Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische IT-Netzwerkmanagerin“ und „Akademischer IT-Netzwerkmanager“, Lehrgang „IT-Netzwerkmanagement“, Fachhochschule Vorarlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Fachhochschule Vorarlberg, Achstraße 1, 6850 Dornbirn, ist berechtigt, den Lehrgang „IT-Netzwerkmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „IT-Netzwerkmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische IT-Netzwerkmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer IT-Netzwerkmanager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.