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Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV)

Geltender Text a fecha 2002-10-31

Abkürzung

B-GKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Z 6 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2001

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",

2.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und

3.

an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"

(2) § 11 GKV 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates "§ 95 Abs. 2" das Zitat "§ 87 Abs. 2" tritt.

(3) Verweise auf die GKV 2001 beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2003

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",

2.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und

3.

an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"

(2) § 11 GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates "§ 95 Abs. 2" das Zitat "§ 87 Abs. 2" tritt.

(3) Verweise auf die GKV 2003 beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2003

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",

2.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und

3.

an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"

(2) § 11 GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates "§ 95 Abs. 2" das Zitat "§ 87 Abs. 2" tritt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2004)

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2003

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",

2.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und

3.

an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"

(2) § 11 GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates "§ 95 Abs. 2" das Zitat "§ 87 Abs. 2" tritt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2004)

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.

(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.

(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.

(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.