ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Juli bzw. 2. August 2002 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll treten daher gleichzeitig mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik, im weiteren Vertragsparteien genannt,
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu treten,
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
Drittstaatsangehöriger – jede Person, die nicht Unionsbürger gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist,
Aufenthaltsgenehmigung – eine von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die einen Drittstaatsangehörigen berechtigt, sich in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei aufzuhalten; sie umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei zu verbleiben.
Visum – die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst auch das nationale Visum und das Visum mit räumlich beschränktem Gültigkeitsbereich. Es umfasst nicht das Flughafentransitvisum.
Grenzgebiet – das Gebiet jener Bezirke, deren Grenzen an der gemeinsamen Staatsgrenze liegen.
zuständige Behörden der Vertragsparteien
- auf der slowakischen Vertragsseite:
- auf der österreichischen Vertragsseite:
Artikel 2
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird dies der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
Kapitel I.
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen
- minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei,
- Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.
Artikel 3
(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 durch die ersuchte Vertragspartei festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei diese auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei feststellen und bestätigen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das Ersatzreisedokument unverzüglich, längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird die ersuchte Vertragspartei diese Tatsache der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in ihr Gebiet aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:
Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
```
```
Kapitel II.
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person
im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist, oder im Zeitpunkt der Einreise war,
im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist oder im Zeitpunkt der Einreise war, oder
in das Gebiet des Staats der ersuchenden Vertragspartei direkt aus dem Gebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei eingereist ist.
(2) Wurde der betroffenen Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum von den Behörden der Staaten beider Vertragsparteien ausgestellt, besteht die Verpflichtung zur Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei nur in dem Fall, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums, ausgestellt durch die ersuchte Vertragspartei, später abläuft als die Aufenthaltsgenehmigung oder das Visum, das der betroffenen Person von der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt wurde.
(3) Die Rückübernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch in dem Fall, dass die Gültigkeit der der betroffenen Person erteilten Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums spätestens 12 (zwölf) Monate vor dem Datum der Einreichung des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.
(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 3 , oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 5 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei oder in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates länger als 12 (zwölf) Monate ab dem Tag der Feststellung aufhalten, dass eine solche Person die Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllte;
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angeführten asylrechtlichen Bedingungen erfüllen, durch welche die Kriterien und Mechanismen ausgelöst werden, durch welche der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat festgelegt wird.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis jeder Art, die zum Aufenthalt in deren Gebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Gebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Artikel 5
(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Überstellung dieser Person, so kann die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei um die Zeitdauer des Bestehens der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von zwölf Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen gemäß Artikel 4, der im Grenzgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgenommen wurde, sofern um seine Rückübernahme von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag seiner Festnahme ersucht wird.
(2) Ein Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren ist von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden ab dem Tag der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten.
(3) Die ersuchte Vertragspartei, deren zuständige Behörde dem Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren zugestimmt hat, hat diese Person innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab der Zustellung der Antwort zurückzunehmen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(5) Kann das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, ist die Rückübernahme gemäß Artikel 4 und gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Fristen vorzunehmen.
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen innerhalb von 30 Tagen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.
Kapitel III.
Irrtümliche Rückübernahme
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.