlenstoff

```

(C tief org) ............................. 30 mg/m3

(2) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 Megawatt, die nicht dem

LRG-K unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im

Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3

```

davon

```

a)

Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

```

Verbindungen zusammen .................... 4 mg/m3

```

b)

Cadmium und seine löslichen Verbindungen . 0,1 mg/m3

```

```

2.

Gasförmige Emissionen

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl)

```

angegeben als Cl¯ ........................ 30 mg/m3

```

b)

Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3

```

```

c)

Organisch gebundener Kohlenstoff

```

(C tief org) bei Anlagen

mit einer Brennstoffwärmeleistung über

1 MW ..................................... 30 mg/m3

(3) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, dürfen - unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 32/1999 - bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen für die Parameter CO und C tief org zugelassen werden.

Mischfeuerung

§ 7. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Genehmigung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den §§ 4, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCI), angegeben als CI¯, dürfen bei Mischfeuerungen jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.

(2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit gefährlichen Abfällen, verfeuert, so gelten außer den §§ 4, 5 und 6 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.

Anpassung

§ 8. Anlagen, in denen Altöl einer Energiegewinnung zugeführt wird, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989 geltenden Anforderungen an die Verwertung auf Grund des AWG genehmigt wurden, haben, sofern die Anlagen nicht dieser Verordnung entsprechen, unverzüglich ein Konzept zur Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen der Verordnung zu erstellen und dieses der Behörde vorzulegen. Sollte ein Anpassungskonzept nicht unverzüglich vorgelegt werden, ist von der Behörde eine angemessene Frist hiezu festzusetzen. Wird der Verpflichtung zur Vorlage auch innerhalb der Frist nicht entsprochen, so ist die Altölverfeuerung einzustellen.

Außer-Kraft-Treten

§ 9. (1) Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 die Wortfolge „die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen“, § 1 Abs. 2, die §§ 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung des Altölgesetzes 1986 (Altölverordnung), BGBl. Nr. 383/1987, ex lege (§ 44 Abs. 2 und 5 AWG) außer Kraft.

Anlage

(zu § 4)

```

1.

Definitionen

```

1.1. Einzelmesswert: Ergebnis einer Einzelmessung

1.2. Messwert: Ergebnis eines Messvorganges

Der Messwert ergibt sich

1.2.1. als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte

1.2.2. aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene (3.3.)

1.2.3. als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt

repräsentativen Messstelle

1.3. Messergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Messwerten

1.4. Beurteilungswert: Messergebnis von Messungen gemäß Z 3

unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über

die Messung

1.5. Emissionsgrenzwert-Überschreitung: Der Beurteilungswert

überschreitet den Grenzwert

1.6. Verbrennungsgase: Die in der Feuerstätte bei der

Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte

einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder

flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses

1.7. Staubförmige Emissionen (Stäube): Verunreinigung der Luft

durch feste Stoffe

```

2.

Messbedingungen:

```

Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre abgegeben werden darf. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 °C und 1 013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf sowie auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff bezogen.

3.

Einzelmessungen:

3.1. Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, unter denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.

3.2. Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.

3.3. Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM

M 5861-1, Ausgabe April 1993, zu erfolgen.

4.

Kontinuierliche Emissionsmessungen:

4.1. Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration von CO haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO tief 2 oder O tief 2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfasst und aufgezeichnet werden.

4.2. Die Messstellen sind von der Behörde festzulegen. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Anlage zu beginnen. Die Messergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.

4.3. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung durch automatisch registrierende Messgeräte unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der in einem Monat registrierten Betriebszeit zu betragen.

4.4. Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Messgeräten mindestens wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Messfunktion gegeben ist.

4.5. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind alle drei Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

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